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   OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21 (https://dejure.org/2021,15732)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.06.2021 - 3 MB 6/21 (https://dejure.org/2021,15732)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 3 MB 6/21 (https://dejure.org/2021,15732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung von Vertrauenspersonen als Vertreter eines zugelassenen Bürgerbegehrens auf den effektiven Rechtsschutz

  • rechtsportal.de

    Berufung von Vertrauenspersonen als Vertreter eines zugelassenen Bürgerbegehrens auf den effektiven Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos - Antragsteller nicht klagebefugt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Schleswig, 29.01.2021 - 6 B 1/21

    Kommunalrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 im Wege eines Hängebeschlusses der Antragsgegnerin aufzuerlegen, für den Zeitraum dieses Eilverfahrens den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt Art. 19 Abs. 4 GG subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 23 mwN; Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris Rn. 34 mwN).

    Im Hinblick auf diese so genannten Vertrauenspersonen ist anerkannt, dass diese - als Vertreter des zugelassenen Bürgerbegehrens im institutionellen Gefüge der Gemeinde - eine organschaftliche Funktion wahrnehmen und deshalb nicht in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG fallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22ff. zum hessischen Landesrecht mwN zum jeweiligen Recht anderer Länder).

    Soweit das materielle Recht den Vertrauensleuten eines Bürgerbegehrens daher keine subjektive Rechtsstellung zuweist, kommt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019, a.a.O., juris Rn. 24).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt Art. 19 Abs. 4 GG subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 23 mwN; Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, juris Rn. 34 mwN).

    Das Instrument des Bürgerentscheids erschöpft sich nämlich in der unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung in der Wahrnehmung des Stimmrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, Rn. 36ff.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2001 - 10 L 2705/99 -, juris Rn. 31ff).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Zudem sind die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 - und v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, jeweils veröffentlicht in juris) zum Wahlprüfungsrecht ergangen und nicht auf hiesige Konstellation übertragbar; aus ihnen ergibt sich für die Antragsteller keine günstigere Rechtsposition.

    Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten - den Bürgerentscheiden 1 und 3 entgegenstehenden - Vollzug der Bürgerentscheide 2 und 4. Die Antragsgegnerin hat auch den Rechtsweg nicht durch Untätigkeit oder eine nicht zu rechtfertigende zögerliche Behandlung der Abstimmungsprüfung versperrt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 -, juris Rn. 7 sowie VerfGH Saarland, Urt. v. 31.01.2011 - Lv 13/10 -, juris Rn. 83-84), sondern vielmehr mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt, dass die Gemeindevertretung den Einspruch gegen die Abstimmungen am 27. September 2020 als unbegründet zurückgewiesen habe.

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Zudem sind die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 - und v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, jeweils veröffentlicht in juris) zum Wahlprüfungsrecht ergangen und nicht auf hiesige Konstellation übertragbar; aus ihnen ergibt sich für die Antragsteller keine günstigere Rechtsposition.

    Steht das Vorliegen eines Wahlfehlers noch nicht fest, kommt dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung besondere Bedeutung zu (Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 2 MB 25/08

    Bürgerbegehren; einstweilige Anordnung; Kommunalrecht; Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Das schließt zwar - gerade auch im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsweggarantie - einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen nicht aus, insbesondere dann, wenn die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit der Beschwerde angegriffen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.07.2007 - 2 MB 15/07 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 22.08.2005 - 2 MB 30/05 -, juris Rn. 5).

    des Streitwertkatalogs in entsprechender Anwendung betreffend Abstimmungen sowie an der bisherigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 19.08.1997 - 4 ZE 97.2417
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Das hat zur Folge, dass nach Durchführung des Bürgerentscheids regelmäßig kein Bedürfnis für ein Fortwirken des Suspensiveffekts bzw. für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes besteht (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 19.08.1997 - 4 ZE 97.2417 -, juris).

    Ein Streit um Kompetenzen und Rechte innerhalb der Gemeinde kommt daher für Bürgerinnen und Bürger sowie für Vertreterinnen und Vertreter von Bürgerbegehren bei Bürgerentscheiden nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.08.1997 - 4 ZE 97.2417 -, juris Rn. 10f.; vgl. ferner Meyer, Rechtsschutz bei kommunalen Bürgerbegehren und -entscheiden, NVwZ 2003, 183 ).

  • VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20

    Kommunalrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    Es sei möglich, dieses Verfahren als Abänderungsverfahren zu dem bereits mit Beschlüssen vom 23. November 2020 (Az. 6 B 50/20) und vom 9. Dezember 2020 (Az. 3 MB 47/20) beendeten Eilrechtsschutzverfahren anzusehen.

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2001 - 10 L 2705/99

    Klage gegen negativen Bürgerentscheid - Klagebefugnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Das Instrument des Bürgerentscheids erschöpft sich nämlich in der unmittelbaren Mitwirkung und Abstimmung in der Wahrnehmung des Stimmrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08 -, Rn. 36ff.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2001 - 10 L 2705/99 -, juris Rn. 31ff).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Unterschied zum normalen Wahlprüfungsverfahren, dem die Ordnungsgemäßheit einer Parlamentswahl zugrunde liegt, beim Volksbegehren / Volksentscheid Prüfungsgegenstand die Gesamtheit der Abstimmungsvorgänge sind, bemisst sich die Prüfungskompetenz (wiederum) daran, ob bei dem Volksentscheid das objektive Recht eingehalten worden ist oder im Falle seiner Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne die "Wahlfehler" zu einem (anderen) Abstimmungsergebnis gekommen wäre (vgl. Maunz/Dürig/Klein, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 41 Rn. 4; BVerfG, Beschl. v. 02.04.1974 - 2 BvP 1/71 u. a.-, juris Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 24.03.1976 - 2 BvP 1/75 -, juris Rn. 27).
  • VerfGH Saarland, 31.01.2011 - Lv 13/10

    Wahlanfechtungen sind zügig zu bearbeiten

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2000 - 2 M 4/00

    Beeinflussung von Wählern durch Werbung vor Wahllokalen; Antrag auf Erlaß einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 15 B 1427/11

    Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses einer bestandskräftigen

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvP 1/75

    Volksentscheid über die Angliederung des Regierungsbezirks Montabaur an Hessen

  • BVerfG, 04.12.2020 - 2 BvQ 94/20

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache erfolglos

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.1995 - 2 L 121/94
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2005 - 2 MB 30/05

    Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, einstweilige Anordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2007 - 2 MB 15/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - 15 A 2503/18

    Bürgerentscheid "Kurfürstenbad bleibt!" muss nicht wiederholt werden

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 5 MR 10/21

    Eilrechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

    Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG scheidet aus, weil sich Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens nach § 16g Abs. 3 Satz 3 GO SH als in einer Art organschaftlichem Verhältnis zur betreffenden Gemeinde stehende "Amtswalter" nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.2021 - 3 MB 6/21 -, juris Rn. 27).

    Bei § 16g Abs. 3 Satz 1 GO SH handelt es sich nicht um eine anlagenbezogene Vorschrift; sie ist vielmehr Ausdruck eines plebiszitären Elements, mit dem Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf Selbstverwaltungsaufgaben nehmen können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.2021, a.a.O., Rn. 30).

  • VG Schleswig, 09.09.2021 - 6 B 35/21

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    Er ist auf die einschlägigen Einspruchs- und Klagemöglichkeiten zu verweisen, die den ihm zustehenden Rechtsschutz abschließend regeln (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v 7. Juni 2021 - 3 MB 6/21 - juris, m.w.N.).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die vorstehend bezeichnete Entscheidung der Kammer nicht beanstandet (Az.: 3 MB 6/21) und in seinem Beschluss vom 7. Juni 2021 ausgeführt (vgl. juris Rn. 35):.

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