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   OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17   

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https://dejure.org/2017,47040
OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17 (https://dejure.org/2017,47040)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.12.2017 - 3 LB 3/17 (https://dejure.org/2017,47040)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 3 LB 3/17 (https://dejure.org/2017,47040)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 164 Abs 1 S 1 BGB, § 167 BGB, § 181 BGB, § 28 BGB, § 32 BGB
    Zulässigkeit der Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung

  • IWW

    § 164 Abs 1 S 1 BGB, § 167 BGB, § 181 BGB, § 28 BGB, § 32 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung i.R.d. gesetzlichen Vorgaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzungsänderung; Stellvertretung; Stiftung; Stiftungsverfassung; Vorstand; Zwischenfeststellungsklage

  • rechtsportal.de

    Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied bei Beschlussfassung des Stiftungsvorstands über eine Satzungsänderung i.R.d. gesetzlichen Vorgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • faz.net (Pressemeldung, 07.12.2017)

    Die Aldi-Familie verliert an Macht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.12.2017)

    Einfluss von Aldi-Erben beschränkt

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    ALDI-Nord

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aldi-Nord

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ausgang der Berufungsverfahren in Sachen ALDI-Nord bleibt offen

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen ALDI-Nord

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.12.2017)

    Discounter: Anwalt der Aldi-Erben zieht vor Gericht alle Register

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 950
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 12.01.2012 - 7 C 5.11

    Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 12).

    Da die Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage vorliegen, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Leitsatz 2).

  • VG Schleswig, 22.01.2016 - 6 A 12/15

    Wirksamkeit von Satzungsänderungen der Jakobus-Stiftung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 - 6 A 12/15 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 - 6 A 12/15 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/91

    Beschlußfähigkeit eines Stiftungskuratoriums

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Ein Organteil kann deshalb allein zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte durch die Satzungsänderung in Anspruch zu nehmen (so auch OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29.02 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 5 ZB 09.504 -, juris Rn. 7-9; BGH, Urt. v. 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, juris Rn. 12).

    Für die Feststellung, welche Fassung einer Stiftungssatzung wirksam ist, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1993, a.a.O., juris Rn. 9).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Die Rechtskraft bezieht sich aber nur auf den konkreten Anspruch und nicht auf Vorfragen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19; dazu, dass Vorfragen - auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind - nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst sind: vgl. BVerwG, Urt. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, juris Rn. 10; Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 14 ).

    Sofern sich die Beteiligten das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung über eine Vorfrage sichern wollen, steht ihnen dafür die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98

    Kein freier Zugang zu Umweltinformationen während eines strafrechtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen setzt voraus, dass er durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1999, - 7 C 32.98 -, juris Rn. 10).

    Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, konnte also der Beigeladene in Wahrheit durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so ist auch seine Beschwer zu verneinen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1999, a. a. O., juris Rn. 11 m.w.N).

  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Stellt ein Antragsteller Tatsachen unter Beweis, die dem Stand der bisherigen Beweisaufnahme widersprechen, hat er mit seinem Antrag eine Begründung dafür zu unterbreiten, warum das von ihm bezeichnete Beweismittel nunmehr Erkenntnisse liefern können soll, die dem bisherigen Beweisstand entgegenstehen (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 03.11.2010 - 1 StR 497/10 -, juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 08.10.2013 - 15 W 305/12

    Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Ergänzend kann daher der hypothetische Wille des Stifters herangezogen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2013 - I-15 W 305/12 -, juris Rn. 86; Hof in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 6, Rn. 12).
  • OLG Hamm, 10.10.1977 - 15 W 362/77
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Ob zum Beleg dessen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. v. 10.10.1977 - 15 W 362/77 -, juris) angeführt werden kann, in der hinsichtlich der Aussage, dass im Rahmen der Beschlussfassung des § 28 Abs. 1 BGB eine Bevollmächtigung einzelner Vorstandsmitglieder durch andere anerkannt werde, auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschl. v. 25.01.1906, KGJ 32 A 187) Bezug genommen wird, oder die Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig sei, weil sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung einer Stiftung nach außen betreffe, kann dahinstehen.
  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Stellt ein Antragsteller Tatsachen unter Beweis, die dem Stand der bisherigen Beweisaufnahme widersprechen, hat er mit seinem Antrag eine Begründung dafür zu unterbreiten, warum das von ihm bezeichnete Beweismittel nunmehr Erkenntnisse liefern können soll, die dem bisherigen Beweisstand entgegenstehen (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 03.11.2010 - 1 StR 497/10 -, juris Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 20 W 175/10

    Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17
    Aktienrechtliche Regelungen können mithin nicht auf das Stiftungsrecht angewandt werden (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.05.2010 - 20 W 175/10 -, juris Rn. 28 ff).
  • BGH, 26.04.1976 - III ZR 21/74

    Beachtlichkeit des Stifters im Rahmen einer Satzungsänderung - Verfügung der

  • OLG Hamm, 08.02.1990 - 15 W 37/90
  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 273/90

    Hilfsweiser Klageantrag auf Zwischenfeststelung - Arglisteinwand bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.1961 - III A 695/58
  • VGH Bayern, 19.01.2010 - 5 ZB 09.504

    Stiftungsaufsicht; Organteil; abgewähltes Vorstandsmitglied; Anspruch auf

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 39.86

    Feststellungsklage - Baugenehmigung - Verletzung in eigenen subjektiven Rechten -

  • BVerwG, 10.05.1985 - 7 B 211.84

    Parcham’sche Stiftung

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

  • BVerwG, 11.11.1998 - 8 B 218.98

    Besatzungshoheitliche Enteignung; feststellender Verwaltungsakt; Feststellung der

  • OVG Berlin, 01.11.2002 - 2 S 29.02

    Anwendbarkeit des § 80a Verwaltungsgerichtsordnung auf die stiftungsaufsichtliche

  • BVerwG, 11.01.2001 - 7 C 10.00

    Anwartschaftsrecht Rückübertragung; Beiladung, unterbliebene;

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer stiftungsaufsichtlichen Maßnahme im

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch durch Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 3 LB 3/17) und wies die Klage insgesamt ab; die Berufung des Beigeladenen zu 3. wurde verworfen.

    Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt des § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung und setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zur Begründung des Urteils des beschließenden Senats vom 7. Dezember 2017 im Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17.

    Ein Organmitglied kann deshalb allein zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte in Anspruch nehmen (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 81 m.w.N.).

    Sowohl der vom Antragsgegner beanstandete Beschluss des - vermeintlichen - Beirats (siehe hierzu unter lit. a) und der Destinatär-Vorstandsmitglieder (siehe hierzu unter lit. b) über die Bestellung der Beigeladenen zu 2. als auch der Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder über die Bestellung des Beigeladenen zu 1. (s. hierzu unter lit. c) zu Vorstandsmitgliedern verstoßen gegen die Stiftungssatzung der Antragstellerin in der maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2010 (vgl. zur maßgeblichen Fassung der Stiftungssatzung: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 94).

    Die von § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung geforderte personelle Angleichung der Beiräte der drei unternehmenstragenden Stiftungen dient demgegenüber - was die Antragstellerin übersieht und wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits betont hat (vgl. Urt. v. 07.12.202017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 143) - gerade auch dem Stiftungszweck der Förderung der Unternehmensgruppe ... (vgl. § 2 der Stiftungssatzung).

    Im Übrigen handelt es sich bei dem Beirat (§ 10 der Stiftungssatzung) wie bei dem Familientag (§ 12 der Stiftungssatzung), im Gegensatz zum Vorstand (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB) lediglich um ein fakultatives Stiftungsorgan (vgl. hierzu bereits: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 143).

    Dieses Auslegungsergebnis steht nach alledem auch im Einklang mit dem Erfordernis, dass die Antragstellerin zur Erfüllung des Stiftungszwecks der Förderung der Unternehmensgruppe ... im Grundsatz in der Lage sein muss, kurzfristige Entscheidungen zu treffen (vgl. in Bezug auf die Zulässigkeit einer Stellvertretung im Vorstand der Antragstellerin: Urt. des Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 101 f.).

    Der Antragsgegner hat ersichtlich den Ausgang des Verfahrens über die für die Antragstellerin maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung abgewartet (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris und Beschl. v. 08.05.2019 - 6 B 23.19 -, juris), um überhaupt hinreichend bewerten zu können, ob die nunmehr beanstandeten Bestellungsbeschlüsse als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

    Dies gilt auch für Familienstiftungen, bezüglich derer im Sinne des § 19 StiftG - unter anderem durch die Mittel des § 11 StiftG (Beanstandung) und § 12 StiftG (Anordnung) - sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen (vgl. Urt. des Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 81 m.w.N.).

    Die Dringlichkeit entfällt nicht deswegen, weil der derzeitige Zustand schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat und der Antragsgegner zunächst die Entscheidung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17 sowie der weiteren hiergegen gerichteten Rechtsmittel abwartete; denn der Streit über die anwendbare Fassung der Stiftungssatzung ist auch für die Rechtmäßigkeit der Bestellungsakte von Belang.

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Auf die Berufung des Beklagten hat es das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OVG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 3 LB 3/17 - ZStV 2018, 170).
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