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   OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20 (https://dejure.org/2020,11499)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.05.2020 - 3 MR 23/20 (https://dejure.org/2020,11499)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 3 MR 23/20 (https://dejure.org/2020,11499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 1 S 3 CoronaVV SH 4, § 47 Abs 6 VwGO, § 31 S 1 IfSG, § 32 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG
    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit hier - anders als etwa im Steuerrecht - nicht eingefordert werden (so auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG Weimar, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 67 -, OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 -, juris Rn. 64).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020, a.a.O., juris Rn. 64).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Als großflächig gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einzelhandelsbetriebe, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris Leitsatz).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 10/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Insoweit hat der Senat zu dem für den Betrieb von Spielhallen angeordneten Öffnungsverbot ausgeführt, dass ein Besuch der Spielhalle auf eine längere Verweildauer in geschlossenen, und damit für die Infektausbreitung geeigneten, Räumlichkeiten angelegt ist und der gebotene Mindestabstand von 1, 5 m nicht ausnahmslos eingehalten werden kann (vgl. Beschl. v. 29.04.2020 - 3 MR 10/20 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Coronavirus SARS-CoV-2; COVID-19; Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde, die mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen für solche Güter, deren Verfügbarkeit sie für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Infektionsgefahr hingenommen werden kann, bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 171 mwN).
  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Dass der Verordnungsgeber bei dem Erlass der Coronaverordnung diese Annahme übernommen hat, um durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme zu steuern, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - OVG 1 B 107/20 -, juris Rn. 27 mwN).
  • OVG Thüringen, 08.04.2020 - 3 EN 245/20

    Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios im Rahmen der Corona-Panepedemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit hier - anders als etwa im Steuerrecht - nicht eingefordert werden (so auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG Weimar, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 67 -, OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 -, juris Rn. 64).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Insoweit kommt es auf den Rang des zu schützenden Rechtsguts und die Intensität seiner Gefährdung einerseits sowie auf die Art und Schwere der Beeinträchtigung der hier in Rede stehenden Freiheitsrechte der Antragstellerin andererseits an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 66).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20
    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit hier - anders als etwa im Steuerrecht - nicht eingefordert werden (so auch OVG B-Stadt, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG Weimar, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 67 -, OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 -, juris Rn. 64).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Die Bekanntmachung im Internet ist eine "andere, ortsübliche Art" der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats vom 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Die Bekanntmachung im Internet ist eine "andere, ortsübliche Art" der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Die Bekanntmachung im Internet ist eine "andere, ortsübliche Art" der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats vom 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12).

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20
    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.5.2020, 3 MR 23/20, juris Rn. 24).

    (3) In dieser Situation ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres Gesamtkonzepts, das weite Wirtschafts- und Lebensbereiche in den Blick nahm und aus Infektionsschutzerwägungen einschränkte, so die von Art. 4 Abs. 1, 2 GG gewährleistete Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG sowie die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Schulbesuch gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 7 Abs. 1 GG, auch nach dem "Lockdown" noch eine Beschränkung der Verkaufsflächen von großen Warenhäusern vorsah, um potentielle Kunden von nicht der Daseinsvorsorge angehörenden Einkaufstouren abzuschrecken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 49; ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 8.5.2020, 3 MR 23/20, juris Rn. 30).

    Bei der schrittweisen Rückkehr zu gewohnten gesellschaftlichen Abläufen unter Öffnung des Einzelhandels, die in einer ungewissen Sachlage erfolgte und bei der das Risikos eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen verhindert werden sollte, war es daher nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber ein Vorgehen, das Einzelhandelsgeschäften jeder Art und Größe die Öffnung nur unter Hygieneauflagen gestattet, noch nicht als vertretbar ansah (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, a.a.O.; ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 7.5.2020, 1 B 129/20, juris Rn. 38; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.5.2020, 3 MR 23/20, juris Rn. 30 ff.).

    Hinzu kommt die Erwägung, dass verschiedene dort vertriebene Artikel, insbesondere Pflanzen, einem saisonalen Bedarf entsprechen und verderblich sind, so dass eine Internetbestellung mit der Gefahr einer verzögerten Lieferung und während der Abwesenheit des Empfängers problematisch ist (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschl. v. 8.5.2020, 3 MR 23/20, juris Rn. 44).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Buchhandlungen und der Zeitungshandel sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - 3 MB 13/21

    Möbelhaus in Bad Segeberg bleibt geschlossen

    Die Anschaffung von Möbeln gehört nicht zur Versorgung mit Gütern der täglichen Lebensführung; eine Ungleichbehandlung mit dem privilegierten großflächigen Einzelhandel (z. B. Baumärkte, Gartencenter) ist daher aufgrund der jeweils unterschiedlich vorhandenen Bedarfslagen sachlich gerechtfertigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und Beschl. v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).

    Denn diesem Bedürfnis kommt eine besondere Bedeutung zu, weil bislang Theater, Opern, Konzerthäusern und Museen der Zutritt verwehrt ist und das Verbleiben zuhause zum Lesen dem Infektionsschutz dienlich ist" (vgl. Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 - juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41.).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeberin ein Rückgriff auf diesen Grenzwert versperrt gewesen wäre, weil dieser zur Bestimmung "großflächiger Einzelhandelsbetriebe" im Sinne der BauNVO von bauplanungsrechtlichen Besonderheiten geprägt sei, die nicht auf die Bestimmung von Infektionsschutzmaßnahmen übertragen werden könnten (s. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 40; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

    Buchhandlungen und der Zeitungshandel sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21

    2G-Regelung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Buchhandlungen und der Zeitungshandel sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2021 - 3 MB 14/21

    Vorherige Terminreservierung für Autohäuser in Flensburg bestätigt

    Buchhandlungen, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel seien für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20

    Lockerung der Aufenthaltsbeschränkungen für Zweitwohnungsbesitzer während der

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