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   OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20 (https://dejure.org/2020,11500)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.05.2020 - 3 MR 25/20 (https://dejure.org/2020,11500)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 3 MR 25/20 (https://dejure.org/2020,11500)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen - bzw. des noch anhängig zu machenden - Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20
    a) Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020 ist - wie ihre Vorgängerversionen - aller Voraussicht nach formell rechtmäßig (vgl. z.B. Beschl. des Senats vom 8. Mai 2020 - 3 MR 23/20 - 30. April 2020 - 3 MR - 15/20 -, juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen - bzw. des noch anhängig zu machenden - Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 25/20
    Zwar hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen; auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 -, juris Rn. 69 m.w.N.).
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