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   OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16   

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https://dejure.org/2017,5638
OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16 (https://dejure.org/2017,5638)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.02.2017 - 2 LB 25/16 (https://dejure.org/2017,5638)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 2 LB 25/16 (https://dejure.org/2017,5638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 52 Abs 8 S 1 MBG SH
    Rehabilitationsinteresse bei erledigter Umsetzung eines Polizeihauptkommissars aufgrund Disziplinarverfahrenseinleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsetzung eines Polizeibeamten als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats; Rückgängigmachung der Umsetzung als Anspruch eines Beamten wegen Rechtswidrigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsetzung eines Polizeibeamten als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats; Rückgängigmachung der Umsetzung als Anspruch eines Beamten wegen Rechtswidrigkeit

  • rechtsportal.de

    Umsetzung eines Polizeibeamten als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats; Rückgängigmachung der Umsetzung als Anspruch eines Beamten wegen Rechtswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens eine Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 6 P 2.11 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Befristungsgebot ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach zeitliche Einschränkungen nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 6 P 2.11 -, juris LS 5 und Rn. 46 m.w.N.).

    Die Mitbestimmung verliert deutlich an Substanz, wenn die vorgesehene Maßnahme über einen längeren Zeitraum hinweg mitbestimmungsfrei praktiziert wird, auch wenn der ordnungsgemäße Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens am Ende dieses Zeitraums noch Wirkung für die Zukunft entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 6 P 2.11 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

    Die Behörde darf danach einer Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwG, Urteil von 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2005 - 1 A 4779/03

    Befugnis des Dienststellenleiters zur Umsetzung eines wegen eines Amtsdelikts

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Das Mitbestimmungsverfahren ist lediglich hinsichtlich der eigentlichen ("Dauer"-) Maßnahme durchzuführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2005 - 1 A 4779/03.PVL -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 A 8.09

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Umsetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Bereits hieraus resultiert ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Bei Klagen gegen eine Umsetzung kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist; denkbar sind insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht, die Nichteinhaltung einer Zusage oder - unter bestimmten Voraussetzungen - der Entzug von Leitungsaufgaben (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, ZBR 2016, 162 Rn. 18).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 2 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 -, NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25) und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2002 - PL 15 S 2098/01

    Mitbestimmung bei vorläufigen Regelungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Decken sich die beabsichtigte endgültige Maßnahme und die vorgenommene vorläufige Regelung, so handelt es sich bei der Letzteren nicht um eine zulässige vorläufige Regelung (VGH BW, Beschluss vom 1. Oktober 2002, - PL 15 S 2098/01 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis kann grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris).
  • BVerwG, 07.03.2012 - 2 A 6.11

    Rechtmäßigkeit der Abberufung eines Beamten durch den BND bei Vorliegen von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 25/16
    Die Umsetzung ist angesichts ihrer Begründung geeignet, das Ansehen des Klägers im Dienst und in der Öffentlichkeit herabzusetzen und sich nachteilig auf seinen weiteren beruflichen Werdegang auszuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2012 - 2 A 6.11-, juris Rn. 8).
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