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   OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20 (https://dejure.org/2021,2316)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.02.2021 - 2 MB 22/20 (https://dejure.org/2021,2316)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 2 MB 22/20 (https://dejure.org/2021,2316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Inhalts und der Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung; Untersagung der Übertragung und Beförderung des ausgeschriebenen ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 9 f., juris; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 27, beide juris; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Rn. 20 ff., juris, mwN).

    Auch wenn sich Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu richten haben, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, und nicht an Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens, kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 26 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 18 und 34 ff., beide juris).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 9 f., juris; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 27, beide juris; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Rn. 20 ff., juris, mwN).

    Auch wenn sich Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu richten haben, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist, und nicht an Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens, kann ausnahmsweise dann etwas anderes gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 26 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 18 und 34 ff., beide juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8, juris).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 9 f., juris; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

  • VGH Bayern, 18.06.2012 - 3 CE 12.675

    Richter; Dienstpostenvergabe; Berufserfahrung; Anforderungsprofil;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Die Einschätzung, für die konkret zu besetzende Stelle einer Lehrkraft an der Notfallsanitäterschule nunmehr von Beginn an eine abgeschlossene Ausbildung zum Notfallsanitäter zu fordern, überschreitet nicht die Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden organisatorischen Ermessens, da die nach dem Grundsatz der Bestenauswahl anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips nicht beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert werden; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 3 CE 12.675 -, Rn. 80, juris).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, Rn. 22, juris, mwN).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, Rn. 14 ff. und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, Rn. 18, beide juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17

    Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Rn. 27, beide juris; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Rn. 20 ff., juris, mwN).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Der Dienstherr bestimmt im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, Rn. 14 ff. und Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, Rn. 18, beide juris).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 6 ff., juris).
  • OVG Sachsen, 26.02.2013 - 2 A 948/10

    Gleichstellungsbeauftragte, Benachteiligungsverbot, Dienstposten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20
    Vielmehr zeigt diese Vorschrift, dass berufliche Qualifikationen auch von freigestellten Personalratsmitgliedern erworben werden müssen und diese gerade nicht fingiert werden (vgl. zum Ganzen auch OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 948/10 -, juris, der sich mit dem Nachteilsausgleich einer Gleichstellungsbeauftragten beschäftigt).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 2 B 1.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;

  • OVG Sachsen, 21.01.2016 - 2 B 327/15

    Stellenbesetzung; Dienstposten; Anforderungsprofil

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023 - 2 MB 10/23

    Möglichkeit der Auswahl eines Bewerbers in einem erneuten, fehlerfreien

    Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass insofern ein konstitutives Anforderungsmerkmal in Rede steht (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, juris Rn. 9 ff. und vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -?, juris Rn. 8 f.), ist durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt worden.

    Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 11).

    Dieses Merkmal wäre daher nur bei - hier nicht vorliegender - gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 6 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 M 16/21

    Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur; Berufungskommission;

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8 ).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 49, und Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O. Rn. 27; siehe zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff. [m. w. N.] OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, a. a. O., Rn. 9 ).

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23

    Anforderungsprofil, konstitutives; Tarifbeschäftige; Bewerbungsverfahrensanspruch

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden ( BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.6.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff.).

  • VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21

    Konkurrentenstreit um Besetzung einer Referentenstelle - Anforderungen an

    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8 und vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, Rn. 7, beide juris).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

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