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   OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19   

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https://dejure.org/2020,5882
OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19 (https://dejure.org/2020,5882)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.03.2020 - 2 LA 43/19 (https://dejure.org/2020,5882)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. März 2020 - 2 LA 43/19 (https://dejure.org/2020,5882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren im Asylverfahren; Die Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG sind abschließend

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19
    Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 LA 171/18 -, ; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 -, Juris Rn. 5).
  • BFH, 27.05.2015 - X B 72/14

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Veräußerung eines Verwertungsrechts

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2020 - 2 LA 43/19
    Ist aber wie im Falle des Berufungszulassungsantrags keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Antragsteller wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 4 LA 171/18 -, ; zur Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 -, Juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16 -, Juris Rn. 5).
  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

    Ob, wie das Oberverwaltungsgericht meint, eine Zulassung der Berufung lediglich eine Vorfrage betrifft und deshalb nicht in Ansehung der Hauptsache erfolgt, ist für die Entscheidung über die Revision ebenso unerheblich wie die weitere Frage, ob, falls die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2016 jedenfalls nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung trotz Verfahrensunterbrechung ergehen durfte (vgl. zur Ablehnung der Berufungszulassung: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. März 2020 - 2 LA 43/19 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 26. November 2020 - 24 ZB 18.15 11 - juris Rn. 3; vgl. zur Zurückweisung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - VII B 58/02 - BFH/NV 2003, 485 und vom 27. Mai 2015 - X B 72/14 - BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 81/16 - NZI 2019, 191 Rn. 5, vom 2. Dezember 2019 - II ZR 287/18 - NZI 2020, 387 Rn. 3 und vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17 - juris; vgl. zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 2/18 - NJW-RR 2018, 567 Rn. 12 f.).
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