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   OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20 (https://dejure.org/2022,15155)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.03.2022 - 2 LB 18/20 (https://dejure.org/2022,15155)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 (https://dejure.org/2022,15155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein fehlerhaft festgelegter Einheitssatz für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen ist unwirksam. 2. Ist der Einheitssatz unwirksam, scheidet eine ersatzweise Berechnung des beitragsfähigen Aufwands anhand der ...

  • rechtsportal.de

    Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags gegenüber einem Eigentümer eines Grundstücks mit dem Abschluss der Maßnahme (hier: Hansestadt Lübeck); Straßenausbaubeitragssatzung als Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 877
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (54)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 2 LB 15/09

    Eine durch den Ausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt als Annahme einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Für die Beitragserhebung kann nur die Satzung maßgeblich sein, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der Verwirklichung des Bauprogramms und der Abnahme der Bauarbeiten in Kraft war (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

    Abgeschlossen ist die Maßnahme, wenn das Bauprogramm verwirklicht, das heißt die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist und die Bauarbeiten abgenommen worden sind (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, juris Rn. 32, vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 42 m. w. N., und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 35).

    Das Bauprogramm bedarf dabei keiner bestimmten Form und kann sich auch aus Vergabeunterlagen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, juris Rn. 35, und vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 44; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 16).

    Dadurch wurde nicht das Bauprogramm geändert - was ohnehin nur in zumindest gleichwertiger Form wie dessen Aufstellung und durch das dafür berufene Gremium möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 44, und vom 24. März 2010 - 2 LB 23/09 -, juris Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 8. Juni 2021 - 15 A 299/20 -, juris Rn. 61 m. w. N.) und wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist -, sondern es wurden die im Bauprogramm weiterhin vorgesehenen Ausbauarbeiten an einen dritten Auftragnehmer übertragen.

    Lassen sich keine eindeutig abweichenden Festlegungen der Gemeinde feststellen, ist davon auszugehen, dass der Umfang der konkret in Auftrag gegebenen und durchgeführten Arbeiten das zugrundeliegende Bauprogramm wiedergibt (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 44).

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme - wie hier - nur auf einen räumlichen Teil dieser Straßenausdehnung beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 49, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 38; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 11).

    Maßgeblich bleibt insoweit stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LVwG muss die Maßnahme, für die ein Ausbaubeitrag verlangt wird, aus dem Bescheid zweifelsfrei hervorgehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 59; Habermann, in: PdK SH, KAG, § 8 Rn. 68 ).

    Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Hinterliegergrundstücke zu (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 49, und vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 58; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2017 - 2 LB 22/16 -, juris Rn. 51, und vom 22. Oktober 2021 - 2 LA 216/17 -, juris Rn. 28).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 2 LB 99/18

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktionen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Abgeschlossen ist die Maßnahme, wenn das Bauprogramm verwirklicht, das heißt die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist und die Bauarbeiten abgenommen worden sind (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 17. August 2005 - 2 LB 38/04 -, juris Rn. 32, vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 42 m. w. N., und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 35).

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme - wie hier - nur auf einen räumlichen Teil dieser Straßenausdehnung beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 49, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 38; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 11).

    Maßgeblich bleibt insoweit stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Von zwei separaten Einrichtungen ist nur dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die eine Zäsur begründen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 42; Senatsbeschlüsse vom 11. April 2011 - 2 MB 10/11 -, juris Rn. 6, und vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 -, juris Rn. 10).

    Soweit Teile eines Straßenzuges unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und deshalb zu unterschiedlichen Gemeinde- und Anliegeranteilen führen, sind sie ausbaubeitragsrechtlich als verschiedene Einrichtungen zu behandeln (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, juris Rn. 28, und vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 43), auch weil damit unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand verbunden sind (vgl. hier § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 StrABS).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 16/19

    Kosten für den Einsatz gemeindeeigenen Personals beim Aufwendungsersatzanspruch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist aber nur dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält (vgl. Senatsurteile vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 29, und vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 23).

    Da es nicht erforderlich ist, jeder Satzungsregelung die jeweilige Rechtsgrundlage ausdrücklich zuzuweisen, sondern es ausreicht, die Rechtsgrundlagen am Beginn der Satzung gebündelt aufzuführen, ist auch das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 24).

    Die für die Erhebung von Abgaben als Grundrechtseingriff erforderliche besondere gesetzliche Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, NJW 1958, S. 960 ; Beschluss vom 7. September 1992 - 7 NB 2.92 -, juris Rn. 12 f.; LT-Drs.VI/920, S. 18; Thiem/Böttcher, KAG, § 2 Rn. 6 m. w. N. ; Arndt, in: PdK SH, KAG, § 2 Rn. 1 ) enthalten § 1 Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie jeweils die spezifischen Regelungen in den §§ 3 und 5 bis 10 KAG (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 25 f.; Thiem/Böttcher, KAG, § 2 Rn. 7a ; Arndt, in: PdK SH, KAG, § 2 Rn. 1 ).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Gesamtzitierung von § 1 und § 2 KAG unschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 25 f.).

    Dennoch empfiehlt es sich, diese wie die anderen überschießenden Zitierungen zur Klarstellung zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 -, juris Rn. 27).

  • VG Schleswig, 22.01.2013 - 9 B 52/12

    Ausbaubeiträge (Vorauszahlung); Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Das Verwaltungsgericht habe schon in seinem Beschluss vom 22 Januar 2013 (- 9 B 52/12 -) die mangelnde hinreichende Bestimmtheit einer Baumaßnahme "Mitten in Lübeck - Ausbau der Breiten Straße", die in den Vorauszahlungsbescheiden enthalten gewesen sei, bemängelt.

    Die Beitragspflichtigen hätten zudem aufgrund der Feststellungen im Verfahren 9 B 52/12 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des nachfolgenden Verhaltens der Beklagten, die keine erneuten Vorauszahlungsbescheide erlassen habe, darauf schließen können, dass auch die Beklagte vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgegangen sei, da der Erlass eines Vorauszahlungsbescheids unzulässig sei, wenn die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei.

    Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 - 9 B 52/12 - ergibt sich nichts Anderes.

    Diesem Ergebnis steht die Bewertung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 (9 B 52/12, juris Rn. 3) nicht entgegen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2018 - 2 MB 36/17

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrag für sog. Blockbinnenhof; wirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Jedenfalls hat die Klägerin hier schon nicht substantiiert gerügt, dass bei der Berechnung des Einheitssatzes Maßnahmen berücksichtigt wurden, die nicht vergleichbare öffentliche Einrichtungen betrafen (vgl. zum Erfordernis einer solchen Rüge: Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 15).

    Er bleibt jedoch eine Kostenerstattung und damit den Prinzipien des Aufwandsersatzes verhaftet (Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 15, 19 m. w. N.).

    Im schleswig-holsteinischen Ausbaubeitragsrecht entsteht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - dann, wenn es an einer satzungsmäßigen Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen fehlt oder festgesetzte Einheitssätze - aus welchen Gründen auch immer - unanwendbar sind, nicht kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen der Gemeinde die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 18; anders für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, juris Rn. 24; für die Übertragbarkeit in das dortige Ausbaubeitragsrecht OVG Münster, Beschluss vom 22. März 1996 - 5 B 3424/95 -, S. 6 ; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 13 Rn. 12; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 251 ; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 356 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 22/16

    Straßenausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung nur für Wohnbebauung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Hinterliegergrundstücke zu (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 49, und vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 58; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2017 - 2 LB 22/16 -, juris Rn. 51, und vom 22. Oktober 2021 - 2 LA 216/17 -, juris Rn. 28).

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten öffentlichen Einrichtung von diesen Grundstücken aus unterscheidet sich nicht von derjenigen durch die Allgemeinheit im Rahmen des Gemeingebrauchs, sodass es an einem Sondervorteil bzw. einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 -, juris Rn. 29 f., und vom 9. Februar 2017 - 2 LB 22/16 -, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 6. November 2008 - 2 LA 27/08 -, juris Rn. 6; Thiem/Böttcher, KAG, § 8a Rn. 21 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Dass es dem objektivierten mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, auch bei Nichtigkeit der Regelungen über den Einheitssatz an den übrigen Regelungen der Satzung festzuhalten, ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) davon auszugehen ist, dass sich die öffentliche Hand im Zweifel gesetzeskonform verhalten will (OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, juris Rn. 14; VGH München, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 09.2955 -, juris Rn. 19 ; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 B 4.04 -, BeckRS 2004, 30988233 o.Rn. ; Senatsurteil vom 5. Dezember 2021 - 2 LB 3/21 -, NordÖR 2022, 141 ; s. a. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04 -, juris Rn. 21 m. w. N. ).

    Diese Summe entspricht ca. 3,6 % der Klageforderung und liegt damit deutlich unter der dafür im Allgemeinen angenommenen Grenze von 10 % (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 15. Dezember 2021 - 2 LB 3/21 -, juris Rn. 94 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2013 - 16 E 222713 -, juris Rn. 3; VGH München, Urteil vom 24. Juli 2018 - 3 BV 15.1805 -, juris Rn. 51; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 155 Rn. 12; Hartung/Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, § 155 Rn. 4 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Angesichts der Nichtigkeit der Regelung über die Höhe des Einheitssatzes in § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS verbleibt aber auch für die übrigen, den Einheitssatz betreffenden Regelungen kein objektiv sinnvoller Anwendungsbereich (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 111).

    Eine Beitragserhebung für die Teileinrichtung Straßenentwässerung ist allein auf ihrer Grundlage nicht möglich, denn ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Festsetzung der Höhe des Einheitssatzes in der Satzung selbst - wie dies durch § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS geschehen sollte - verlieren die verbleibenden Regelungen zum Einheitssatz (§ 4 Sätze 2, 3 und 5 bis 6 StrABS) ihre Kernregelung und sind damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr, das der Satzungsgeber nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (stRspr., vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt: Senatsurteile vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 -, juris, Rn. 111 ff. und - 2 LB 92/18 -, juris Rn. 122 ff., jeweils m. w. N., sowie vom 15. August 2019 - 2 LB 6/19 -, juris Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1998 - 15 A 7653/95

    Teileinrichtung; Erneuerungsbedürftigkeit; Technischer Verschleiß; Rechtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Bei dessen Ermittlung sind nach dem sogenannten Drei-Kostenmassen-Prinzip diejenigen Kosten, die allein für die Grundstücksentwässerung aufgewandt werden, vollständig auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 3.75, juris Rn. 24 ; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, juris Rn. 62; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 328a ).

    Beitragsfähig sind alle tatsächlichen Aufwendungen, die durch die jeweilige Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 41.84

    Beitragspflicht - Tatsächlicher Anfall der Kosten - Beitragssatz - Artzuschlag -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20
    Im schleswig-holsteinischen Ausbaubeitragsrecht entsteht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - dann, wenn es an einer satzungsmäßigen Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen fehlt oder festgesetzte Einheitssätze - aus welchen Gründen auch immer - unanwendbar sind, nicht kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen der Gemeinde die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - 2 MB 36/17 -, juris Rn. 18; anders für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, juris Rn. 24; für die Übertragbarkeit in das dortige Ausbaubeitragsrecht OVG Münster, Beschluss vom 22. März 1996 - 5 B 3424/95 -, S. 6 ; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 13 Rn. 12; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 251 ; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 356 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass sich "u. a. aus der vom Gesetzgeber [in § 130 Abs. 1 BauGB] gewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden" ergebe, dass die Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage den gesetzlichen Regelfall darstelle (BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 -, juris Rn. 24).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.08.2005 - 2 LB 38/04

    Abschnittsbildung beim Straßenausbau; Anforderungen an die Festlegung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.03.2010 - 2 LB 23/09
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2021 - 2 LA 216/17

    Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

  • OVG Saarland, 14.02.1991 - 1 R 618/88

    Kanalbaubeitragssatzung; Gestaltungsspielraum; Übergangsregelung; Veranschlagung;

  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

  • BVerwG, 25.08.1971 - IV C 93.69

    Bemessung von Einheitssätzen für die Straßenentwässerung

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 124.83

    Kostenaufgliederung - Schmutzwasserkanalisation - Straßenentwässerung -

  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 3.75

    Einheitssätze für Gehwege und Straßenentwässerung im Erschließungsbeitragsrecht;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2020 - 2 MB 9/20

    Ausbaubeitrag: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei Auswirkungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 15 A 1864/13

    Erhebung eines Beitrags für den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage als

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 281/95

    Öffentliche Einrichtung; Ausbaubeitragsrecht; Straße; Beitragspflichtig;

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - 5 S 24.17

    Erschließungsbeitrag für ein "durchlaufendes" Grundstück; Irrelevanz der

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1994 - 24 A 3212/92

    Kostenübernahmeerklärung; Sozialhilfeträger; Anspruchsgrundlage für

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.1997 - 2 L 198/96
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 2 LB 20/07

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 09.2955

    Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2020 - 15 A 1431/19

    Erschließung

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - 2 MB 10/11

    Erhebung von Ausbaubeiträgen gem. § 8 KAG für die Erneuerung und den Ausbau einer

  • VGH Bayern, 25.09.2018 - 6 B 18.342

    Straßenausbaubeitrag - Vorteilsrelevante Inanspruchnahme einer Ortsstraße

  • BVerwG, 21.01.2010 - 7 A 8.09

    Ausgabenverantwortung; Baden-Württemberg; Bund-Länder-Streitigkeit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2008 - 2 LA 27/08

    Aufwand; Einrichtung; Gemeindeanteil; Maßstab; Straßenausbaubeitrag;

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10697/08

    Ausbaubeitragsrecht; Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz von Anlieger- und

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 3 BV 15.1805

    Finanzielle Abgeltung eines Brandinspektors für Zuvielarbeit

  • BVerfG, 25.01.2017 - 1 BvR 1304/13

    Gegenstandswertfestsetzung betreffend eine Streitigkeit aus dem Arztvertragsrecht

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 15 A 299/20

    Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2019 - 15 B 1444/19

    Widerspruch gegen einen Ausbaubeitragsbescheid; Einstufung einer Straße nach

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2010 - 2 S 1314/10

    Verzögerter Eingang einer Unternehmerrechnung für Erschließungsanlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 2 LA 85/19

    Ausbaubeitragsrecht: Austausch der Rechtsgrundlage; Abnahme unter Vorbehalt;

    2.Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend angenommen, dass die Gesamtleistung am 2. September 2015 auch mit Blick auf den Vorbehalt der noch fehlenden Eignungszeugnisse, Prüfungsergebnisse und sonstigenvertraglich geforderten Nachweise abgenommen worden ist (UA Seite 7 bis 8; vgl. zur Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG nur: Senatsurteil vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 -, juris Rn. 60 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme nur auf einen räumlichen Teil dieser Straßenausdehnung beschränkt, wie hier auf den im südlichen Bereich zwischen Käpt'n Christiansen-Straße und der Straße "Gaadt" gelegenen Teilbereich der Bismarckstraße (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - 2 LB 15/09 -, juris Rn. 49, vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 38 und vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 -, juris Rn. 95; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 11).Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums "äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs" nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind.

    Was für die eine Einrichtung ein markantes Merkmal oder einen markanten Punkt mit trennender Wirkung ausmacht, kann bei einer anderen Einrichtung in ihrer Gesamterscheinung kaum auffallen(vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 -, juris Rn. 40 und vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 -, juris Rn. 96; Senatsbeschlüsse vom 11. April 2011 - 2 MB 10/11 -, juris Rn. 6, und vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2023 - 2 LA 61/19
    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist vielmehr, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (stRspr, vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 -?, juris Rn. 95 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 2 LA 6/23

    Ausbaubeitragsrecht: Klage auf Verpflichtung zur Rücknahme eines

    Auch in den Jahren 2008 und 2009 ist in der Senatsrechtsprechung die Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung nach einer natürlichen Betrachtungsweise bestimmt worden (vgl. zur stRspr des Senats nur: Senatsurteile vom 8. Juli 2021 - 2 LB 99/18 - juris Rn. 40 m. w. N. und vom 10. März 2022 - 2 LB 18/20 -, juris Rn. 95 f. m. w. N.).
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