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   OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22 (https://dejure.org/2022,38196)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.11.2022 - 1 MB 20/22 (https://dejure.org/2022,38196)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. November 2022 - 1 MB 20/22 (https://dejure.org/2022,38196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 146 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 34 BauGB
    Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung: Maßstäbe im Zusammenhang mit der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Denn die Beurteilung des Vorhabens als zulässiger Teil bzw. zulässige Ergänzung der vorhandenen Hausgruppe anhand der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) besagt nicht notwendig zugleich etwas zu seiner Wirkung als die Bestandsbebauung der Nachbarn möglicherweise "erdrückend" oder "dominierend".

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die bisherige Reihenhausbebauung ... bis ... an die sich das genehmigte Neubauvorhaben unmittelbar anschließen soll, im Bestand unstreitig als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ, d.h. zu einem wesentlichen Teil, sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind, sodass die Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) auf diese Hausgruppe entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, Rn. 6, juris).

    Gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner besonderen Ausprägung durch die Grundsätze besagter Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird verstoßen, wenn durch ein Bauvorhaben zwei Gebäude, die auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt worden sind und deshalb ein sog. Doppelhaus bilden, nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebaut, sondern als zwei selbstständige, zufällig nebeneinandergestellte Baukörper erscheinen (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, Rn. 13 ff., juris).

    Wesentlich für das Doppelhaus - und Entsprechendes gilt für die Gebäude einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO - ist der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei zugleich offener Bauweise des Gesamtgebäudes (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 17, 25, juris).

    Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise indessen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21, juris), was bedeutet, dass ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht so stark versetzt sein darf, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, juris).

    Insoweit geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe den Gesamteindruck einer offenen aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es bzw. sie als ein Gebäude erscheint (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 17 ff., juris; Schl.-Holst.

    Zwar wird damit erstmalig straßenseitig ein Gebäudeversatz zugelassen; dieser hebt den Eindruck der gesamten Hauszeile als bauliche Einheit indessen nicht auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 19, juris, zu einer ebenfalls straßenseitig um 3 m versetzten Anordnung mit einer über 5 m tiefen gemeinsamen Seitenlänge), vielmehr verbleibt immer noch ein hinreichendes (Mindest-)Maß an Übereinstimmung, zumal das Bestandsgebäude ... und der Neubau immerhin über eine Seitenlänge von ca. 8 m aneinandergebaut sind und Versprünge in einem Umfang aufweisen, die deutlich hinter denen zurückbleiben, die in der Rechtsprechung als zu massive Veränderung beurteilt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 25, juris, bei einem Versprung von 8 m in den Gartenbereich).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 21/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bauvorbescheid für den Anbau

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Sie beantragen eine Verbindung des Verfahrens mit dem parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Eilrechtsschutzbegehrens betreffend den angefochtenen Bauvorbescheid - 1 MB 21/22 <2 B 41/22> - sowie die Durchführung eines Ortstermins.

    Vorangestellt sei insoweit, dass die Entscheidung ohne Verbindung der vorliegenden Streitsache mit dem Beschwerdeverfahren 1 MB 21/22 ergeht, das die Versagung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf den von den Antragstellern ebenfalls angefochtenen Bauvorbescheid vom 8. Oktober 2021 zum Gegenstand hat.

    So beschränkt sich das Beschwerdeverfahren 1 MB 21/22 auf die Frage der besagten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des vom Beigeladenen geplanten Neubaus mit etwas abweichender Anordnung (Versprünge von ca. 2,70 m und ca. 2 m gegenüber 3 m und 1, 70 m) und größerer Höhenausdehnung als dies bei der vorliegend streitbefangenen Baugenehmigung vom 24. März 2022 der Fall ist (9,19 m bzw. 7,44 m gegenüber 9, 03 m bzw. 7,28 m).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Denn die Beurteilung des Vorhabens als zulässiger Teil bzw. zulässige Ergänzung der vorhandenen Hausgruppe anhand der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) besagt nicht notwendig zugleich etwas zu seiner Wirkung als die Bestandsbebauung der Nachbarn möglicherweise "erdrückend" oder "dominierend".

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass die bisherige Reihenhausbebauung ... bis ... an die sich das genehmigte Neubauvorhaben unmittelbar anschließen soll, im Bestand unstreitig als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ, d.h. zu einem wesentlichen Teil, sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind, sodass die Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff., juris) auf diese Hausgruppe entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2015 - 4 B 65.14 -, Rn. 6, juris).

    Insoweit geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe den Gesamteindruck einer offenen aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es bzw. sie als ein Gebäude erscheint (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 17 ff., juris; Schl.-Holst.

  • BVerwG, 10.04.2012 - 4 B 42.11

    Zum Begriff des Doppelhauses im System der offenen Bauweise

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise indessen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21, juris), was bedeutet, dass ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht so stark versetzt sein darf, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, juris).

    Insoweit geht es um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus bzw. die Hausgruppe den Gesamteindruck einer offenen aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es bzw. sie als ein Gebäude erscheint (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 21 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 B 42/11 -, Rn. 9, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, Rn. 17 ff., juris; Schl.-Holst.

  • BVerwG, 17.08.2011 - 4 B 25.11

    Zum Begriff des Doppelhauses

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Ebenso wenig darf auch ein nicht grenzständiger Anbau mit seinen Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte bzw. Hausscheibe so massiv verändern, dass die aneinandergrenzenden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 4 B 25.11 -, Rn. 5, juris).
  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 1.12

    Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags bei der Verwendung eines Soldaten in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Es mag dahinstehen, ob es der Erwähnung oder gar der auszugsweisen Wiedergabe der Senatsentscheidung in der Darstellung des Sachverhalts bedurft hätte; zur Grundlage seiner Sachentscheidung - II. des Beschlusstextes - hat das Verwaltungsgericht sie jedenfalls nur insoweit gemacht, als es jene allgemein anerkannten Grundsätze anbelangt, die sowohl in seiner eigenen Spruchpraxis (vgl. Beschluss vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -) als auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2020 - 1 LA 85/19 - und vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.) gängige Praxis bei der Beurteilung streitiger Nachbarbebauungen sind.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2020 - 1 MR 2/20

    Baurechtliche Nachbarklage in bebautem innerstädtischen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Es mag dahinstehen, ob es der Erwähnung oder gar der auszugsweisen Wiedergabe der Senatsentscheidung in der Darstellung des Sachverhalts bedurft hätte; zur Grundlage seiner Sachentscheidung - II. des Beschlusstextes - hat das Verwaltungsgericht sie jedenfalls nur insoweit gemacht, als es jene allgemein anerkannten Grundsätze anbelangt, die sowohl in seiner eigenen Spruchpraxis (vgl. Beschluss vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -) als auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2020 - 1 LA 85/19 - und vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.) gängige Praxis bei der Beurteilung streitiger Nachbarbebauungen sind.
  • VG Osnabrück, 15.06.2011 - 2 B 8/11

    Übermäßig verdichtete Bebauung durch ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Es mag dahinstehen, ob es der Erwähnung oder gar der auszugsweisen Wiedergabe der Senatsentscheidung in der Darstellung des Sachverhalts bedurft hätte; zur Grundlage seiner Sachentscheidung - II. des Beschlusstextes - hat das Verwaltungsgericht sie jedenfalls nur insoweit gemacht, als es jene allgemein anerkannten Grundsätze anbelangt, die sowohl in seiner eigenen Spruchpraxis (vgl. Beschluss vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -) als auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2020 - 1 LA 85/19 - und vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.) gängige Praxis bei der Beurteilung streitiger Nachbarbebauungen sind.
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner besonderen Ausprägung durch die Grundsätze besagter Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird verstoßen, wenn durch ein Bauvorhaben zwei Gebäude, die auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt worden sind und deshalb ein sog. Doppelhaus bilden, nicht mehr als in wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinandergebaut, sondern als zwei selbstständige, zufällig nebeneinandergestellte Baukörper erscheinen (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, Rn. 16 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, Rn. 13 ff., juris).
  • BVerwG, 16.12.2015 - 2 B 85.14

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell sowie Inanspruchnahme der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 20/22
    Es mag dahinstehen, ob es der Erwähnung oder gar der auszugsweisen Wiedergabe der Senatsentscheidung in der Darstellung des Sachverhalts bedurft hätte; zur Grundlage seiner Sachentscheidung - II. des Beschlusstextes - hat das Verwaltungsgericht sie jedenfalls nur insoweit gemacht, als es jene allgemein anerkannten Grundsätze anbelangt, die sowohl in seiner eigenen Spruchpraxis (vgl. Beschluss vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -) als auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 27.11.2020 - 1 LA 85/19 - und vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.) gängige Praxis bei der Beurteilung streitiger Nachbarbebauungen sind.
  • BVerwG, 02.07.1981 - 4 B 75.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Zum Begriff der Hausgruppe und des Doppelhauses

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 B 65.14

    Bundeseisenbahnvermögen; Postnachfolgeunternehmen; Versetzung in den Ruhestand

  • BVerwG, 03.07.2013 - 2 B 30.12
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2022 - 1 MB 21/22

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

    Sie beantragen eine Verbindung des Verfahrens mit dem parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Eilrechtsschutzbegehrens betreffend die angefochtene Baugenehmigung - 1 MB 20/22 <2 B 34/22> - sowie die Durchführung eines Ortstermins.

    Vorangestellt sei insoweit, dass die Entscheidung ohne Verbindung der vorliegenden Streitsache mit dem Beschwerdeverfahren 1 MB 20/22 ergeht, das die Versagung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von den Antragstellern ebenfalls angefochtene Baugenehmigung vom 24. März 2022 zum Gegenstand hat.

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