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   OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18 (https://dejure.org/2020,36887)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 LB 1/18 (https://dejure.org/2020,36887)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 (https://dejure.org/2020,36887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Genehmigung eines Bauvorhabens für eine Hähnchenmastanlage; Hähnchenmastanlagen als hinzutretende kumulierende Vorhaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kumulierende Vorhaben und ihre (fehlende) Privilegierung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Hähnchenmastanlage im Außenbereich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kumulierende Vorhaben und ihre (fehlende) Privilegierung! (IBR 2020, 1056)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.12.2015 - 4 C 7.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lasse (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 18, juris).

    Insoweit hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstreckung der UVP-Pflicht auf solche Vorhaben, deren Einwirkungsbereiche sich zwar überschnitten, die aber beziehungslos und zufällig nebeneinanderstünden, unionsrechtlich nicht veranlasst sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff. juris).

    So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit ausgeführt, dass für die Annahme eines wirtschaftlichen und funktionalen Bezugs nicht erforderlich ist, dass die Betriebsabläufe aufeinander abgestimmt sind oder ineinandergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 18 f., juris).

    Insoweit ist es gerade im Falle einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben möglich, dass betriebliche oder bauliche Einrichtungen, die bislang nur dem früheren Vorhaben dienten, auch für den Betrieb des hinzutretenden Vorhabens eingesetzt werden (vgl. i. E. Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 22, juris).

    Bereits aus der Auslegung des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedoch, dass das Merkmal "auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen" dann erfüllt ist, wenn sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überlagern und die Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 ff., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 15 ff., juris).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - sei für die Annahme der Kumulation von Vorhaben maßgeblich, ob damit zu rechnen sei, dass die Umweltauswirkungen sich überlagerten.

    Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung bzw. die Annahme, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. liegen, hat das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in dem ersten von ihm in diesem Kontext behandelten Fall - in dem die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls, der sich in 140 m Entfernung von einer Anlage zur Ferkelaufzucht befinden sollte, angegriffen wurde - darauf gestützt, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien, weil der vorhandene Stall der Aufzucht von Ferkeln diene, die später in den geplanten Maststall umgesetzt würden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 26, juris).

    Insoweit hat auch schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstreckung der UVP-Pflicht auf solche Vorhaben, deren Einwirkungsbereiche sich zwar überschnitten, die aber beziehungslos und zufällig nebeneinanderstünden, unionsrechtlich nicht veranlasst sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 16 ff. juris).

    Bereits aus der Auslegung des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedoch, dass das Merkmal "auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen" dann erfüllt ist, wenn sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überlagern und die Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen sind (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, Rn. 24 ff., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 15 ff., juris).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    In seinem sogenannten "Irland-Urteil" vom 21. September 1999 (Rs. C-392/96, juris) hat sich der Europäische Gerichtshof zu der Frage des Umgangs der Mitgliedstaaten mit "kumulativen Projekten" im Lichte des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie (damals Art. 4 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. EG L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40, heute Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Abl. EU L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1; im Folgenden UVP-Richtlinie) verhalten.

    Bleibe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so habe dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie haben könnten (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, Rs. C-392/96, Rn. 73, 76, juris).

    Sich überschneidende Einwirkungsbereiche von Vorhaben begründen für sich allein noch nicht die Umgehung der UVP-Pflicht durch "Aufsplitterung" eines Vorhabens, die es durch die Berücksichtigung der kumulativen Wirkung der Vorhaben nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zu vermeiden gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999, RS. C-392/96, Rn. 76, juris).

    Eine rein formale Betrachtung verbietet sich jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 UVPG i. V. m. dem "Irland-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, RS. C-392/96, Rn. 73, 76, juris) in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens bzw. des geplanten Vorhabenbetriebs ersichtlich ausschließlich der Umgehung der Verpflichtungen aus den §§ 6, 7 oder 11 UVPG dient.

    Hinzu kommt, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in dem "Irland-Urteil" (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, RS. C-392/96, Rn. 73, 76 juris) auch das Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG weit ausgelegt werden muss, da auch dieses andernfalls die Möglichkeit eröffnen würde, durch Aufsplitterung von Vorhaben die UVP-Pflicht zu umgehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 10 A 360/18

    Kein Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Es handele sich bei dem Betrieb des vorhandenen und des geplanten Hähnchenmaststalls um ein Familienprojekt im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -), bei dem regelmäßig ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug vorliege.

    Es ist insoweit davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um die Erweiterung eines "Familienprojekts" handelt (vgl. zum "Familienprojekt" OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, Rn. 39 ff., juris).

    Insoweit ist es gerade im Falle einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben möglich, dass betriebliche oder bauliche Einrichtungen, die bislang nur dem früheren Vorhaben dienten, auch für den Betrieb des hinzutretenden Vorhabens eingesetzt werden (vgl. i. E. Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 10 A 360/18 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, Rn. 22, juris).

  • OLG Hamm, 14.10.2010 - 15 W 201/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Anders als die Gründungsgesellschaft (Gesellschaft i. G.; Vor-Gesellschaft), die mit der vertraglich gegründeten und (nur) noch einzutragenden Gesellschaft identisch ist (vgl. Kuß/Leutner, in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Auflage 2017, Kapitel 2 Rn. 300; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - I-15 W 201/10 -, Rn. 7, juris), geht die Vorgründungsgesellschaft nicht automatisch in die noch vertraglich zu gründende (Vor-)Gesellschaft über.
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Im Prozessrecht wird der gewillkürte Beteiligtenwechsel auf Klägerseite in Form der subjektiven Klageänderung nach § 91 VwGO für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12.84 -, Rn. 5, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 38. EL Januar 2020, § 91 Rn. 38; Peters/Kujath, in: NK-VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 20).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung findet seine Grundlage auch in dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, auf das sich über Art. 19 Abs. 3 GG in der hier betroffenen Ausgestaltung auch juristische Personen berufen können, und setzt insoweit ein Recht an einem Grundstück nicht voraus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, Rn. 13, juris; Schl.-Holst.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.1995 - 1 L 89/94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 1 LB 1/18
    OVG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 L 89/94 -, Rn. 59, juris; Möller/Bebensee, Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016, 1.
  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

    - zu diesem Aspekt vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 -, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111.1LB1.18.00, Rn. 124 f. - 76 ebenfalls getrennt.

    vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 -, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111.1LB1.18.00, Rn. 125.

    82 Über ein gemeinsames Betriebsgrundstück, das als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung in Betracht kommt - vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 -, ECLI:DE:OVGSH:2020:1111.1LB1.18.00, Rn. 123 f. -, 83 verfügen die Ställe nicht.

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 1 LA 105/22

    Abluftgeschwindigkeit; Einwirkungsbereich; Familienprojekt; gemeinsame

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein ( Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 105 m. w. N.) weicht hiervon nicht ab, wenn es ausführt, unter Vorhaben derselben Art seien "jedenfalls" solche Vorhaben zu verstehen, die sich derselben Ordnungsnummer der zweiten Ebene der Anlage 1 UVPG zuordnen ließen, da bei diesen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte unproblematisch zu einem einheitlichen Gesamtwert aufsummiert werden könnten.

    Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinanderstehen, das heißt bei Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (OVG SH, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 115 m. w. N.).

    Als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen sind beispielsweise technische oder bauliche Anlagen, Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinenpark, die nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, sondern zur Durchführung aller beteiligten Vorhaben eingesetzt werden, anzusehen (OVG SH, Urt. v. 11.11.2020 - 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 123 unter Verweis auf BT-Drucks. 18/11499, S. 83; Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 10 Rn. 10).

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 11. November 2020 (- 1 LB 1/18 -, BRS 88 Nr. 76 = juris Rn. 105) - wie ausgeführt - ebenfalls nichts Gegenteiliges angenommen.

  • VG Osnabrück, 19.01.2023 - 2 A 141/21

    Beurteilungsgebiet; Einwirkungsbereich; Geruchsimmissionen; gewerbliche

    Unter welchen Voraussetzungen zwei Vorhaben kumulieren, ist in § 10 Abs. 4 UVPG (n.F.) geregelt und ergibt sich - entgegen des Wortlauts - nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB , der insofern als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Legaldefinition des UVPG zu verstehen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 11.11.2020, 1 LB 1/18 , juris Rn. 128; ebenso: VG Hannover, U. v. 30.11.2020, 12 A 2799/18, juris Rn. 30; VG Münster, U. v. 07.12.2017, 2 K 1930/16 , juris Rn. 29).
  • VG Berlin, 22.03.2021 - 27 K 309.16
    Die Kammer hat das Rubrum formlos berichtigt und insoweit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin nunmehr unter "S... " firmiert, ohne dass hierdurch ihre Rechtspersönlichkeit / Identität berührt wurde (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11. November 2020 - 1 LB 1/18 - juris Rn. 72).
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