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   OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19   

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https://dejure.org/2019,5134
OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19 (https://dejure.org/2019,5134)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.03.2019 - 3 MB 7/19 (https://dejure.org/2019,5134)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. März 2019 - 3 MB 7/19 (https://dejure.org/2019,5134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 24 Abs 2 S 1 SGB 8, § 5 Abs 1 S 1 SGB 8
    Anspruch auf bedarfsgerechte Betreuung im Sinne von § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII; Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf bedarfsgerechte Betreuung im Sinne von § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1
    Geltendmachung eines Anspruchs auf bedarfsgerechte Betreuung im Sinne von § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 - juris Rn. 37) ist der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet.

    Zu berücksichtigen sind neben dem Wohl des zu betreuenden Kindes auch die Verhältnisse der (erwerbstätigen) Eltern; der Betreuungsplatz muss auch hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entsprechen, was dann der Fall ist, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, a. a. O., juris Rn. 41ff.).

    Stehen nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, aaO., juris Rn. 38, 40; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 10 ME 395/18

    Anspruch; Betreuungsplatz; Betreuungsumfang; Eltern; Erwerbstätigkeit; Förderung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19
    Denn für eine dafür erforderliche Ermessensreduktion auf Null seitens des Antragsgegners, die aber Voraussetzung wäre für eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ist nichts erkennbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19
    Stehen nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, aaO., juris Rn. 38, 40; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2019 - 3 MB 7/19
    Stehen nur freie Plätze in Tageseinrichtungen oder bei bestimmten Kindertagespflegepersonen zur Verfügung, beschränkt sich das Wunsch- und Wahlrecht auf diese freien Plätze (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, aaO., juris Rn. 38, 40; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.08.2019 - 3 MB 20/19

    Sicherstellung bedarfsgerechter Plätze in Kindertageseinrichtung oder

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, a.a.O., Rn. 41ff.; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 31.01.2019 - 3 MB 7/19 -) muss der Betreuungsplatz hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entsprechen, was dann der Fall ist, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist.
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