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   OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21 (https://dejure.org/2021,20234)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.05.2021 - 5 MB 1/21 (https://dejure.org/2021,20234)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 (https://dejure.org/2021,20234)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.07.2013 - II R 46/11

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Die verlängerte Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO gilt nach ihrem Zweck nur bei der echten Kassation, weil in diesem Fall das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen und ein weiteres Tätigwerden der Gemeinde erforderlich ist (vgl. zur FGO: BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -â , juris Rn. 15; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 2021, AO § 171 Rn. 29; Fink, in: Pfirrmann u.a., BeckOK AO, Stand 2021, § 171 Rn. 153).

    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Die rückwirkende Änderung einer Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt grundsätzlich nicht den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -, juris Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 20).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2006 - 2 MB 14/06
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 9 N 130.13

    Gewässerunterhaltungsumlage: Auswirkungen einer satzungswidrigen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Die rückwirkende Änderung einer Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt grundsätzlich nicht den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -, juris Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, juris Rn. 54; Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2010 - 14 A 2850/09

    Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bei Zweifeln an der Vereinbarkeit des § 3

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).
  • BFH, 30.08.2017 - II R 46/15

    Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (BFH, Urteil vom 30. August 2017 - II R 46/15 -, juris Rn. 17).
  • BFH, 03.04.2007 - VIII B 110/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verwertungsverbot

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Für den Betroffenen muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt besteuert wird (vgl. BFH, Beschluss vom 3. April 2007 - VIII B 110/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Saarland, 24.08.2007 - 1 A 49/07

    Zulässigkeit der (rückwirkenden) Aufgabenübertragung auf Zweckverband;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.1996 - 9 L 1781/94

    Kommunale Abgaben; Beitragsverzicht; Inhaltliche Anforderungen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 MB 1/21
    Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris Rn. 19), sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 MB 14/06 -, juris Rn. 7, 19; Habermann, in: Habermann u.a., KAG, Stand 2020, § 15 Rn. 30; so auch die Rechtslage außerhalb Schleswig-Holsteins: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2014 - OVG 9 N 130.13 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 A 2850/09 -, juris Rn. 9; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. August 2007 - 1 A 49/07 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juni 1996 - 9 L 1781/94 -, juris Rn. 29; allgemein Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2020, § 12 Rn. 36).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • VG Schleswig, 28.08.2019 - 4 A 619/17

    Unwirksamkeit einer Spielgerätesteuersatzung wegen Verstoßes gegen das

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 4/16

    Anhebung des Steuersatzes einer Spielgerätesteuer; Beachtung des Zitiergebots;

  • VG Schleswig, 07.06.2023 - 4 A 49/20

    Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer: keine Verlängerung der Dauer der

    Den dagegen gerichteten Eilrechtschutzantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 16. Juli 2020 im Verfahren 4 B 24/20 ab, welcher mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2021 im Verfahren 5 MB 1/21 hinsichtlich des Jahres 2007 abgeändert worden ist.

    Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2021 (5 MB 1/21) vertrete, dass die Verletzung einer rückwirkend in Kraft gesetzten Verpflichtung für den Zeitraum der Rückwirkung keinen Schuldvorwurf begründen könne, sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht um die tatsächliche Möglichkeit der Ahndung einer in der Vergangenheit begangenen Ordnungswidrigkeit gehe, sondern nur um die Anwendung einer Vorschrift zum Verjährungsbeginn.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 A 619/17 und 4 B 24/20 und 5 MB 1/21 Bezug genommen.

    Die Beklagte durfte die Satzung auch gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft setzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 9; Urteil vom 12. Juni 2020 - 2 KN 2/18 - juris Rn. 17).

    Vielmehr meinen die Begriffe das gleiche, weswegen nicht ersichtlich ist, dass Abgabenpflichtige durch diese Änderung schlechter gestellt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 9).

    Weiter erfordern mehrere Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Eine Differenzierung nach einzelnen Spielhallen oder -geräten war nicht erforderlich, weil Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung nicht das einzelne Spielgerät, sondern das Halten von Spielgeräten ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 12).

    Eine solche Steuer soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens, also indirekt, erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 47; BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 4 A 225/16 - juris Rn. 27; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 14).

    Sie war zwar mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (vgl. Decker in: BeckOK, VwGO, Stand: Apr. 2023, § 113 Rn. 14), nicht aber nach § 113 LVwG nichtig mit der Folge der Unwirksamkeit gemäß § 112 Abs. 3 LVwG (OVG Schleswig, Beschluss vom Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 21).

    Die Vorschrift des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO dient dazu, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, auf dessen Dauer sie in der Regel keinen Einfluss hat, einen Verwaltungsakt zu erlassen, und so die Durchführung dieses weiteren behördlichen Verfahrens zu sichern (Fink in: BeckOK, AO, Stand: Apr. 2023, § 171 Rn. 152; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Feb. 2023, § 171 AO Rn. 29), wobei unschädlich ist, wenn dem Erlass eines Verwaltungsaktes eine Korrektur einer zugrundliegenden Abgabensatzung vorausgehen muss (OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 24 m. w. N.).

    Die Ablaufhemmung wird daher in den Fällen der gerichtlichen Aufhebung eines Steuerbescheides bis zu dem Zeitpunkt verlängert, in dem der aufgrund der gerichtlichen Entscheidung erlassene neue Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - juris Rn. 23 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 - 25 K 1352/10 - juris Rn. 48; Rüsken in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 171 Rn. 47).

  • VG Halle, 30.08.2023 - 4 A 477/21

    Zeitliche Beschränkung der Beitragserhebung auch bei gerichtlicher Aufhebung des

    Ein ungeregelter Zustand liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG SH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 - Juris Rn. 24 m.w.N.).
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