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   OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16   

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https://dejure.org/2018,30314
OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16 (https://dejure.org/2018,30314)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2018 - 2 LA 36/16 (https://dejure.org/2018,30314)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2018 - 2 LA 36/16 (https://dejure.org/2018,30314)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.1999 - 10 B 7.98

    Zulassung einer Revision zur Klärung des trennungsgeldrechtlichen Begriffes des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16
    Ob die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses dazu geführt habe, dass für eine juristische Sekunde die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (PDAFB) in Eutin als Dienstort des Klägers habe gelten müssen, sei unerheblich, da sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 - ergebe, dass Trennungsgeld nur zu leisten sei, wenn sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändere, wobei der Sitz der Planstellenbehörde nicht ausschlaggebend sei.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 - bezogen (ausführlich unter b.).

    Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 TGV ist nur zu leisten, wenn sich neben anderen Voraussetzungen für den Beamten aufgrund dienstrechtlicher Maßnahmen der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 5, juris).

    Zweck des Trennungsgeldesrechts ist es, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 5, juris).

    Keine tatsächliche Veränderung des Dienstortes im trennungsgeldrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein statusrechtlicher Wechsel mit einer Abordnung verbunden ist, so dass der Dienst weiterhin bei der früheren Dienststelle am bisherigen Dienstort verrichtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 5, juris: für Versetzung zu neuer Planstellenbehörde unter gleichzeitiger Abordnung).

    Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, Rn. 18, juris).

  • BVerwG, 15.12.1993 - 10 C 11.91

    Ständiger Beschäftigungsort - Planstellenbehörde - Reisekosten - Neuer Dienstort

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16
    Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, Rn. 18, juris).

    Diese vorwiegend status- und organisationsrechtlich geprägte Begriffsbestimmung ist jedoch nur maßgeblich, wenn der Beamte an diesem Ort überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt, dort also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 18, juris).

    Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten vom Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16
    Als Dienstort eines Beamten ist grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 B 7.98 -, Rn. 4 f., juris; vgl. zum Reisekostenrecht: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4.87 -, Rn. 18, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2018 - 2 LA 36/16
    Zwar reicht es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354).
  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.645

    Rücknahme einer Trennungsgeldbewilligung, Begriff des Dienstortes im

    Zweck des Trennungsgeldrechts ist es, dem Beamten die Mehraufwendungen zu ersetzen, die ihm entstehen, weil er aufgrund dienstlicher Maßnahmen den bisherigen Ort seiner Dienstausübung wechseln muss (OVG SH, B.v. 12.9.2018 - 2 LA 36/16 - juris Rn. 8).
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