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   OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22   

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https://dejure.org/2022,24553
OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22 (https://dejure.org/2022,24553)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.09.2022 - 4 O 11/22 (https://dejure.org/2022,24553)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. September 2022 - 4 O 11/22 (https://dejure.org/2022,24553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 106 Abs 1 VwG SH, § 146 Abs 1 VwGO, § 167 Abs 1 VwGO, § 172 S 1 VwGO, § 63 Nr 3 VwGO
    Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Androhung eines Zwangsgeldes; Bescheidungsurteil; Beschwerde; Erkenntnisverfahren; Klageantrag; Streitgegenstand; Urteilstenor; Verpflichtungsurteil; Verwaltungsakt; Vollstreckung; Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

  • rechtsportal.de

    Androhung eines Zwangsgeldes; Bescheidungsurteil; Beschwerde; Erkenntnisverfahren; Klageantrag; Streitgegenstand; Urteilstenor; Verpflichtungsurteil; Verwaltungsakt; Vollstreckung; Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13

    Einsicht in Verträge der Hansestadt Lübeck

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Die Beteiligten streiten um die Zwangsvollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Teilurteil (VG Schleswig, Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris [hier irrtümlich datiert auf den 29.09.2017]) .

    gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21. September 2017 (12 A 79/13) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft festzusetzen.

    der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro angedroht, falls sie dem Vollstreckungsgläubiger nicht binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses entsprechend dem Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 zum Az. 12 A 79/13 Zugang zu allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1 in dem Umfang gewährt, in dem der Beigeladene zu 2 diese nicht mit Schreiben vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat.

    Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28.04.2022 (10 D 2/22) gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21.09.2017 (12 A 79/13) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft festzusetzen.

    a) den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass entsprechend dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) durch Bescheidung der Vollstreckungsschuldnerin nur Zugang zu all den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) zu gewähren ist,.

    b) hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) insoweit für unzulässig zu erklären, als dem Vollstreckungsgläubiger durch Bescheidung der Vollstreckungsgläubigerin Zugang auch zu allen Verträgen gewährt wird, soweit die zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) nach dem 29.09.2009 geschlossen und bis zum 29.09.2009 nicht mehr wirksam sind.

    c) weiter hilfsweise, den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass entsprechend dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) durch Bescheidung der Vollstreckungsschuldnerin nur Zugang zu allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) zu gewähren (ist),.

    d) schließlich hilfsweise, den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) zur Vollstreckung ein eindeutiger Tenor hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes und dem zeitlichen Umfang der Vertragswerke entnommen werden kann, damit ein Verwaltungsakt der Vollstreckungsschuldnerin auf Informationszugang mit diesem konkreten Inhalt erlassen und umgesetzt werden kann.

    Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az. 12 A 79/13) insoweit für unzulässig zu erklären, als dem Vollstreckungsgläubiger nach seinem Wortlaut ein Zugänglichmachen auch zu solchen Verträgen zugesprochen wird,.

    Verdeutlicht wird diese inhaltliche Verknüpfung durch die die Entscheidungsgründe einleitende Umschreibung des klägerischen Anspruches: "Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der (nicht: "alle") vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen H., soweit es die Zugänglichmachung der angeforderten Unterlagen in dem Umfang betrifft, den das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 nicht als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen hat (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 83).

    Schon die Einleitung im Tatbestand verdeutlicht dies, indem sie das klägerische Begehren auf Verträge beschränkt, die die Vollstreckungsschuldnerin "aufgrund ihres Eigentums am Hafengelände mit der H. geschlossen hat" (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 1).

    Nach dem Wort "insbesondere" folgt eine Aufzählung von insgesamt neun Vereinbarungen vom 21. April 2008, jeweils nebst Anlagen und späteren Änderungen (ein Nutzungsvertrag, fünf Mietverträge, ein Hafenbahnvertrag sowie ein Vertrag über die Rückgabe der Hafenbahn und über die Rückgabe der Hafennebenflächen; s. Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 11-20).

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 29. September 2009 lehnte die Vollstreckungsschuldnerin den Antrag "dem Grunde nach ab, übersandte dem Kläger aber ... teilweise geschwärzte Auszüge aus den begehrten Unterlagen" (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 6).

    Dieselben Auszüge übermittelte sie an das erkennende Gericht und eben diese Auszüge aus den "begehrten Unterlagen" waren Gegenstand der Prüfung durch das beigeladene Innenministerium (Teilurt. v.21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 27).

    Die im Tatbestand aufgeführten, vom beigeladenen Innenministerium als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Passagen werden acht Vereinbarungen zugeordnet, die der Bezeichnung nach mit denen aus dem Klageantrag übereinstimmen (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 28-76); dass allein der Vertrag über die Rückgabe der Hafenbahn fehlt, besagt an dieser Stelle lediglich, dass er keine geheimhaltungsbedürftigen Inhalte enthält.

    Diese Vereinbarungen waren sodann Gegenstand des In-Camera-Verfahrens (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 77-79), bevor das Verwaltungsgericht über das klägerische Begehren entschied.

    Zum anderen stützt das erkennende Gericht diese Feststellung "mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen ... auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris)" aus dem In-Camera-Verfahren (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 90).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.05.2019 - 4 LA 128/17

    Umfang des von Behörden zu gewährenden Informationszugangs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Nachdem der Senat den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin auf Zulassung der Berufung gegen das o. g. Teilurteil abgelehnt hatte (Beschl. v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 - juris), forderte der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2019 auf, ihm gemäß dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 21. September 2017 "die genannten vertraglichen Vereinbarungen im Original auf dem Postweg für drei Tage in die Räume dieser Sozietät" zu übermitteln und setzte hierfür eine Frist bis zum 10. Juli 2019.

    Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019 - 4 LA 128/17 - seien laut Tenor auch die Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1 zugänglich zu machen, die nach Abgabe der Sperrerklärung geschlossen worden seien.

    Soweit das Verwaltungsgericht in seinem hier angegriffenen Beschluss auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2019 zum Aktenzeichen 4 LA 128/17 und hier speziell auf den unter 1.b) enthaltenen zweiten Absatz (in juris Rn. 7) verweist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

    Inwieweit sich in diesem Zusammenhang die Probleme eines "ungenauen" Tenors, einer Abweichung vom "bisherigen" Streitgegenstand und einer fehlenden Durchführung des Vorverfahrens erneut stellen könnten, war nicht ersichtlich (Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 - zu 1.a.), juris Rn. 3 und 5).

    Soweit der Senat sie in den nachfolgenden Ausführungen unter 1.b) dennoch behandelte ("Abgesehen davon"), erschienen sie "auch für sich genommen nicht nachvollziehbar" (Beschl. des Senats v. 02.05.2019 - 4 LA 128/17 - juris Rn. 6 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 4 O 13/21

    Vollstreckung aus einem, die Behörde zu Akteneinsicht verpflichtenden Urteil

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Der Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist im Einzelnen zwar höchst umstritten, zweifelsohne findet er aber Anwendung auf Titel, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes und damit auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet sind (Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 2 f.) Ein solcher Fall liegt hier vor (vgl. schon Beschl. des Senats v. 31.03.2021 - 4 O 13/21 -, juris Rn. 2 ff.).

    Eine unmittelbare Verurteilung zur Leistung käme auch nicht als Annex zum Verpflichtungsausspruch in Frage (Senat, Urt. v. 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - juris Rn. 61-64 und Beschl. v. 31.03.2021 - 4 O 13/21 -, juris Rn. 4).

    Das Schreiben vom 4. Juli 2019, mit welchem sie dem Vollstreckungsgläubiger Kopien der in Rede stehenden vertraglichen Vereinbarungen übersandte, erschöpft sich in einer bloßen Mitteilung, stellt nach Inhalt und Form aber keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 106 Abs. 1 LVwG dar; insbesondere enthält es keine eigenständige Einzelfallregelung (vgl. zu einem ähnlichen "Offenbarungsschreiben" Beschl. des Senats v. 31.03.2021 - 4 O 13/21 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    In den als Sperrerklärung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu wertenden Schreiben vom 7. Februar und 21. August 2014 (so BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 8-13) hatte der Beigeladene zu 2 die aus seiner Sicht geheimhaltungswürdigen Inhalte von neun Vereinbarungen bezeichnet und damit mittelbar mehr Inhalte "freigegeben" als die Vollstreckungsschuldnerin.

    Soweit sie die Feststellung begehrten, dass über in der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums bezeichnete Vertragsbestimmungen hinaus hinsichtlich weiterer von ihnen benannter Vertragsbestimmungen die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verträge rechtmäßig ist, seien ihre Anträge zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 8 ff.).

    Zum anderen stützt das erkennende Gericht diese Feststellung "mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen ... auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris)" aus dem In-Camera-Verfahren (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 90).

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 9 E 448/16

    Land Hessen muss kein Zwangsgeld zahlen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Vollstreckungsschuldner kann vielmehr nur der Rechtsträger der Behörde sein, die gehandelt hat bzw. handeln soll (VGH Kassel, Beschl. v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 -, juris Rn. 17; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 17).

    Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich in diesen Fällen regelmäßig nicht vermeiden lässt, das von der öffentlichen Verwaltung Geschuldete nur in allgemein gehaltener Weise zu umschreiben, so dass - über eine Auslegung hinaus - eine Präzisierung im Sinne eines "Weiterdenkens" geboten und im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ausnahmsweise zulässig erscheint (dazu VGH Kassel, Beschl. v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 -, juris Rn. 26 und VGH München, Beschl. v. 12.07.2007 - 11 C 06.868 -, juris Rn. 31 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 2 O 81/05

    Vollstreckung eines Urteils (Immissionschutz)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Ein Urteil ist nur dann ein geeigneter Vollstreckungstitel, wenn eindeutig, auch für jeden Dritten, klar ist, was vollstreckt werden soll und welche Kriterien für den geschuldeten Anspruch festgelegt sind (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.04.2006 - 2 O 81/05 -, juris Rn. 7).

    Damit soll das Erfordernis eines erneuten Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 3 O 475/10 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2008 - 1 KO 750/07 -, juris Rn. 48 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.04.2008, 11 C 05.2592, juris Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.04.2006 - 2 O 81/05 -, juris Rn. 7; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, VwGO § 168 Rn. 9).

  • VGH Bayern, 12.07.2007 - 11 C 06.868
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Maßgeblich ist der Tenor, dessen Inhalt und Grenzen eindeutig zu bezeichnen sind; ergänzend können aber die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.02.2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 12.07.2007 - 11 C 06.868 -, juris Rn. 28; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL 14 Februar 2022, VwGO § 172 Rn. 34; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 168 Rn. 14: Bestimmtheit i. S. v. Bestimmbarkeit).

    Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich in diesen Fällen regelmäßig nicht vermeiden lässt, das von der öffentlichen Verwaltung Geschuldete nur in allgemein gehaltener Weise zu umschreiben, so dass - über eine Auslegung hinaus - eine Präzisierung im Sinne eines "Weiterdenkens" geboten und im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ausnahmsweise zulässig erscheint (dazu VGH Kassel, Beschl. v. 11.05.2016 - 9 E 448/16 -, juris Rn. 26 und VGH München, Beschl. v. 12.07.2007 - 11 C 06.868 -, juris Rn. 31 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - 4 LB 3/19

    Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Eine unmittelbare Verurteilung zur Leistung käme auch nicht als Annex zum Verpflichtungsausspruch in Frage (Senat, Urt. v. 21.01.2021 - 4 LB 3/19 - juris Rn. 61-64 und Beschl. v. 31.03.2021 - 4 O 13/21 -, juris Rn. 4).
  • OVG Thüringen, 17.12.2008 - 1 KO 750/07

    Titelabwehrklage gegen unbestimmten verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleich.;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Damit soll das Erfordernis eines erneuten Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 3 O 475/10 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2008 - 1 KO 750/07 -, juris Rn. 48 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.04.2008, 11 C 05.2592, juris Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.04.2006 - 2 O 81/05 -, juris Rn. 7; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, VwGO § 168 Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2011 - 3 O 475/10

    Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22
    Damit soll das Erfordernis eines erneuten Erkenntnisverfahrens tunlichst vermieden werden (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 3 O 475/10 -, juris Rn. 6 ff.; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2008 - 1 KO 750/07 -, juris Rn. 48 ff.; VGH München, Beschl. v. 28.04.2008, 11 C 05.2592, juris Rn. 12; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.04.2006 - 2 O 81/05 -, juris Rn. 7; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, VwGO § 168 Rn. 9).
  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 11 C 05.2592

    Vollstreckung eines Prozessvergleichs; Hinreichende Bestimmtheit des Titels,

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • VG Magdeburg, 27.11.2014 - 8 A 5/14

    Disziplinarrecht: Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeivollzugsbeamten wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2023 - 10 A 57/22

    Beseitigungsanordnung auf der Grundlage von § 82 Satz 1 BauO NRW

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