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   OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21 (https://dejure.org/2021,33704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.08.2021 - 2 MB 9/21 (https://dejure.org/2021,33704)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. August 2021 - 2 MB 9/21 (https://dejure.org/2021,33704)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 07.05.2014 - 9 CS 14.220

    Zur Möglichkeit der Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise möglich ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht nicht, auch nicht nur hilfsweise iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 VwGO auf die Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nur Rudsile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2020, § 130, Rn 2 mwN; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 9 CS 14.220 -, Ls 2 und Rn 17 f. und 20 ; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Ls und Rn 2 ff. ; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 2 S 7/02 -, juris Leitsätze und Rn 7 ff. < Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung>; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, Ls 3 und Rn 11 ff. < Verfahrensmängel hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes>; jeweils juris).
  • OVG Berlin, 24.05.2002 - 2 S 7.02

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise möglich ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht nicht, auch nicht nur hilfsweise iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 VwGO auf die Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nur Rudsile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2020, § 130, Rn 2 mwN; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 9 CS 14.220 -, Ls 2 und Rn 17 f. und 20 ; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Ls und Rn 2 ff. ; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 2 S 7/02 -, juris Leitsätze und Rn 7 ff. < Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung>; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, Ls 3 und Rn 11 ff. < Verfahrensmängel hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes>; jeweils juris).
  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 1 B 2038/12

    Zurückverweisung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise möglich ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht nicht, auch nicht nur hilfsweise iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 VwGO auf die Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nur Rudsile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2020, § 130, Rn 2 mwN; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 9 CS 14.220 -, Ls 2 und Rn 17 f. und 20 ; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Ls und Rn 2 ff. ; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 2 S 7/02 -, juris Leitsätze und Rn 7 ff. < Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung>; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, Ls 3 und Rn 11 ff. < Verfahrensmängel hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes>; jeweils juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.2018 - 2 MB 1/18

    Erhebung von Ausbaubeiträgen für vor Inkrafttreten der Beitragssatzung begonnene

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 5.610,99 EUR (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18 -, juris, Rn 25).
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 39.68

    Sonderregelungen für dienstlichen Wohnsitz in fremdem Währungsgebiet -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Noch nicht in der Sache entschieden iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht, wenn es bei einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt hat und deshalb zu den wesentlichen Fragen des Rechtsstreits keine Stellung genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - VI C 39.68 -, juris Rn 35).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2004 - 2 MB 20/04

    Anschlussbeitrag, Vollgeschoss, Vollstreckung, Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Beschluss des Senats vom 18. März 2004 (2 MB 20/04, juris Rn 2) zwar zutreffend an, dass der Beginn der Vollstreckung angekündigt sein müsste bzw. wenigstens aus Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für die alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen müssten, erklärt dann im Folgenden aber nicht, warum dies nach dem oben ausgeführten Inhalt der beiden Schreiben nicht der Fall sein sollte.
  • BFH, 19.03.2014 - III S 22/13

    Kindergeld - Aussetzung der Vollziehung - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i. S.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Daraus hätte sich dann noch klarer ergeben, dass die Vollstreckung bereits begonnen hatte und nicht nur für einen bestimmten Termin angekündigt war (vgl. Beschluss des Senats, a. a. O.) und damit unmittelbar bevorstand (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 19. März 2014 - III S 22/13 -, juris Rn 13 mwN).
  • BFH, 11.08.2000 - I S 5/00

    Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Dass ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen - wie hier - fruchtlos verlaufen sind, ändert so lange nichts, als die Behörde nicht die Absicht erklärt hat, sie einzustellen (BFH, Beschluss vom 11. August 2000 - I S 5/00 -, juris Rn 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.1997 - 11 B 498/97

    Zulassung der Beschwerde; Verfahrensmangel; Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2021 - 2 MB 9/21
    Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise möglich ist und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht nicht, auch nicht nur hilfsweise iSd § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. zur Anwendbarkeit von § 130 VwGO auf die Eilverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nur Rudsile in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2020, § 130, Rn 2 mwN; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 9 CS 14.220 -, Ls 2 und Rn 17 f. und 20 ; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Ls und Rn 2 ff. ; OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 2 S 7/02 -, juris Leitsätze und Rn 7 ff. < Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung>; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, Ls 3 und Rn 11 ff. < Verfahrensmängel hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes>; jeweils juris).
  • VGH Hessen, 13.07.2022 - 4 B 1095/22

    Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in Verfahren des einstweiligen

    Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und 123 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die in einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich entgegenstehenden Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise und insbesondere dann zurückverwiesen werden, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - nicht, auch nicht nur hilfsweise im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden hat (vgl. nur OVG SH, Beschluss vom 13. August 2021 - 2 MB 9/21 -, juris Rdnrn. 2 bis 5; OVG NW, Beschluss von 4. Dezember 2020 - 13 B 1813/20 -, juris Rdnrn. 1 bis 3; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 11 CS 20.316 -, juris Rdnr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 1 B 2038/12 - Leitsatz und Rdnrn. 3 und 5).
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