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   OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 11/13   

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https://dejure.org/2016,13643
OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 11/13 (https://dejure.org/2016,13643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.04.2016 - 2 LB 11/13 (https://dejure.org/2016,13643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. April 2016 - 2 LB 11/13 (https://dejure.org/2016,13643)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 6 Abs 2 BRRG, § 128 BG SH
    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Feststellung der Nichtbewährung während der Probezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach 5 Jahren Probezeit bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen; Übergangsregelung für im Probeverhältnis befindliche Beamte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach 5 Jahren Probezeit bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen; Übergangsregelung für im Probeverhältnis befindliche Beamte

  • rechtsportal.de

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach 5 Jahren Probezeit bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen; Übergangsregelung für im Probeverhältnis befindliche Beamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 11/13
    Die Fürsorgepflicht gebietet es zwar, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Beamtin oder des Beamten herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, Juris Rn. 12 m.w.N; Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88, - Juris Rn. 22, stRspr.

    Die von der Rechtsprechung gebilligte zeitliche Toleranzspanne kann der Dienstherr jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er gegen Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit und in unmittelbarem Zusammenhang damit nach außen erkennbar nichts unternimmt, um zu einem Urteil über die Bewährung der Beamtin bzw. des Beamten zu kommen und alsbald eine Entscheidung folgen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1993, a.a.O, Juris Rn. 14).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 11/13
    Die Fürsorgepflicht gebietet es zwar, unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung der Beamtin oder des Beamten herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, Juris Rn. 12 m.w.N; Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88, - Juris Rn. 22, stRspr.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16

    Nichtbewährung eines Beamten auf Probe

    Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 11/13 -, juris).

    Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 22.07.2022 - 5 Bs 87/22

    Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit

    Dabei ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehenden Folgerungen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 4.2.1992, 2 B 161/91, juris Rn. 6; Urt. v. juris Rn. 22; 31.5.1990, 2 C 35788, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22; Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, BVerwGE 19, 344, juris Rn. 18 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 30.7.2020, 1 B 1895/19, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Urt. v. 14.4.2016, 2 LB 11/13, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, 4 B 66/09, juris Rn. 36 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.1995, 4 S 66/94, juris Rn. 31).
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