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   OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23 (https://dejure.org/2023,12131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.04.2023 - 3 O 7/23 (https://dejure.org/2023,12131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. April 2023 - 3 O 7/23 (https://dejure.org/2023,12131)
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    Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zwecks Durchsetzung der Schulpflicht des Sohnes; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Zu diesem Auftrag gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.1989, - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3 m. w. N.) neben der Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffs.

    Der Staat überschreite seine Befugnisse erst dann, wenn er die notwendige Neutralität und Toleranz gegenüber über den erzieherischen Vorstellungen der Eltern vermissen lässt, also ihren Erziehungsintentionen von vornherein - was vorliegend nicht der Fall ist - keinen Raum gibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18

    Umlagefähigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) des Landes Schleswig-Holstein zur Festsetzung eines Zwangsgeldes verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1, § 237 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, spricht dies angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 26 Abs. 1 SchulG eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis immanent ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urt. v. 29.04.2020 - 7 C 29.18 -, juris Rn. 20 zu der durch Auslegung dem Gesetz entnommenen Verwaltungsaktbefugnis).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2019 - 2 S 2061/18

    Keine PKH für Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 O 590/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. und Beschl. v. 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 15 E 342/16

    Nichtvorliegende Studenteneigenschaft als Voraussetzung für die Beurlaubung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 O 590/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. und Beschl. v. 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2017 - 1 O 590/17

    (Keine) Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren gegen den Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 O 590/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. und Beschl. v. 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 12 S 1800/20

    Prozesskostenhilfe; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufrechterhaltung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 O 590/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 2 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2019 - 2 S 2061/18 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N. und Beschl. v. 19.10.2021 - 12 S 1800/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet hier schon deshalb aus, weil das Prozesskostenhilfeverfahren noch keine Prozessführung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, sondern diese erst ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1990 - 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.).
  • VG Schleswig, 20.04.2017 - 9 B 12/17

    Feststellung der Pflicht der Eltern zur Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ermächtigt - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20. April 2017 (- 9 B 12/17 -, juris Rn. 4) zutreffend ausführt - den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann.
  • BVerfG, 18.10.2017 - 2 BvR 1352/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, teilw. stattgebender Kammerbeschl. v. 18.10.2017 - 2 BvR 1352/17 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2023 - 3 O 7/23
    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 3 M 4.21

    Schulrecht; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Schulpflicht; Durchsetzung;

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

    Diese Handlungspflicht der Kläger wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ? 9 B 12/17 ??, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ? 9 B 12/22 ? n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ? 9 B 30/22 ??, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9).

    Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9).

    Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 10).

  • VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

    Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ? 9 B 12/17 ??, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ? 9 B 12/22 ? n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ? 9 B 30/22 ??, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2023 ? 3 MB 5/23 ??, juris Rn. 18).

    Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Beklagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 9).

    Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. .OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ??, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2023 ? 3 MB 5/23 ??, juris Rn. 18).

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

    Diese Handlungspflicht der Klägerin wurde vom Beklagten rechtmäßig als vollziehbarer Verwaltungsakt konkretisiert (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.04.2017 ? 9 B 12/17 ?, juris Rn. 4; Beschluss vom 09.05.2022 ? 9 B 12/22 ? n. v.; Beschluss der Kammer vom 02.12.2022 ? 9 B 30/22 ?, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ?, juris Rn. 9).

    Demnach ermächtigt die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG den Be- klagten zum Erlass eines die elterliche Handlungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes, der gemäß § 28 Abs. 1 SchulG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ?, juris Rn. 9).

    Denn es entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können (vgl. .OVG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2023 ? 3 O 7/23 ?, juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 3 MB 5/23

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zwecks Durchsetzung der

    Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1, § 237 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, spricht dies angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 26 Abs. 1 SchulG eine entsprechende - mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbare - Verwaltungsaktbefugnis immanent ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.04.2023 - 3 O 7/23 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg zu einer vergleichbaren Regelung im brandenburgischen Schulgesetz, Beschl. v. 27.04.2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris Rn. 4).
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