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   OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19 (https://dejure.org/2019,38960)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.11.2019 - 14 LB 1/19 (https://dejure.org/2019,38960)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. November 2019 - 14 LB 1/19 (https://dejure.org/2019,38960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Kinderpornografische Dateien; Lehrer; Disziplinarverfahren: Lehrer im Besitz kinderpornografischer Schriften; Zum Recht des Beamten auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Disziplinarklageverfahren

  • rechtsportal.de

    Disziplinarverfahren gegen einen Lehrer wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften; Recht des Beamten auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Disziplinarklageverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstvergehen - Entlassung aus dem Dienst wegen Besitzes kinder-pornographischer Dateien und Verabredung zu sexuellem Missbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    In den USA verurteilter Lehrer ist aus dem Beamtenverhältnis entfernt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    In den USA verurteilter Lehrer aus dem Beamtenverhältnis entfernt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lehrer ist wegen strafbaren Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen - Pädagoge in den USA bereits zur Freiheitsstrafe von über 15 Jahren wegen Aufnahme sexueller Kontakte zu Minderjährigen verurteilt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 80.08

    Verhandlungsfähigkeit; Durchführungsgrundsatz; rechtliches Gehör; faires

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Mit diesem Paradigmenwechsel unvereinbar wäre es aber, aus dem Fehlen einer dem § 19 Abs. 1 BDO bzw. § 19 Abs. 1 LDO entsprechenden Regelung im Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des Betroffenen nunmehr vom Vorliegen eines Prozesshindernisses ausgegangen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15, juris).

    Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15 - 16, juris; zur Verhandlungsunfähigkeit siehe auch schon: OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Auch unter Berücksichtigung des Durchführungsgrundsatzes sind in Fällen der Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des betroffenen Beamten naturgemäß die grundgesetzlich geschützten Rechte des Beamten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) uneingeschränkt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 20 - 21, juris, m. w. N.), weshalb deren Verletzung ein Verhandlungs- und/ oder Maßnahmeverbot bewirken kann.

    Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Beamten kann im Regelfall durch die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 4 LDG) jedenfalls in einem Maße kompensiert werden, das dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens so weit Rechnung trägt, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 17, juris).

    Dieses Recht, zu belastenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, kann in der Regel auch durch einen Prozesspfleger ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

    Eine Verhandlungsunfähigkeit des Beamten ist in diesen Fällen nicht kompensierbar; eine Beweiswürdigung des Gerichts bleibt zwangsläufig unvollständig (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

    Ist eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts sodann nicht möglich, weil es insoweit maßgeblich auf die eigenen Angaben des Beamten aufgrund seines persönlichen Erlebens ankommt, wird dies im Regelfall wenn auch nicht zu einem Verhandlungsverbot, so doch zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15, Rn. 53, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 11, juris).

    Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in diesem Sinne keine bewusste, eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen eine Mitwirkung im Verfahren mehr treffen könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Die Kenntnis des gesamten Belastungsmaterials ist gleichsam Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene Beweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das Disziplinarverfahren einzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7, juris).

    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Beamte die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen können muss, was in der Regel nur möglich ist, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7, juris).

    In diesen Fällen ist der Beamte nicht an der persönlichen Mitwirkung gehindert, sondern macht davon aus freien Stücken keinen Gebrauch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 8, juris).

    Das Gericht muss sich über die mögliche Konsequenz einer etwaigen dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Klaren sein und aufgrund einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen Umstände entscheiden, ob es sich über den Ausfall des Beamten hinwegsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 9, juris).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Denn zum einen hat der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Dienst, zum anderen handelt es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren (vgl. zu beidem: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 15, juris).

    Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornografischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier in Rede stehenden Tat in Kraft getreten und muss daher unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14, Rn. 32, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 - 2 B 83.16 -, Rn. 7, juris), wobei dieser Orientierungsrahmen bei hinreichendem Dienstbezug des Dienstvergehens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 2 B 48.17 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 33, juris).

    In Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist die Höchstmaßnahme zu verhängen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 36, juris; dafür, dass die Bemessungsentscheidung beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt: BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 und 2 C 4.18 -, Entscheidungsgründe derzeit noch nicht veröffentlicht, vgl. aber Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2019 vom 24.10.2019 unter juris oder https://www.bverwg.de/de/pm/2019/74 [abgerufen am 14.11.2019]).

    Es liegt eine Verfehlung von erheblichem Gewicht vor (s. o.), wobei der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften angezeigt ist, da das Verhalten des Beklagten insoweit schon aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 36, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verurteilung nach § 176 Abs 4 Nr 1,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Rn. 57, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 44, juris).

    An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 17, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 47, juris, m. w. N.).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 50, juris, unter Verweis auf stRspr. des BVerwG, z. B. Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 21 f., juris).

    Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 51, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 16, juris).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungweisend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 12, juris).

    Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 51, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 16, juris).

    Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei außerdienstlichen Dienstvergehen im Ausgangspunkt auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 17, juris), weil der Gesetzgeber - wie gezeigt - damit seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.

    Schwerwiegende Vorsatzstraftaten wie die vorliegende bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2008 - 11 A 10623/08

    Verhandlungsunfähigkeit als Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15 - 16, juris; zur Verhandlungsunfähigkeit siehe auch schon: OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Ist eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts sodann nicht möglich, weil es insoweit maßgeblich auf die eigenen Angaben des Beamten aufgrund seines persönlichen Erlebens ankommt, wird dies im Regelfall wenn auch nicht zu einem Verhandlungsverbot, so doch zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15, Rn. 53, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 8, juris), hier von Juli 2006- August 2013 (s. u.); eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Beklagten hat nicht stattgefunden.

    Der erforderliche Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten, der als Lehrer ständig Kontakt zu Kindern hat und deren Entwicklungsprozess begleiten soll, ist gegeben, weil das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt und den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 15, juris).

    An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 17, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 47, juris, m. w. N.).

  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11 -, juris, Rn. 8).

    Eine mündliche Verhandlung muss aber nicht allein zu dem Zweck durchgeführt werden, dass sich ein Beklagter unabhängig von seinem Prozessbevollmächtigten äußern kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11, Rn. 9, juris; vgl. VGH München, Beschluss vom 04.05.2016 - 10 ZB 15/2737 -, Rn. 7, juris; Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1).

    Dem Verfahrensbeteiligten muss die Möglichkeit eingeräumt sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, um nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung zu werden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, Rn. 29, juris, und vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 11, juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 16, juris).

    Der Besitz von Schriften, die - wie hier - den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 15, juris; Urteil des Senats vom, Urteil vom 14.03.2016 - 14 LB 8/13 -, Rn. 69, juris, m. w. N.).

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19
    Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

    Ist eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts sodann nicht möglich, weil es insoweit maßgeblich auf die eigenen Angaben des Beamten aufgrund seines persönlichen Erlebens ankommt, wird dies im Regelfall wenn auch nicht zu einem Verhandlungsverbot, so doch zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15, Rn. 53, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2017 - 3d A 1815/13
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2016 - 14 LB 8/13

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines ehemaligen Lehrers wegen des Besitzes

  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 59.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2012 - DL 13 S 155/12

    Disziplinarrecht - Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst - Besitz

  • BVerwG, 21.06.2017 - 2 B 83.16

    Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem mittelschweren

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

  • BVerwG, 18.06.1991 - 2 B 70.91

    Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung -

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2016 - 14 LB 3/15

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 01.04.2011 - 2 B 84.10

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Behandlung eines Beweisantrags;

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - 3d A 1002/13
  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

  • BVerwG, 01.03.1984 - 2 B 214.82

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung -

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 48.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis i.R.e. Dienstvergehens durch

  • BVerwG, 27.04.2017 - 2 B 38.16

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung;

  • BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 3.09

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Beweisantrag; Sachverständigenbeweis; Einholung

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

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