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   OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15 (https://dejure.org/2018,22080)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.02.2018 - 3 LB 19/15 (https://dejure.org/2018,22080)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - 3 LB 19/15 (https://dejure.org/2018,22080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung gemäß § 89 a SGB VIII

  • rechtsportal.de

    Aufwendung erstattungsfähiger Kosten bei von Jugendhilfeträgern erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen; Leistungserbringung von einer als kostenrechnenden Einheit ausgestalteten Abteilung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattung von Kosten für Beratungs- und Unterstützungsleistungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15
    Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (Az. 5 C 16.08) mit, zukünftig Kosten für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII abzurechnen.

    Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (a.a.O.).

    Mit der eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -) genauer definiert werde, was aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f SGB VIII seien, nämlich Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden könnten.

    Zu letzteren gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O., Rn. 15).

    Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, BVerwGE 135, 150-159, Rn. 21).

    Sie dienen der Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme abstrakt und generell im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben im Rahmen des alltäglichen Verwaltungsbetriebs kontinuierlich entsteht und auch sonst nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89f SGB VIII, Rn. 11).

    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115; Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1981, § 111 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22).

    Unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (- 5 C 16.08 -, juris) aufgestellten Prämissen ergibt sich nichts anderes.

    Denn diese Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe können eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2008 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21, 23).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2018 - 3 LB 19/15
    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (vgl. Regierungsbegründung zu § 109 SGB X, BT-Drs. 9/95 S. 26 zu § 115; Gottschick/Giese, BSHG, 7. Aufl. 1981, § 111 Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 22.10.2009, a.a.O., juris Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 10886/19

    Kostenerstattung bei Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach Zuweisung

    Dies verhindert bei Ausnahmeregeln die Annahme einer unbewussten Rechtsschutzlücke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 2 BvE 7/12 -, BVerfGE 136, 1 = Juris, Rn. 19, 23; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Februar 2018 - 3 LB 19/15 -, juris, Rn. 36).
  • VG Saarlouis, 22.10.2020 - 3 K 820/20

    Jugendhilfe, Kostenerstattung, Sammelhaftpflichtversicherung, Verwaltungskosten

    9/95, S. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018, 3 LB 19/15, Rn. 6, juris VG Mainz, Urteil vom 06.09.2018, 1 K 1376/17.MZ, juris; Grube in: jurisPK-SGB X, § 109 SGB X Rn 7; Becker in: Hauck/Noftz, SGB 12/12, § 109 SGB X Rn 8; BeckOK SozR/Weber, 58. Ed. 1.6.2020, SGB X § 109 Rn. 3].

    Es sollen Streitigkeiten vermieden werden über Aufwendungen, die häufig nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie der erstattungsberechtigte Träger nur schwer spezifizieren und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - 3 LB 19/15 -, Rn. 31, juris).".

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
    vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2018 - 3 LB 19/15 -, juris Rn. 32ff.
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