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   OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2018 - 2 MB 15/18   

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https://dejure.org/2018,22086
OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2018 - 2 MB 15/18 (https://dejure.org/2018,22086)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.07.2018 - 2 MB 15/18 (https://dejure.org/2018,22086)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Juli 2018 - 2 MB 15/18 (https://dejure.org/2018,22086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 40 RiG SH
    Benennung von Beurteilungsgrundlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Benennungspflicht einer Beurteilungsgrundlage des Zweitbeurteilers gem. Ziff. 7 Abs. 1 S. 2 BURL-Ri

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Benennungspflicht einer Beurteilungsgrundlage des Zweitbeurteilers gem. Ziff. 7 Abs. 1 S. 2 BURL-Ri

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2018 - 2 MB 15/18
    Der Berichterstatter kann dabei offen lassen, ob Dienstvereinbarungen wie Verträge (so wohl der 3. Senat des Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2006 - 3 LB 27/05 -, Rn. 36, juris) oder wie Gesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2001 - 6 P 12.00 -, Rn. 28 f., juris) auszulegen sind, da dies hier nicht zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 27/05

    dienstliche Beurteilung, Beurteilungsverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2018 - 2 MB 15/18
    Der Berichterstatter kann dabei offen lassen, ob Dienstvereinbarungen wie Verträge (so wohl der 3. Senat des Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2006 - 3 LB 27/05 -, Rn. 36, juris) oder wie Gesetze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2001 - 6 P 12.00 -, Rn. 28 f., juris) auszulegen sind, da dies hier nicht zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führt.
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