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   OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18   

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https://dejure.org/2018,43319
OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18 (https://dejure.org/2018,43319)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.11.2018 - 1 MR 3/18 (https://dejure.org/2018,43319)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. November 2018 - 1 MR 3/18 (https://dejure.org/2018,43319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 11 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 12 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 12 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB
    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Überschwemmungsgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan Nr. 20a "Schulauer Hafen" 1. Änderung "Teilbereich Hafenkopf" Keine Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Überschwemmungsgebiet

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis eines Plannachbars bei der Möglichkeit der nachteiligen Veränderung der Hochwasserlage auf dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücken im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans; Geltung der Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten sowohl ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hochwasserschutz ist abwägungsrelevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das WHG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das WHG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, juris [Rn. 14] m.w.N.).

    Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, a.a.O. [Rn. 14] m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren; Vorliegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 16] m.w.N.).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 21] m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten, d.h. von Gebieten zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, juris [Rn. 42] m.w.N.).

    Insofern spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höheren Rechts (diese Sichtweise befürwortend: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 -, juris [Rn. 9]), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, a.a.O. [Rn. 42]; s.a. NdsOVG, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 -, juris [Rn. 42 ff.]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 1 KN 4/15

    Pinneberger Bebauungsplan Parkstadt Eggerstedt unwirksam

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris [Rn. 10]; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris [Rn. 45]).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Festsetzungen eines Bebauungsplans können durchaus auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334, 338 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Planänderung; mehrfache

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/13 -, juris [Rn. 9]; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3]; st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - und vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2014 - 1 MR 7/14

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans zu einem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/13 -, juris [Rn. 9]; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3]; st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - und vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 -).
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2014 - 1 KN 136/12

    Abwägung; Betroffenheit; Hochwasser; Hochwasserschutz; Planung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Insofern spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höheren Rechts (diese Sichtweise befürwortend: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 -, juris [Rn. 9]), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, a.a.O. [Rn. 42]; s.a. NdsOVG, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 -, juris [Rn. 42 ff.]).
  • VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765

    Abwägung beim Eingriff in ein Überschwemmungsgebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Insofern spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höheren Rechts (diese Sichtweise befürwortend: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 -, juris [Rn. 9]), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, a.a.O. [Rn. 42]; s.a. NdsOVG, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 -, juris [Rn. 42 ff.]).
  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18
    Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/13 -, juris [Rn. 9]; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3]; st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - und vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 -).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 1 N 16.1370

    Festsetzung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Erhaltungsgebot als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts oder als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen ist, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. für letzteres BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 42; OVG SH, B.v. 16.11.2018 - 1 MR 3/18 - juris Rn. 26).
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