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   OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18 (https://dejure.org/2019,14833)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 (https://dejure.org/2019,14833)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 (https://dejure.org/2019,14833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5 ; BBG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Fristlose Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Fortzahlung der Bezüge zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten; Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 11).

    Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG allerdings erst dann ein Dienstvergehen vor, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 13; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 32 beide m.w.N).

    Dabei lässt der Senat offen, ob insoweit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) oder auf das Statusamt - so die neuere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris LS 1 und Rn. 16 ff.) - abzustellen ist oder ob nicht wenigstens auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abgestellt werden sollte, denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

    Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat gegen die körperliche Unversehrtheit, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35 f. - Untreue; BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris, LS 1 und 2, Rn. 22 f. - Besitz kinderpornographischer Schriften).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 15; v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 3.6.2016 - 6 A 64/15 D -, juris Rn. 97).

    Dabei könnte die auch bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Begrenzungswirkung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für außerdienstliche Pflichtenverstöße, die zu statusberührenden Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 39), dem Antragsteller nicht zugutekommen.

    Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat könnte auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, juris Rn. 18).

    Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, käme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 -, juris Rn. 13 f.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG allerdings erst dann ein Dienstvergehen vor, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 13; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 32 beide m.w.N).

    Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat gegen die körperliche Unversehrtheit, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 35 f. - Untreue; BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris, LS 1 und 2, Rn. 22 f. - Besitz kinderpornographischer Schriften).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 15; v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 3.6.2016 - 6 A 64/15 D -, juris Rn. 97).

    Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat könnte auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, juris Rn. 18).

    Schließlich könnte aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung bei einem Lebenszeitbeamten nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet würde, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12-, juris, Rn. 54 und zuletzt Urt. v. 10.12.2015 -2 C 50.13-, juris, Rn. 44 m.w.N. sowie Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, juris, Rn. 8 sowie BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12-, juris).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Es erforderte eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21; Urt. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 39 ff.).

    Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hätte sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Urt. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 19).

    Entscheidungsmaßstab wäre insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Beschl. v. 2.3.2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 16; Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26).

    Es erforderte eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 E 1060/10

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Es ist deshalb festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - 2 C 74.79 -, juris, Rn. 23 ff; OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 - 1 E 1060/10 -, juris, Rn. 9).

    Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich der Körperverletzung durch Tätlichkeiten schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 - 1 E 1060/10 -, juris, Rn. 23 - Körperverletzung zum Nachteil einer Frau in zwei Fällen durch Beamte der Bundepolizei in einer Diskothek).

    Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z.B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen(vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 - 2 C 74.79 -, juris, Rn. 23 ff; OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 - 1 E 1060/10 -, juris, Rn. 26).

    Vergleichbare Fälle dazu finden sich in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 5.10.2010 - 1 E 1060/10 -, juris, Rn. 29 ff.) und des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschl. v. 11.12.2012 - 3 ZB 10.1470 -, juris, Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Aber selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen wären für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße - wie hier - in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (vgl. stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12-BVerwGE 146, 98Rn. 43; Beschl. v. 17.7.2013 -2 B 27.12-DokBer 2014, 39Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Dazu sind anerkannte Milderungsgründe weder dargelegt, noch vermag der Senat solche zu erkennen (vgl. zum anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris, Rn. 40 f.; Beschlüsse v. 20.12.2013 -2 B 35.13 - juris, Rn. 29 u. v. 9.10.2014 -2 B 60.14-, juris, Rn. 32; zum anerkannten Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage: BVerwG, Urteile v. 25.8.2009 - 1 D 1.08-, juris, Rn. 74 mwN u. v. 10.12.2015 -2 C 6.14-, juris, Rn. 34 mwN und zum anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 1 D 77.97-, juris, Rn. 14 f.).

    Schließlich könnte aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung bei einem Lebenszeitbeamten nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet würde, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12-, juris, Rn. 54 und zuletzt Urt. v. 10.12.2015 -2 C 50.13-, juris, Rn. 44 m.w.N. sowie Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, juris, Rn. 8 sowie BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.1.2013 - 2 BvR 1912/12-, juris).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    So begründet etwa ein einmaliges privates Straßenverkehrsdelikt kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es keinen Bezug zu den Aufgaben und Dienstpflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99 -, juris Rn. 22; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 12).

    Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.1.2015 - OVG 81 D 2.11 -, juris Rn. 52; Pflaum, Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ 2011, 280, 281 m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 15; v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; Urt. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 3.6.2016 - 6 A 64/15 D -, juris Rn. 97).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.2018 - 14 MB 3/17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Übertragbarkeit der Erwägungen des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Ungeachtet dessen, dass für die Rechtmäßigkeit des vorläufigen Entlassungsverfahrens (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 80 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 3 und 5 VwGO) und eines vorläufigen Dienstenthebungsverfahren (§ 38 BDG; vgl. zum engeren Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 -, juris, Rn. 3) unterschiedliche Maßstäbe gelten, liegt bereits vor diesem Hintergrund ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht etwa deshalb nicht vor, weil - wie das Verwaltungsgericht meint -, die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht bereits vor der Entlassungsverfügung nach § 38 BDG vorläufig des Dienstes enthoben hat, sondern entspricht die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Verhalten des Antragstellers nicht disziplinarisch zu ahnden, vielmehr der gesetzgeberischen Intention und ist daher nicht zu beanstanden.

    Nach der Aktenlage - eine Beweisaufnahme ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bei dem eine summarische Prüfung ausreichend ist, nicht erforderlich (vgl. für das vorläufigen Dienstenthebungsverfahren nach § 38 BDG: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 -, juris, Rn. 4) - geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:.

    Ob er sich dadurch einer versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 153, § 159, § 30 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat - wofür vieles spricht -, muss einer Beweisaufnahme in der Hauptsache, bei der die Kammer sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen S. und T. verschaffen kann, vorbehalten bleiben (vgl. zur grundsätzlichen Nichterforderlichkeit einer Beweisaufnahme im vorläufigen Dienstenthebungsverfahren: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 - 14 MB 3/17 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89

    Sofortige Vollziehung - Entlassung - Probebeamter - Dienstbezüge -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Insoweit kann der Antragsteller auch nicht unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (- 2 BvR 1547/89 -, NVwZ 1990, 853) damit gehört werden, dass die Antragsgegnerin durch die Anordnung des Sofortvollzugs ihre Fürsorgepflicht verletzt und auch diese als Antragstellerinteresse nicht in die Abwägung eingestellt habe.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 -VI A 4.72-, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89-, NVwZ 1990, 853; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 - Beschl. v. 1.8.2007 -5 ME 121/07-, NVwZ-RR 2008 483 ff; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 - 5 ME 438/08 -, juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Entscheidungsmaßstab wäre insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Beschl. v. 2.3.2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 16; Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26).

    Dazu sind anerkannte Milderungsgründe weder dargelegt, noch vermag der Senat solche zu erkennen (vgl. zum anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris, Rn. 40 f.; Beschlüsse v. 20.12.2013 -2 B 35.13 - juris, Rn. 29 u. v. 9.10.2014 -2 B 60.14-, juris, Rn. 32; zum anerkannten Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage: BVerwG, Urteile v. 25.8.2009 - 1 D 1.08-, juris, Rn. 74 mwN u. v. 10.12.2015 -2 C 6.14-, juris, Rn. 34 mwN und zum anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 1 D 77.97-, juris, Rn. 14 f.).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18
    Entscheidungsmaßstab wäre insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56; Beschl. v. 2.3.2012 - 2 B 8.11 -, juris Rn. 16; Urt. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 26).

    Ebenfalls unerheblich wäre deshalb, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2005 - 2 MB 1/05

    Anordnung der sofortigen Vollziehung, Gleichstellungsbeauftragte, Kommunalrecht,

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2007 - 5 ME 121/07

    Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 5 ME 438/08

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung aufgrund mangelnder

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80

    Disziplinarrecht - Maßnahmeverbot - Beamter auf Probe - Dienstvergehen

  • BVerwG, 15.08.2000 - 1 D 77.98

    Einordnung des Mitwirkens eines erkrankten Richters bei einer Verhandlung als

  • BVerwG, 25.11.1997 - 1 D 77.97

    Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des

  • BVerwG, 25.04.1972 - VI A 4.72
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 02.03.2012 - 2 B 8.11

    Dienstvergehen; Kollegendiebstahl; Verfahrensmangel; Nichtbeachtung entlastender

  • VGH Bayern, 11.10.2012 - 3 ZB 10.1470

    Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge

  • BVerfG, 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung

  • BVerwG, 17.07.2013 - 2 B 27.12

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme; ungenehmigte Nebentätigkeit während der

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 10.10.2014 - 2 B 66.14

    Verwirkung einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer unangemessen

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 81 D 2.11

    Polizeibeamter; sexueller Missbrauch eines Kindes; außerdienstliches Vergehen;

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

  • BVerwG, 24.10.2017 - 2 B 15.17

    Herleitung des Anspruchs eines Beamten auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1996 - 1 S 776/96

    Aufhebung einer Sofortvollzugsanordnung wegen Begründungsmangels ohne weitere

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91

    Entlassung; Polizeibeamter; Beamter auf Probe; Rassenhaß

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2000 - 4 M 58/00

    Voraussetzungen einer erfolgreichen Beanstandung der Anordnung des

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 B 96.11

    Disziplinarrecht; Zumessungserwägungen; Versuch und Vollendung der Tat

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 6 S 1.13

    Fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach Ablauf der fünfjährigen

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2014 - 10 ME 99/13

    Sofortige Vollziehbarkeit einer Zulassung als Fensterprogrammveranstalter gemäß §

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Unterschlagung von laufenden

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 3 CS 17.257

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Verstoßes gegen das

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 29/20

    Eilantrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zur Polizeikommissaranwärterin

    Der erstinstanzliche in Höhe eines Betrages von 3.993,66 EUR festgesetzte Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris, Rn. 75 und vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 - juris, Rn. 31) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden.
  • VG Stuttgart, 18.11.2021 - 10 K 3806/21

    Verstoß eines Polizeibeamten gegen seine Wohlverhaltenspflicht; achtloser Umgang

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich das zur Hauptsache erhobene Rechtsmittel nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt, und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl. BVerfG , Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NvwZ 1990, 853 unter Hinweis auf BVerwG , Beschlüsse vom 05.03.1964 - II C 101/63 -, vom 23.01.1970 - II C 42/69 -, und vom 25.04.1972 -, Buchholz 310 § 80 Nr. 20; OVG Schleswig-Holstein , Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 71; OVG Lüneburg , Beschluss vom 12.03.2009 - 5 ME 438/08 -, juris Rn. 5).

    Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass er nicht über Vermögen verfüge, weder eine ihm zum Unterhalt verpflichtete Ehefrau noch darüber hinaus unterhaltsverpflichtete Eltern habe, die ihm zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellten sowie darüber hinaus keiner anderen Arbeit nachgehen könne (vgl. so auch OVG Schleswig-Holstein , Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 73).

  • VG Meiningen, 25.05.2023 - 6 D 1336/22

    Disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von

    Denn die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wegen eines Dienstvergehens tritt gerade an die Stelle einer Disziplinarmaßnahme, sodass grundsätzlich ein Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bei Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert werden müsste, entbehrlich ist (siehe auch OVG Schleswig-Holstein, B. v. 18.04.2019 - 2 MB 21/18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 32/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

    Der erstinstanzliche in Höhe eines Betrages von 3.993,66 EUR festgesetzte Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris, Rn. 75 und vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 - juris, Rn. 31) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden.
  • VG Magdeburg, 14.08.2023 - 15 B 29/23

    Unwirksame Entlassung eines Probebeamten wegen charakterlicher Nichteignung -

    Zwar hat vorliegend die Antragsgegnerin sogar ein behördliches Disziplinarverfahren unter dem 17.05.2021 eingeleitet, sodass dem Tatbestand genüge getan wäre; grundsätzlich ist ein Disziplinarverfahren aber bei zu entlassenden Probebeamten entbehrlich und systemwidrig (so auch zutreffend und ausführlich: VG Meiningen, Beschluss v. 25.05.2023, 6 D 1336/22 Me; juris mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.04.2019, 2 MB 21/18; juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 31/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

    Der erstinstanzliche in Höhe eines Betrages von 3.993,66 EUR festgesetzte Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris, Rn. 75 und vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 - juris, Rn. 31) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.2020 - 2 MB 15/19

    Öffentliches Dienstrecht: Einstweiliger Rechtsschutz; Entlassung einer

    Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die 31 Jahre alte Antragstellerin nicht über Vermögen verfügt, keine ihr zum Unterhalt verpflichteten Eltern hat, die ihr zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellen können, sowie darüber hinaus, dass sie keiner anderen Arbeit nachgehen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 19. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris, Rn. 70 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 30/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

    Der erstinstanzliche in Höhe eines Betrages von 3.993,66 EUR festgesetzte Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2019 - 2 MB 21/18 -, juris, Rn. 75 und vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 - juris, Rn. 31) gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG geändert worden.
  • VG München, 24.03.2020 - M 21a S 19.4505

    Sofortvollzug bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen eines

    Das Gericht hat insoweit auf die einschlägige oder, in Ermangelung derselben, auf mutmaßliche Rechtsprechung der für das förmliche Disziplinarverfahren zuständigen Gerichte abzustellen (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 24/79 - BVerwGE 62, 280; OVG Schleswig, B.v. 18.4.2019 - 2 MB 21/18 - juris Rn. 17; VG München, B.v. 4.3.2002 - M 5 S 02.681).
  • VG Schleswig, 16.10.2019 - 12 B 56/19

    Entlassung in der Probezeit

    Der Streitwert beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 - juris Rn. 75).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2020 - 2 MB 3/20

    Beamtenrecht: Formelle Anforderungen an die Begründung der Anordnung des

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