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   OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21 (https://dejure.org/2022,11556)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.05.2022 - 3 MB 1/21 (https://dejure.org/2022,11556)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 3 MB 1/21 (https://dejure.org/2022,11556)
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    LVwG SH § 108 Abs. 1
    Beschlussfähigkeit eines nicht vollständig besetzten Vorstands einer Stiftung

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2017 - 3 LB 3/17

    ALDI-Nord

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch durch Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 3 LB 3/17) und wies die Klage insgesamt ab; die Berufung des Beigeladenen zu 3. wurde verworfen.

    Das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt des § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung und setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zur Begründung des Urteils des beschließenden Senats vom 7. Dezember 2017 im Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17.

    Ein Organmitglied kann deshalb allein zivilrechtlichen Rechtsschutz gegenüber einer möglichen Verletzung eigener Rechte in Anspruch nehmen (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 81 m.w.N.).

    Sowohl der vom Antragsgegner beanstandete Beschluss des - vermeintlichen - Beirats (siehe hierzu unter lit. a) und der Destinatär-Vorstandsmitglieder (siehe hierzu unter lit. b) über die Bestellung der Beigeladenen zu 2. als auch der Beschluss der Destinatär-Vorstandsmitglieder über die Bestellung des Beigeladenen zu 1. (s. hierzu unter lit. c) zu Vorstandsmitgliedern verstoßen gegen die Stiftungssatzung der Antragstellerin in der maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2010 (vgl. zur maßgeblichen Fassung der Stiftungssatzung: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 94).

    Die von § 10 C Satz 2 in Verbindung mit § 10 A Ziff. 8 der Stiftungssatzung geforderte personelle Angleichung der Beiräte der drei unternehmenstragenden Stiftungen dient demgegenüber - was die Antragstellerin übersieht und wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits betont hat (vgl. Urt. v. 07.12.202017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 143) - gerade auch dem Stiftungszweck der Förderung der Unternehmensgruppe ... (vgl. § 2 der Stiftungssatzung).

    Im Übrigen handelt es sich bei dem Beirat (§ 10 der Stiftungssatzung) wie bei dem Familientag (§ 12 der Stiftungssatzung), im Gegensatz zum Vorstand (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB) lediglich um ein fakultatives Stiftungsorgan (vgl. hierzu bereits: Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 143).

    Dieses Auslegungsergebnis steht nach alledem auch im Einklang mit dem Erfordernis, dass die Antragstellerin zur Erfüllung des Stiftungszwecks der Förderung der Unternehmensgruppe ... im Grundsatz in der Lage sein muss, kurzfristige Entscheidungen zu treffen (vgl. in Bezug auf die Zulässigkeit einer Stellvertretung im Vorstand der Antragstellerin: Urt. des Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 101 f.).

    Der Antragsgegner hat ersichtlich den Ausgang des Verfahrens über die für die Antragstellerin maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung abgewartet (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris und Beschl. v. 08.05.2019 - 6 B 23.19 -, juris), um überhaupt hinreichend bewerten zu können, ob die nunmehr beanstandeten Bestellungsbeschlüsse als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

    Dies gilt auch für Familienstiftungen, bezüglich derer im Sinne des § 19 StiftG - unter anderem durch die Mittel des § 11 StiftG (Beanstandung) und § 12 StiftG (Anordnung) - sicherzustellen ist, dass ihr Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen (vgl. Urt. des Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris Rn. 81 m.w.N.).

    Die Dringlichkeit entfällt nicht deswegen, weil der derzeitige Zustand schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat und der Antragsgegner zunächst die Entscheidung in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 LB 3/17 sowie der weiteren hiergegen gerichteten Rechtsmittel abwartete; denn der Streit über die anwendbare Fassung der Stiftungssatzung ist auch für die Rechtmäßigkeit der Bestellungsakte von Belang.

  • BVerwG, 06.03.2019 - 6 B 135.18

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Beigeladener; Beschlussfassung; Beschwer;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Mit Beschluss vom 6. März 2019 (Az. 6 B 135.18) verwarf das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 erhobenen Beschwerden beziehungsweise wies diese zurück.

    Im stiftungsrechtlichen Kontext ist in der Umsetzung des Stifterwillens - jedenfalls in Bezug auf die maßgebliche interne Willensbildung - eine derartige Grenze beziehungsweise ein solches vorrangig zu schützendes Interesse zu erblicken (vgl. Stallmann, Fehlerhafte Beschlüsse in der Stiftung Bürgerlichen Rechts, Hamburg 2014, S. 147), denn dem Stifterwillen kommt im Stiftungsrecht - wie auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Stiftungsvorstands wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen herausgestellt hat - eine herausgehobene Bedeutung zu und die Rechtsordnung hat zu gewährleisten, dass sich dieser so weit wie möglich durchsetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Der Antragsgegner hat ersichtlich den Ausgang des Verfahrens über die für die Antragstellerin maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung abgewartet (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris und Beschl. v. 08.05.2019 - 6 B 23.19 -, juris), um überhaupt hinreichend bewerten zu können, ob die nunmehr beanstandeten Bestellungsbeschlüsse als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

  • VG Schleswig, 18.12.2020 - 6 B 48/20

    Streit um Aldi-Stiftung geht weiter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Zwar soll diese Lehre grundsätzlich auch auf das Stiftungsrecht Anwendung finden können (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 17 m.V.a. OLG G-Stadt, Urt. v. 02.03.2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 139; für eine Unwirksamkeit ex nunc als Folge einer fehlerhaften Bestellung nach Widerruf auch: Gummert, in: MünchHdb.

    Im Übrigen setzt sich das Vorbringen nicht hinreichend mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Vorstand der Antragstellerin aufgrund der aktuell unvollständigen Besetzung bereits nicht ordnungsgemäß als Vorstand einberufen werden könne und aus diesem Grund nicht beschlussfähig sei (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 6 B 23.19

    Prüfung des Vorliegens eines Gehörverstoßes im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Im Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. März 2019 zurück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.2019 - 6 B 23.19 -).

    Der Antragsgegner hat ersichtlich den Ausgang des Verfahrens über die für die Antragstellerin maßgebliche Fassung der Stiftungssatzung abgewartet (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2017 - 3 LB 3/17 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 - 6 B 135.18 -, juris und Beschl. v. 08.05.2019 - 6 B 23.19 -, juris), um überhaupt hinreichend bewerten zu können, ob die nunmehr beanstandeten Bestellungsbeschlüsse als rechtswidrig zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Der Tatbestand der Verwirkung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kenntnis der Behörde von einem rechtswidrigen Zustand und ein Verhalten der Behörde voraus, das bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstehen lässt, die Behörde werde aus überlegten Gründen von ihren Befugnissen, gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten, keinen Gebrauch machen (vgl. etwa Beschl. v. 05.08.1991 - 4 B 130.91 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Zwar trifft es zu, dass das Aussetzungsinteresse umso schwerer wiegt, je schwerer die auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme etwas Unabänderliches bewirkt (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/91

    Beschlußfähigkeit eines Stiftungskuratoriums

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Vor dem Hintergrund des satzungsspezifischen Verständnisses - wie es sich aus den vorstehenden Gesichtspunkten und den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt - rechtfertigt auch der Verweis der Antragstellerin auf die allgemeine Bedeutung des Wortes "Mitglied" oder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer anderweitigen und gesondert zu betrachtenden Stiftungssatzung (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1993 - III ZR 157/91 -, juris; zur Berücksichtigung suspendierter Kuratoriumsmitglieder bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit des Stiftungskuratoriums) in dem vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.
  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 U 50/17

    Zeitliche Grenzen der Maßgeblichkeit des Stifterwillens für die Auslegung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Zwar soll diese Lehre grundsätzlich auch auf das Stiftungsrecht Anwendung finden können (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2020 - 6 B 48/20 -, juris Rn. 17 m.V.a. OLG G-Stadt, Urt. v. 02.03.2018 - I-1 U 50/17 -, juris Rn. 139; für eine Unwirksamkeit ex nunc als Folge einer fehlerhaften Bestellung nach Widerruf auch: Gummert, in: MünchHdb.
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Grenzen findet die Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Organbestellung indes jedenfalls dort, wo vorrangige Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen entgegenstehen (vgl. Segna, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.04.2022, § 27 Rn. 33; s. auch Bayer/Lieder: Die Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis, NZG 2012, 1, 3 f. m.w.N.; vgl. entsprechend in Bezug auf die fehlerhafte Gesellschaft: BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 383/12 -, Rn. 12 juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 5 S 978/17

    Rechtmäßigkeit einer Bauvoranfrage - Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2022 - 3 MB 1/21
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Halbsatz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 159 Satz 2 VwGO auf das Verhältnis des Beigeladenen zum Hauptbeteiligten: VGH Mannheim, Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 978/17 -, juris Rn. 116 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 159 Rn. 14; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 159 Rn. 6) in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2021 - 3 M 134/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.01.2021 - 4 MB 44/20

    Anordnung zum Fällen eines Baumes (Bestimmtheit der Ordnungsverfügung;

  • BVerwG, 10.05.1985 - 7 B 211.84

    Parcham’sche Stiftung

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05

    Ergänzung

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

  • OVG Sachsen, 17.07.2013 - 3 B 470/12

    Auskunfstverlangen der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, Bestimmtheit und

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 VR 1.17

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

  • VGH Bayern, 19.01.2010 - 5 ZB 09.504

    Stiftungsaufsicht; Organteil; abgewähltes Vorstandsmitglied; Anspruch auf

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2018 - 10 S 8.18

    Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagungsverfügung; Auswahl des Adressaten eines

  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Daran fehlt es nach dem Rechtsgrundsatz der sog. Möglichkeitstheorie, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr vgl. nur BVerwG, U.v. 13.7.1973 - 7 C 6.72 - juris Rn. 18; U.v. 23.3.1982 -1 C 157/79 - juris Rn. 23; U.v. 16.3.1989 - 4 C 36/85 - juris Rn. 24; aus der jüngeren Rspr. vgl. etwa U.v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 15; U.v. 9.12.2021 - 4 A 2/20 - juris Rn. 12 ff.; zum Stiftungsrecht vgl. OVG SH, B.v. 18.5.2022 - 3 MB 1/21 - juris Rn. 72).

    Die Stiftungsaufsicht dient nur dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Stiftung selbst, nicht aber den Interessen der durch die Stiftung Begünstigten (vgl. zum StiftG SH BVerwG, B.v. 10.5.1985 - 7 B 211/84 - juris; vorgehend OVG SH, U.v. 18.9.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572; B.v. 18.5.2022 - 3 MB 1/21 - juris Rn. 73; Fischer in Richter (Hrsg.), Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 8 Rn. 15 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2010 - 5 ZB 09.504 - juris Rn. 8).

    Destinatäre werden wie andere Dritte allenfalls reflexhaft von Maßnahmen gegenüber der Stiftung berührt (vgl. OVG SH B.v. 18.5.2022 - 3 MB 1/21 - juris Rn. 73).

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