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   OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20 (https://dejure.org/2020,37451)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.11.2020 - 3 MR 76/20 (https://dejure.org/2020,37451)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 (https://dejure.org/2020,37451)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der pandemiebedingten Schließung eines Wellness-Studios

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Das aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Bestimmtheitsgebot, das eine Konkretisierung der Wesentlichkeitsdoktrin darstellt (siehe BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 196, BVerfGE 150, 1 ), soll die parlamentarische Steuerung und Begrenzung der exekutiven Rechtssetzungsbefugnisse sicherstellen, denn die Verordnungskompetenz ist eine abgeleitete und daher begrenzte Rechtssetzungsbefugnis (Uhle, in: BeckOK Grundgesetz, 33. Edition, Stand 15.08.2020, Art. 80 Rn. 18 m. w. N.).

    Schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigungsgrundlage vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass sich die Normunterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (sog. Vorhersehbarkeitsgebot) (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O., Rn. 202 unter Hinweis auf seine st. Rspr.; Uhle, a. a. O., Rn. 19).

    Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als im Normalfall (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O., Rn. 204).

    Dabei ist es zulässig, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, jedenfalls dann, wenn die mit der Verwendung solcher Begriffe verbundenen Unsicherheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet wird (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018, a. a. O, Rn. 205) .

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5).

    Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Eine mit der jetzigen Landesverordnung bezweckte rasche Eindämmung des Pandemiegeschehens wäre mit dem Erlass eines formellen Parlamentsgesetzes nicht zu erreichen gewesen (vgl. bereits Beschl. v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 171 mwN).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (Az. 3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt:.
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch der Schutz des "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" nicht weiter reicht als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt und nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern erfasst; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt "des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. -, NJW 2017, 217, 223).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43), stellt sich die angegriffene Regelung für die Antragstellerin als Berufsausübungsregelung dar, da mit dieser zeitweise der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin - der Betrieb ihres Wellness-Studios - unterbunden wird.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Jedenfalls ist die unterschiedliche Behandlung der Bereiche vor dem Hintergrund, dass Friseurleistungen zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zählen, die auch in außergewöhnlichen Gesundheitssituationen gewährleistet werden sollen (dazu Senat, Beschl. v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 49), sachlich gerechtfertigt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 11/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Sportboothäfen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2020 - 3 MR 76/20
    Aus alledem folgt, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen - und mithin auch das in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Corona-BekämpfVO statuierte Dienstleistungsverbot - auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können (stRspr. des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 11 ff.).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 59/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Fitnessstudios

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Ein solcher Eingriff ist aber gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird (stRspr BVerfG, vgl. z. B. Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, juris Rn. 99 m. w. N.; Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 41).

    So bestand nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiterzutragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der jeweiligen Einrichtung hätte zudem die Möglichkeit einer Nachverfolgung gefehlt (so bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 52).

    cc) Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO geregelte Dienstleistungsverbot verstieß im Vergleich zur Privilegierung von Friseurdienstleistungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vorgenommene Differenzierung zwischen den verschiedenen Betrieben sachlich gerechtfertigt war (siehe dazu bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 56).

    Während die Dienstleistungen der Antragstellerin unmittelbar am Körper der Kundinnen und Kunden vollzogen werden, hat der Verordnungsgeber unter den in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Corona-BekämpfVO beschriebenen Voraussetzungen ausschließlich die Friseurleistung als solche von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ausgenommen und damit die körpernahe aber nicht auf Körperkontakt angelegte Tätigkeit erlaubt (vgl. bereits Beschl. d. Senats v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 60).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    cc) Soweit die Antragstellerin auf ihre Grundrechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG abhebt, hat der Senat in der vergangenen Zeit wiederholt Zweifel an der Eröffnung des Schutzbereichs kundgetan (vgl. Beschl. v. 12.02.2021 - 3 MR 6/21 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 42 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.02.2021 - 3 MR 6/21

    Corona-Lockdown - Auch Friseure bleiben noch geschlossen

    Soweit der Antragsteller auf seine Grundrechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG abhebt, hat der Senat in der vergangenen Zeit wiederholt Zweifel an der Eröffnung des Schutzbereichs angemeldet (vgl. Beschl. v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 30f.; Beschl. v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 18.11.2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 42f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

    Ein auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag ist jedoch jedenfalls insoweit unzulässig, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 5).
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