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   OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06   

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https://dejure.org/2006,37643
OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06 (https://dejure.org/2006,37643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.09.2006 - 2 LB 4/06 (https://dejure.org/2006,37643)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. September 2006 - 2 LB 4/06 (https://dejure.org/2006,37643)
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  • OVG Schleswig-Holstein, 18.05.2006 - 1 LB 117/05

    Widerruf des Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzes für Iraker

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Insoweit können ggf. nur die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen eingreifen (wie OVG Schleswig, Urt. v. 18.05.2006 1 LB 117/05 ).

    Insoweit können ggf. nur die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen eingreifen (OVG Schleswig, Urt. v. 18.05.2006 1 LB 117/05 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Die Berufung des Klägers, über die gemäß § 144 Abs. 6 VwGO nach Maßgabe der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 01. November 2005 (- 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511) zu entscheiden ist, ist unbegründet.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2006 - 1 LB 22/05

    Irak, Gebietsgewalt, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Sofern diese Behauptung zuträfe, dürfte die vom Kläger angenommene Gefahr von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ausgehen, wenn die vom 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Januar 2006 1 LB 22/05 vertretene Auffassung zugrunde gelegt wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 13 A 3690/05

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Genfer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist, wie es in § 73 Abs. 1 AsylVfG der Fall ist (OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2005 13 A 3690/05.A Juris).
  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Es kommt nämlich weder auf die Legitimität der Machtausübung noch darauf an, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die faktische Herrschaftsmacht ausgeübt wird, maßgeblich ist allein, ob das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft mit einer gewissen Stetigkeit und Dauerhaftigkeit durch Befehl und Zwang geordnet wird (HessVGH, Urt. v. 10.02.2005 8 UE 185/02.A -).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Es genügt hingegen nicht, wenn sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage auch infolge nachträglich bekannt gewordener oder neuer Erkenntnismittel über das Herkunftsland des Betroffenen änderte (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 1 C 15.02 -, E 118, 174, 177).
  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
    Die Kampftruppen der Mudjaheddin operierten auf Grund der Rivalität ihrer zumeist im pakistanischen Exil lebenden Führer und der zwischen den einzelnen Volksgruppen herrschenden Aversionen zumeist getrennt und unkoordiniert und zerfielen überdies in eine Vielzahl kleiner, weitgehend selbständiger und auf ihrer Eigenständigkeit pochenden Verbände, was eine Kontrolle der Einsätze erschwerte und häufig überhastete Aktionen und schwere Verluste nach sich zog (vgl. HessVGH, Urt. v. 08.07.1996 13 UE 962/96.A m.w.N.).
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