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   OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17   

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https://dejure.org/2017,50351
OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17 (https://dejure.org/2017,50351)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 (https://dejure.org/2017,50351)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 1 MB 18/17 (https://dejure.org/2017,50351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 59 Abs 2 S 1 Nr 1a BauO SH 2009
    Nutzungsänderung für einen Bahnhof in eine Kultur- und Erlebnisgastronomie; Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges; Zuständigkeit der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Abgrenzung zum Eisenbahnbundesamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsänderung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kulturgastronomie und Erlebnisgastronomie; Nutzung von Räumen im Bahnhofsgebäude hinsichtlich Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Baueinstellung eines formell illegalen Bauvorhabens; Bauaufsicht über bahnbetriebsspezifische ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsänderung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kulturgastronomie und Erlebnisgastronomie; Nutzung von Räumen im Bahnhofsgebäude hinsichtlich Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Baueinstellung eines formell illegalen Bauvorhabens; Bauaufsicht über bahnbetriebsspezifische ...

  • rechtsportal.de

    Nutzungsänderung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kulturgastronomie und Erlebnisgastronomie; Nutzung von Räumen im Bahnhofsgebäude hinsichtlich Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Baueinstellung eines formell illegalen Bauvorhabens; Bauaufsicht über bahnbetriebsspezifische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Vorläufiger Baustopp im Bahnhof Schleswig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorläufiger Baustopp im Bahnhof Schleswig bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Nutzungsänderung eines Bahnhofsgebäudes zur Kultur- und Erlebnisgastronomie

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.05.2014 - 6 C 4.13

    Bundespolizei; Bahnpolizei; sachliche Zuständigkeit; Bahnhofsvorplatz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei einer funktionalen Betrachtung die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris).

    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).

  • BVerwG, 23.09.2014 - 7 C 14.13

    Bahnanlagen; Betriebsanlagen; Betriebsbezogenheit; Verkehrsfunktion;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei einer funktionalen Betrachtung die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris).

    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Das Bundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei einer funktionalen Betrachtung die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris).

    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.1996 - 6 L 3564/93

    Gewerbetrieb in Bahnhofsgebäude; Bauantrag nach den §§ 1 ff. der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).

    Insoweit ist von der Rechtsprechung beispielsweise eine bahnfremde Nutzung bei einem Lederwarenladen in einem Bahnhof (VG Potsdam, Urteil vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris), bei einem in einem Bahnhofsgebäude angesiedelten Drogeriemarkt mit 950 qm Nutzfläche (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris) und einem Freizeit- und Eventcenter mit 293, 85 qm Nutzfläche in einer ehemaligen Bahnhofsgaststätte (VGH München, Urteil vom 11.03.2009 - 15 BV 08.1306 -, juris) angenommen worden, während ein funktionaler Bezug zum Bahnbetrieb bei einem kleinen Laden, der mit Reiseutensilien und Reiseproviant handelt, für möglich gehalten wird (OVG Lüneburg, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 14.09.2000 - 4 L 1039/00

    Gerichtsentscheidung zur Bahnhofsspange am "Potsdam-Center": Nutzungsverbot der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).

    Insoweit ist von der Rechtsprechung beispielsweise eine bahnfremde Nutzung bei einem Lederwarenladen in einem Bahnhof (VG Potsdam, Urteil vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris), bei einem in einem Bahnhofsgebäude angesiedelten Drogeriemarkt mit 950 qm Nutzfläche (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris) und einem Freizeit- und Eventcenter mit 293, 85 qm Nutzfläche in einer ehemaligen Bahnhofsgaststätte (VGH München, Urteil vom 11.03.2009 - 15 BV 08.1306 -, juris) angenommen worden, während ein funktionaler Bezug zum Bahnbetrieb bei einem kleinen Laden, der mit Reiseutensilien und Reiseproviant handelt, für möglich gehalten wird (OVG Lüneburg, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 09.11.2017 - 2 Ss OWi 126/17

    Bußgeldverfahren wegen fahrlässiger Errichtung einer baulichen Anlage:

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1998 - 7 A 3818/96

    Anlage; Bahnanlage; Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Räumlicher Zusammenhang;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).
  • VG Augsburg, 28.10.2009 - Au 4 K 08.1163

    Zulässigkeit einer Spielhalle im Bahnhofsgebäude

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).
  • VGH Bayern, 11.03.2009 - 15 BV 08.1306

    Abgrenzung der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Insoweit ist von der Rechtsprechung beispielsweise eine bahnfremde Nutzung bei einem Lederwarenladen in einem Bahnhof (VG Potsdam, Urteil vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris), bei einem in einem Bahnhofsgebäude angesiedelten Drogeriemarkt mit 950 qm Nutzfläche (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris) und einem Freizeit- und Eventcenter mit 293, 85 qm Nutzfläche in einer ehemaligen Bahnhofsgaststätte (VGH München, Urteil vom 11.03.2009 - 15 BV 08.1306 -, juris) angenommen worden, während ein funktionaler Bezug zum Bahnbetrieb bei einem kleinen Laden, der mit Reiseutensilien und Reiseproviant handelt, für möglich gehalten wird (OVG Lüneburg, a.a.O.).
  • OVG Saarland, 24.09.2002 - 2 R 12/01

    Baugenehmigung für das Aufstellen von Plakatanschlagtafeln; Zulässigkeit von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.12.2017 - 1 MB 18/17
    Daraus folgt, dass die Nutzung eisenbahnbetriebsbezogener Anlagen der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegt, während nicht eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes, d. h. eisenbahnfremde bauliche Änderungen und nachfolgende Nutzungen, grundsätzlich auch dann der Zuständigkeit und Aufsicht der allgemeinen Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wenn sie sich auf planungsrechtlich privilegiertem Bahngelände vollziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 2/96 -, juris; Urteil vom 23.09.2014 - 7 C 14.13 - und Urteil vom 28.05.2014 - 6 C 4/13 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.04.1998 - 7 A 3818/96 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 12/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31.05.1996 - 6 L 3564/93 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 L 1039/00 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.10.2009 - AU 4 K 08.1163 -, juris; vgl. dazu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17 -, juris).
  • VG Schleswig, 07.11.2018 - 8 A 775/17
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2018 - 1 MB 5/18

    Bahnhof Schleswig: Es bleibt vorerst bei der Einstellung der Bauarbeiten

    Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG Schleswig durch Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - den angefochtenen Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 02.02.

    Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.01.2018 verschiedene statische Berechnungen vorgelegt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 13.02.2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, den Beschluss des Senats vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung und die Anordnung der Versiegelung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin wiederhergestellt bzw. angeordnet würden.

    Er macht weiterhin geltend, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der Ordnungsverfügungen nicht zuständig gewesen sei und verweist insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - zur Frage der Standsicherheit (Statik) und des Brandschutzes als Abgrenzungsmerkmal und die von ihm, dem Antragsteller, zur Statik (erneut) vorgelegten Unterlagen sowie ferner auf eine Handreichung der Baubehörde (Amt für Bauordnung und Hochbau) der Freien und Hansestadt Hamburg zur Zuständigkeit auf Bahnflächen.

    Denn die statischen Berechnungen vom 12.07.2016 ("Einbau einer Umgangsbühne in der Haupthalle des vorh. Bahnhofsgebäudes in Schleswig") und vom 30.09.2017 ("Einbau von Durchbrüchen im Bahnhofsgebäude in Schleswig") sind bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens 1 MB 18/17 aufgestellt und - so jedenfalls die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.02.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Beiakte C zu 8 B 145/17, Bl. 365) - ihr mit dem Schreiben vom 29.01.2018 nicht nochmals, sondern erstmalig zur Kenntnis gegeben worden.

    Selbst wenn die nunmehr vorgelegten Unterlagen eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage, ob die baulichen Maßnahmen des Antragstellers die Standsicherheit des Gebäudes infrage stellen, ermöglichen würden und sich daraus auf der Grundlage der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - eine Zuständigkeit des Eufach0000000004es ergeben würde, wären die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs offen, weil daneben eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen könnte (a), und die in diesem Fall erforderliche allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen eindeutig zulasten des Antragstellers ausgehen würde (b).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 -.

    Der streitgegenständlichen Verfügungen bedarf es nur und gerade, weil der Antragsteller sich über diese Selbstverständlichkeit - Baubeginn erst nach Erteilung der Baugenehmigung -, auf die er zudem schon durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.09.2016 hingewiesen worden ist (Beiakte A zu 1 MB 18/17, Bl. 34), hinwegsetzt und das - so jedenfalls sein eigener Vortrag (Schriftsatz vom 13.02.2018, Seite 4, Bl. 189) - in einem die Gesamtsicherheit des Bahngebäudes, nämlich dessen Statik, betreffenden Ausmaß.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 1 LB 28/20

    Baueinstellung am Schleswiger Bahnhof bestätigt

    OVG, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 -, juris, und im Anhörungsrügeverfahren Beschluss vom 15.01.2018 - 1 MB 1/18 -, im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Schl.-Holst.

    Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - ausgeführt hatte, dass auch bei einem auf eine gemischte Nutzung gerichteten Bauvorhaben allein das Eisenbahn-Bundesamt für eine Baueinstellung zuständig sei, wenn durch Bauarbeiten die Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes infrage gestellt seien, hat der Kläger geltend gemacht, dass die von ihm angestrebten Umbau- bzw. Änderungsmaßnahmen unzweifelhaft und in erheblichem Maße in die Statik des eine Betriebsanlage im Sinne des § 18 AEG darstellenden Empfangsgebäudes des Bahnhofs Schleswig eingriffen.

    Zutreffend habe der Senat in seinem Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit der Beklagten nur so lange bestehe, wie nicht Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes infrage gestellt seien.

    Der Senat hält angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass die im Hinblick auf bahnfremde bauliche Maßnahmen und Nutzungen im Bahnhof Schleswig begründete sachliche Zuständigkeit der Beklagten nur so lange besteht, wie nicht die Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes in Frage gestellt sind (Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 -, Rn. 30 bei juris).

  • VG Schleswig, 18.05.2020 - 8 B 9/20

    Jungfernstieg Nord-Hafenspitze: Eckernförder Nutzungsuntersagung bestätigt

    Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2017, Az.: 1 MB 17/17 und vom 20.12.2017, Az.: 1 MB 18/17, juris).
  • VG Schleswig, 07.11.2018 - 8 A 775/17

    "Eventbahnhof Schleswig": Klagen des Betreibers abgewiesen

    Auf die Beschwerde der Beklagten hin änderte das Schleswig-Holsteinische OVG mit Beschluss vom 20.12.2017 (1 MB 18/17) ab und lehnte den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.
  • VG Schleswig, 13.06.2019 - 8 B 10/19

    Aufforderung zur Herausgabe von Anschriften der Pächter einer Kleingartenanlage

    So sind etwa bei einer Nutzungsuntersagung nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (st. Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Dezember 2017, Az. 1 MB 17/17 und vom 20. Dezember 2017, Az. 1 MB 18/17, juris).
  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2010, 1 Bs 87/10, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2017, 1 MB 18/17, juris Rn. 12, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 158 f.).
  • VG Schleswig, 18.05.2020 - 8 B 8/20

    Jungfernstieg Nord-Hafenspitze: Eckernförder Nutzungsuntersagung bestätigt

    Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2017, Az.: 1 MB 17/17 und vom 20.12.2017, Az.: 1 MB 18/17, juris).
  • VGH Bayern, 14.10.2021 - 1 CS 21.1974

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baueinstellung

    Bei einer Baueinstellung, mit der sichergestellt werden soll, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können, deckt sich das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2005 - 25 CS 04.3341 - juris Rn. 4; OVG SH, B.v. 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 10.2.2005 - 8 S 2834/04 - BauR 2005, 1461; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2021, Art. 75 Rn. 109).
  • VG Gelsenkirchen, 25.06.2020 - 14 K 226/10

    Eisenbahnbetriebsbezogenheit; Aufbereitung von Bahnbaubetriebsstoffen

    vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 1 MB 18/17 -, beck-online, Die auf den Flurstücken 1092 (Gleis) und dem ehemaligen Flurstück 1110 (u. a. 10 kV-Trafostation, Gleise, Weichen) befindlichen Anlagen sind - jedenfalls derzeit noch - als Betriebsanlagen des Bundes anzusehen.
  • OVG Hamburg, 18.01.2023 - 3 Bs 147/22

    Zur Geltung einer neuen Prüfungsordnung für Studierende, die ihr Studium bereits

    Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2017, 1 MB 18/17, juris Rn. 12, Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 158 f.).
  • VG Schleswig, 10.05.2021 - 2 B 1/21

    Baueinstellungsverfügung bei ungenehmigter Einzäunung eines Grundstücks mit einem

  • VG Schleswig, 06.04.2022 - 2 B 4/22

    Bauordnungsverfügung - Baueinstellungsverfügung

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 8 B 8/22
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