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   OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22   

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https://dejure.org/2023,8241
OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22 (https://dejure.org/2023,8241)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.03.2023 - 2 MB 17/22 (https://dejure.org/2023,8241)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. März 2023 - 2 MB 17/22 (https://dejure.org/2023,8241)
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    SG § 44 Abs. 4 S. 1; SG § 55 Abs. 2 S. 1-2
    Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit; Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall; Feststellung der Dienstunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens eines Arztes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11

    Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; kein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10-12 m. w. N.).

    Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG sind Maßstab für die Dienstfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG sowohl die Anforderungen in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 13-17 m. w. N.).

    Eine Soldatin bzw. ein Soldat, die bzw. der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn sie bzw. er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 15-18 m. w. N.).

    Es ist wie ausgeführt Sache der Dienstherrin, die militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jede Soldatin und jeden Soldaten unverzichtbar sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10-17 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1979 - I A 2355/77
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 6 B 18.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.) typisierenden wehrmedizinischen Bewertung chronische und degenerative Hirn- und Rückenmarksleiden oder deren Folgezustände (u.a. multiple Sklerose, amyotrophische Lateralsklerose) grundsätzlich (vorbehaltlich einer Einzelfallentscheidung bei positiver Empfehlung durch Neurologen der Bundeswehr bei einem stabilen Krankheitsverlauf von mindestens fünf Jahren) als nicht mit den militärischen Anforderungen vereinbar ansieht (so im Ergebnis schon OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77 -, juris) und unter 7.3.78 (der Gesundheitsnummer) GNr 78 - Zentrales Nervensystem der Anlage zur Zentralvorschrift A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung" die Gradation VI zugewiesen hat, die festzustellen ist, sofern ein Befund die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit einer Soldatin bzw. eines Soldaten dauerhaft ausschließt (zu den Begrifflichkeiten siehe 7.1.5 der Anlage).
  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 164.88
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hängt es auch ab, inwieweit es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG einer Begründung nicht bedarf, weil dem Adressaten oder Betroffenen eines Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1988 - 5 B 164.88 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Hierbei steht ihr ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung sie sich am typischen Aufgabenbereich zu orientieren hat (vgl. zur Polizeidienstfähigkeit BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.07.2000 - 6 B 18.00

    Wehrdienstfähigkeit bei Freistellung von der Grundausbildung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 6 B 18.00 -, juris Rn. 4 m. w. N.) typisierenden wehrmedizinischen Bewertung chronische und degenerative Hirn- und Rückenmarksleiden oder deren Folgezustände (u.a. multiple Sklerose, amyotrophische Lateralsklerose) grundsätzlich (vorbehaltlich einer Einzelfallentscheidung bei positiver Empfehlung durch Neurologen der Bundeswehr bei einem stabilen Krankheitsverlauf von mindestens fünf Jahren) als nicht mit den militärischen Anforderungen vereinbar ansieht (so im Ergebnis schon OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 1979 - I A 2355/77 -, juris) und unter 7.3.78 (der Gesundheitsnummer) GNr 78 - Zentrales Nervensystem der Anlage zur Zentralvorschrift A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung" die Gradation VI zugewiesen hat, die festzustellen ist, sofern ein Befund die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit einer Soldatin bzw. eines Soldaten dauerhaft ausschließt (zu den Begrifflichkeiten siehe 7.1.5 der Anlage).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22
    Sie bzw. er ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die der Dienstherrin die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die die Dienstherrin selbst nicht verfügt, damit sie auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihr obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 56 m. w. N.).
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