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   OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17   

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https://dejure.org/2018,16849
OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17 (https://dejure.org/2018,16849)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.06.2018 - 2 KN 1/17 (https://dejure.org/2018,16849)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1/17 (https://dejure.org/2018,16849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 5 Abs 2 MVergV SH
    Bemessung der Arbeitszeit der Studienleiter; Bestimmung ihrer zeitlichen Pauschalen der Vor- und Nachbereitungszeiten; Festlegung von Streckenpauschalen für Fahrzeiten der Studienleiter

  • Wolters Kluwer

    Bemessen der Arbeitszeit der Studienleiter anhand von pauschalen Zeitangaben durch den Verordnungsgeber; Bestimmung der zeitlichen Pauschalen der Vorbereitungszeiten und Nachbereitungszeiten von Veranstaltungen der Studienleiter; Beruhen der Streckenpauschalen auf ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bemessen der Arbeitszeit der Studienleiter anhand von pauschalen Zeitangaben durch den Verordnungsgeber; Bestimmung der zeitlichen Pauschalen der Vorbereitungszeiten und Nachbereitungszeiten von Veranstaltungen der Studienleiter; Beruhen der Streckenpauschalen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeit von Studienleiterinnen und -leitern ist teilweise neu zu ermitteln

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 21.01.2004 - 2 BN 1.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflichtstundenregelung für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BN 1.03 -, juris, Rn. 2 und Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - juris, Rn. 12; OVG Schleswig, Urteil vom 5. Mai 1995 - 3 L 726/94 -, juris 25; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, juris, Rn. 37).

    Allerdings muss bei der Festlegung dieser Zeiten der Rahmen der von § 60 Abs. 1 LBG vorgegebenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden, die für alle (verbeamteten) Lehrerinnen und Lehrer gelten, beachtet werden (s. oben 1 b, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BN 1.03 -, juris, Rn. 2).

    Die Festlegung der Zeiteinheiten für die Tätigkeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter hat deshalb in generalisierender - objektiv typisierender - Weise zu erfolgen (vgl. zu Lehrern BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO, Rn. 2), bei der die individuelle Arbeitsbelastung der einzelnen Studienleiterin bzw. des einzelnen Studienleiters außer Betracht zu bleiben hat; denn diese wird maßgeblich von der persönlichen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt.

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in diesem Fall auf eine Evidenzkontrolle dahingehend, dass diese Einschätzung des Dienstherrn nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf, d.h. es darf keine Arbeitsleistung abverlangt werden, die bei der gebotenen objektiven typisierenden Betrachtung den aufgezeigten zeitlichen Rahmen schlechthin nicht einhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004, aaO, Rn. 2).

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16

    Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Darüber hinaus lassen sich die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Professoren- (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) und Richterbesoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, BVerfGE 139, 64-148) sowie zum "Hartz-IV-Regelsatz" (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris) hergeleiteten prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten nicht auf den Verordnungsgeber übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris, Rn. 12).

    Auf diese Weise verbleibt die wesentliche Entscheidungsbefugnis beim Gesetzgeber, der sich den entsprechenden prozeduralen Anforderungen auch nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 148/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Insoweit verweist sie auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 (Az.: 5 KN 148/14).

    Soweit sie eine Verletzung von prozeduralen Garantien aus Art. 33 Abs. 5 GG rügt und auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9 Juni 2015 (5 KN 148/14 -, 5 KN 162/14 -, 5 KN 164/14 -, juris) verweist, scheiden solche Verfahrensgarantien vorliegend bereits mangels einer Möglichkeit einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus.

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120).

    Soweit sich die Antragstellerin außerdem auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG beruft, ist die Möglichkeit einer Verletzung offensichtlich und eindeutig nicht gegeben (vgl. zur Offensichtlichkeit BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Ein hinreichend sicher bestehender hypothetischer Wille des Verordnungsgebers zur Teilaufrechterhaltung ist ebenfalls anzunehmen (vgl. zur Teilnichtigkeit BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Um einen für die Studienleiterinnen und Studienleiter schlechthin unerträglichen Zustand zu verhindern, hat der Senat deshalb weiterhin ausgesprochen, dass bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber die Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 StLAZVO tatsächlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG; Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, juris).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 3, § 183 VwGO bleiben die auf der für unwirksam erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; die Vollstreckung aus ihnen ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 -, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Um einen für die Studienleiterinnen und Studienleiter schlechthin unerträglichen Zustand zu verhindern, hat der Senat deshalb weiterhin ausgesprochen, dass bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber die Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 StLAZVO tatsächlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG; Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 12.07 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, juris).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Ein hinreichend sicher bestehender hypothetischer Wille des Verordnungsgebers zur Teilaufrechterhaltung ist ebenfalls anzunehmen (vgl. zur Teilnichtigkeit BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2018 - 2 KN 1/17
    Dieser Grundsatz verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154-197, Rn. 30).
  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 162/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; Schulleiter; Schulleiterin

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 NB 2.89
  • BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94

    Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

  • VGH Hessen, 08.08.2000 - 1 N 4694/96

    Rechtmäßigkeit der Pflichtstundenverordnung für Lehrer an Gymnasien in Hessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2003 - 6 A 2040/01
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.05.1995 - 3 L 726/94

    Dienstherr; Pflichtstundenaltersermäßigung; Lehrkraft

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 26.08.1992 - 2 B 90.92

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer im Anschluss an

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17

    Allgemeininteresse bei der Straßenreinigung

    Es erweist sich dann unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht und verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung eines allgemeinen Interesses betreffen, den Anliegern aufgebürdet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 17; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 16; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Infolgedessen ist eine gebührenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses geboten, der dann genüge getan ist, wenn der auf das Allgemeininteresse anfallende Anteil an den Kosten der Straßenreinigung im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes in Abzug gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25..1984, Az.: 8 C 55/82, juris Rn. 18, 19; Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; i.E. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Grundsätzlich ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die Festlegung der Höhe des Kostenanteiles für das Allgemeininteresse im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt und dem Ortsgesetzgeber insoweit eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72).

    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).

    Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den diesem vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht muss aus den Unterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten im oben genannten Sinne orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Derartige Unterlagen können Beschlussvorlagen, die Gebührenkalkulation und deren Anlagen, sonstige Unterlagen oder das Protokoll der - im vorliegenden Fall - Stadtverordnetenversammlung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

    Die wesentliche Entscheidungsbefugnis verbleibt deshalb beim Gesetzgeber, der sich den damit verbundenen Verfahrenssicherungen auch nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016, a.a.O.; OVG SH, Urteil vom 21. Juni 2018 - 2 KN 1/17 -, juris Rn. 52).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2020 - 2 KN 2/18

    Geänderte und mit Rückwirkung versehene Straßenreinigungs- und

    Mit Begrenzung der Unterdeckung auf den streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum 2015/2016 ist der Ausgleich dieser nach den vorstehenden Grundsätzen vollständig innerhalb der Dreijahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG (dieser endete mit Ablauf des Jahres 2016) bewirkt worden, anders als noch zuvor in der vom Senat mit Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/17 - hinsichtlich § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 für unwirksam erklärten Fassung der Satzung.
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