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   OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 5/16   

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https://dejure.org/2016,31501
OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 5/16 (https://dejure.org/2016,31501)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.07.2016 - 2 LB 5/16 (https://dejure.org/2016,31501)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 (https://dejure.org/2016,31501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 30 Abs 1 S 1 WasG SH 2008, § 1018 BGB
    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Sanierung einer gemeinschaftlichen Gründstücksentwässerungsanlage; Auswirkung des Fehlens von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufforderung der Hauseigentümer zur Sanierung der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufforderung der Hauseigentümer zur Sanierung der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser

  • rechtsportal.de

    Aufforderung der Hauseigentümer zur Sanierung der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufforderung der Hauseigentümer zur Sanierung der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 15 B 354/09

    Entwässerung: Pflicht zur Beauftragung bestimmter Unternehmen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 5/16
    Denn die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009 - 15 B 354/09 -, Juris Rn. 12).

    Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009, a.a.O., Juris Rn. 17 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2012 - 9 KN 162/10

    Vereinbarkeit einer mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Überprüfung privater

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 5/16
    Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36).
  • VG Neustadt, 28.02.2013 - 4 L 44/13

    Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 5/16
    Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36).
  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 140/18

    Grundstücksentwässerungsanlage

    Im Übrigen ergibt sich dies aus dem bei einer gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage - wie vorliegend - anzuwendenden § 744 BGB (siehe hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, Rn. 37; Beschluss vom 10. Januar 2020 - 2 O 7/19 -).

    Die Befugnis zum Erlass von Satzungen stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris Rn. 26-27; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschluss vom 28. Februar 2013 - 4 L 44/13.NW -, juris Rn. 36).

    Aus der Verpflichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 Abwassersatzung, dass die (Grundstücksentwässerungs-)Anlagen gemäß den besonderen technischen Bestimmungen für die Ausführung von Grundstücksentwässerungsanlagen auszuführen sowie die Herstellung, Erneuerung und Veränderung und die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgeführt werden müssen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung) folgt in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 1 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Defiziten mittels Bescheid durchzusetzen (zu einer vergleichbaren Konstellation: vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris Rn. 28).

    Das OVG Schleswig hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass dies für zukünftige Gestaltungen zu berücksichtigen sei, nicht aber als Voraussetzung für den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, Rn. 34).

    Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat in einer vergleichbaren Fallkonstellation hierzu Folgendes ausgeführt (Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, Rn. 35-36):.

    Da sie Mitglied einer Gemeinschaft ist steht ihr die Änderung der Entwässerungsanlage als "Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes" nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. § 744 BGB), wobei jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, Rn. 37).

    Dem werde der streitgegenständliche Bescheid gerecht; er ermögliche den Klägern die Entscheidung über die effektivste und auch kostengünstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten stehe (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 -, juris, Rn. 38).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19

    Flurstücksbildung ohne Vermessung

    Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist; die Begründung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umständen, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein müssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (OVG SH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 - juris Rn. 35).
  • VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 180/16

    Abwasserrechtliche Ordnungsverfügung; wasserführende Gräben und Erdmulden als

    In Folge der durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23. Dezember 2008 zum 1. Januar 2009 seitens der A-Stadt auf den Beklagten übertragenen Pflicht der Abwasserbeseitigung gem. §§ 30, 31 LWG samt der dazugehörigen Satzungsbefugnis und einer entsprechenden Anpassung der Verbandssatzung des Beklagten vom 3. Dezember 2001 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2015 durfte dieser insbesondere die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen schaffen, die ihn grundsätzlich zum Erlass von abwasserrechtlichen Ordnungsverfügungen mit Eingriffscharakter berechtigen (vgl. zum Umfang der Satzungsbefugnis: OVG Schleswig, Urt. v. 22.07.2016 - 2 LB 5/16 -, Rn. 27, juris).
  • VG Schleswig, 01.12.2022 - 4 A 131/21

    Anschluss- und Benutzungszwang - Aufforderungsbescheid und Androhung von

    Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend bestimmt, wenn aus ihm selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 5/16 - juris Rn. 35).
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