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   OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08 (https://dejure.org/2009,77520)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.2009 - 4 LB 13/08 (https://dejure.org/2009,77520)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 2009 - 4 LB 13/08 (https://dejure.org/2009,77520)
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Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 3 A 70/08
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
 
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  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Auch nach der Lesart des Gefahrbegriffes im Urteil des Senats vom 29. Mai 2001 4 K 8/00 lägen die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes Schiller als gefährlich im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHG nicht vor.

    Der Senat hat in seinem von dem Kläger zitierten Urteil vom 29.05.2001 (- 4 K 8/00 -, NVwZ 2001, 1300 ff.) betreffend ein Normenkontrollverfahren unter anderem zur gleichlautenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der dem Gefahrhundegesetz vorangegangenen Gefahrhundeverordnung vom 28.06.2000 (GVOBl. 533 ff.) unter anderem klargestellt, dass aus dem Regelungszusammenhang der Norm unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung hinreichend deutlich wird, dass immer dann eine Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung im Sinne der beanstandeten Regelung vorliegt, wenn der Hund mit seinem Beißverhalten den den Straftatbestand ausfüllenden Angriff unmittelbar abwehren kann, was im Sinne des Normzwecks in aller Regel etwa bei einem Angriff auf die körperliche Integrität oder bei Eigentumsdelikten der Fall sein wird.

    Zum einen hat der Senat bereits in seinem unter anderem dieselbe Vorschrift in der dem Gefahrhundegesetz vorausgegangenen Gefahrhundeverordnung vom 28.06.2000 (dort § 3 Abs. 2 Nr. 2) betreffenden Normenkontrollverfahren ausdrücklich festgestellt, dass diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. wiederum Senat, Urt. v. 29.05.2001, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund stellt der Gesetzgeber den Schutz des Menschen vor Bissverletzungen über das Wohlbefinden des Hundes, was als solches nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden ist und auch seiner Verpflichtung und Aufgabe nach Art. 2 GG (Schutz des Lebens und der Gesundheit) entspricht (vgl. Urt. v. 29.05.2001, a.a.O.: Es ist nicht Aufgabe des Staates, eine tier- und artgerechte Haltung zu ermöglichen, wenn darunter hochwertige Rechtsgüter wie solche aus Art. 2 Abs. 2 GG leiden ; so auch VGH BW, Urt. v. 16.10.2001 = VBl. BW 2002, 292, 296; Lehmann, a.a.O., Erläuterung 6.3 zu § 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2002 - 4 L 20/02

    Hundebiss; Maulkorbzwang

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Nach dem hier allein zu beurteilenden schleswig-holsteinischen Landesrecht bleiben alle Umstände, die wenn auch nur zu einem Hundebiss geführt haben, unbeachtlich mit Ausnahme derjenigen, die für einen Biss zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung sprechen können (vgl. zur Nichtübernahme des Begriffs Bissigkeit durch den schleswig-holsteinischen Normgebers ausführlich Senat, Urt. v. 24.06.2002 4 L 20/02 - vgl. auch Lehmann, a.a.O. m.w.RsprNws.).

    An dieses bei Anwendung der Vorschrift mit ihrem insoweit eindeutigen, einer noch restriktiveren Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut nicht änderbaren Ergebnis knüpft sich ohne weiteres die Verpflichtung der Behörde zur Feststellung der Gefährlichkeit nebst Anordnung der gesetzlichen Folgemaßnahmen an, ohne dass es insoweit noch weiterer Überlegungen, insbesondere einer Ermessensausübung bedurfte (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002 4 L 20/02 -) bzw. der Behörde ein Ermessensspielraum überhaupt eröffnet war.

    Der Senat hat für derartige Fälle, zu denen nach der zugrunde gelegten Darstellung des Klägers auch der hier vorliegende zu zählen wäre, eine gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwa gebotene teleologische Reduktion der als solcher verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Norm erwogen und in seinem Urteil vom 24.06.2002 4 L 20/02 mit folgenden Gründen verworfen:.

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Diese Annahme kann auch durch einen Wesenstest nicht widerlegt werden, da dieser keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose bietet (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597, 601; weitere RsprNws. bei Lehmann, a.a.O., Erläuterung 5 zu § 11 zu Erläuterung 6.2 zu § 10).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Dieser Grundsatz gebietet, dass weder wesentliches Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. i.E. die std.Rspr. d. BVerfGE 1, 14; 4, 144; 55, 72; 88, 37; 89, 15; 91, 346, 389; 92, 53; 95, 267).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Dieser Grundsatz gebietet, dass weder wesentliches Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. i.E. die std.Rspr. d. BVerfGE 1, 14; 4, 144; 55, 72; 88, 37; 89, 15; 91, 346, 389; 92, 53; 95, 267).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Dieser Grundsatz gebietet, dass weder wesentliches Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. i.E. die std.Rspr. d. BVerfGE 1, 14; 4, 144; 55, 72; 88, 37; 89, 15; 91, 346, 389; 92, 53; 95, 267).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2007 - 4 LB 11/06
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    An dieser Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 22.02.2007 (- 4 LB 11/06 -, NordÖR 2007, 210) zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 GefHuV auch im Hinblick auf die Verwirklichung des Aggressionspotentials gegenüber anderen Tieren (Hunden) festgehalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1992 - 1 S 2690/92

    Zum Leinenzwang und Maulkorbzwang für bissige Hunde

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Der Begriff bissig ist dabei in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert worden, eine dieser Interpretationen war die, dass ein Hund regelmäßig dann als bissig anzusehen sei, wenn er bereits einmal im Beisein seines Hundehalters oder einer Person, der der Hund überlassen worden ist, einen Menschen gebissen und dabei erheblich verletzt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.12.1992 1 S 2690/92 ).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Dieser Grundsatz gebietet, dass weder wesentliches Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. i.E. die std.Rspr. d. BVerfGE 1, 14; 4, 144; 55, 72; 88, 37; 89, 15; 91, 346, 389; 92, 53; 95, 267).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2009 - 4 LB 13/08
    Dieser Grundsatz gebietet, dass weder wesentliches Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (vgl. i.E. die std.Rspr. d. BVerfGE 1, 14; 4, 144; 55, 72; 88, 37; 89, 15; 91, 346, 389; 92, 53; 95, 267).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

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