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   OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19 EK   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19 EK (https://dejure.org/2022,28361)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.2022 - 4 P 2/19 EK (https://dejure.org/2022,28361)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 2022 - 4 P 2/19 EK (https://dejure.org/2022,28361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung; Sofortiges Anerkenntnis; Sofortiges Anerkenntnis eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlangen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    Sofortiges Anerkenntnis eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2018 erließ das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren 12 A 69/18 einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht (die Besoldungsgruppe A 7 im Kalenderjahr 2007 betreffend).

    Auf Anregung des Beklagten und nach einem zwischen dem Gericht und der Klägerin geführten Telefonat stimmte diese am 8. Dezember 2020 einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 12 A 69/18 ausdrücklich zu.

    Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) - aus.

    Die Beteiligten hätten übereinstimmend ihren Willen geäußert, das Ausgangsverfahren bis zu einer Entscheidung über den Vorlagebeschluss der Kammer vom 20. September 2018 im Verfahren 12 A 69/18 auszusetzen.

    Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht durch Verfügung vom 27. August 2020 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020 lud, der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 anregte, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Kammer vorgelegte Normenkontrolle betreffend die Beamtenbesoldung der Laufbahngruppe A 7 im Jahre 2007 (Beschluss vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 -, juris; jetzt - 2 BvL 13/18 -) abzuwarten und dass die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 zustimmte.

    Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Subsumtionsschluss über das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren einen Subsumtionsschluss über eine Teilmenge dieser Tatbestandsmerkmale umfasst, die ihrerseits Streitgegenstand des als vorgreiflich zu betrachtenden Verfahrens sind (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL 2021, § 94 VwGO Rn. 18), d.h. das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale im Ausgangsverfahren müsste davon abhängig sein, dass der in dem vorgelegten Verfahren 12 A 69/18 geltend gemachte Anspruch besteht.

    Insbesondere kommt es im Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit einer Norm an, die das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 12 A 69/18 (2 BvL 13/18) überprüft.

    Ob diese Normen gültig sind, beurteilt sich jedoch unabhängig von der Frage, wie in dem Verfahren 12 A 69/18 entschieden wird, d.h. ob das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen der Beamtenbesoldung für ungültig erklärt, "soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen" (so die Vorlagefrage der zuständigen Kammer im Ausgangsverfahren Beschl. v. 20.09.2018 - 12 A 69/18 -?, juris Rn. 4).

    Sollte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs (vierter Parameter) feststellen, dass das sogenannte Abstandsgebots der Alimentation in der Besoldungsgruppe A 7 zum Grundsicherungsniveau verletzt ist (so die Kammer im ausgesetzten Verfahren 12 A 69/18, Beschl. v. 20.09.2018, juris Rn. 151), mag dies eine Indizwirkung für eine Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende Alimentation auch der Besoldungsgruppe A 12 haben, selbst wenn die Besoldungsgruppe A 12 den erforderlichen Mindestabstand nicht unterschreitet.

    Die Kammer sah sich ausweislich des Vermerks vom 6. November 2020 auch nicht daran gehindert, vergleichbare Klagen betreffend die Besoldungsgruppen A 11 und A 16 mit Urteilen vom 20. September 2018 abzuweisen, obwohl sie das Verfahren 12 A 69/18 zwecks Klärung der Verfassungskonformität der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 im Jahre 2007 mit Beschluss vom 20. September 2018 ausgesetzt hatte.

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Es ist nicht absehbar, wann das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 entscheiden wird.

    Dies gilt insbesondere, weil - wie oben dargestellt - die Entscheidung in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im hier betroffenen Ausgangsverfahren weder entbehrlich machen, noch eine unmittelbar übertragbare Aussage darüber enthalten wird, wie im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) - aus.

    Die am 3. Mai 2015 und 17. November 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 19/09 u.a. waren und sind entscheidend für die von den Gerichten vorzunehmenden Prüfungen einer verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten (unter Rückgriff auf diese Entscheidungen beispielsweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -?, juris Rn. 69).

    Zu diesen Parametern zählen Vergleiche mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, mit der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein bundesweiter Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 97 ff.; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 75).

    Denn ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot kann das gesamte Besoldungsgefüge betreffen, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020, juris Rn. 48; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 105).

    Aus dem Tatbestand des Beschlusses des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 (2 LB 93/18, juris Rn. 25) ergibt sich außerdem, dass das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. September 2018 darüber hinaus Klagen die Alimentation in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Jahre 2007 betreffend abgewiesen hat, da keine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen sei.

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren nunmehr förmlich mit Beschluss vom 25. Februar 2022 und auch im Hinblick auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 - ausgesetzt hat.

    Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Anlage IV Nr. 1 i. d. F. ab 1. August 2004 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. d. F. des vom 6. August 2002 i. V. m. § 6 SonderZahlG SH 2003 i. d. F. des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 in dem Kalenderjahr 2007 betrifft (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Es ist nicht absehbar, wann das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 entscheiden wird.

    Dies gilt insbesondere, weil - wie oben dargestellt - die Entscheidung in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im hier betroffenen Ausgangsverfahren weder entbehrlich machen, noch eine unmittelbar übertragbare Aussage darüber enthalten wird, wie im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist.

    Zur Orientierung kann auf den Ablauf in dem vergleichbaren Verfahren 2 LB 93/18 zurückgegriffen werden.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Die Klägerin beantragte vor dem Hintergrund des damals beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens zur Verfassungskonformität der Beamtenbesoldung (- 2 BvL 20/09 - Vorlage des VG Braunschweig, Beschl. v. 09.09.2008 - 7 A 357/05 -, juris) mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.

    Vor dem Hintergrund der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Verfassungskonformität der Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern (- 2 BvL 19/09 - u. a., juris) war zum Zeitpunkt der Ruhensanordnung eine Klärung des maßgeblichen Prüfprogramms anhand des Art. 33 Abs. 5 GG und damit ein für das Ausgangsverfahren wesentlicher Erkenntnisgewinn erstmals zu erwarten.

    Außerdem hatten die Beteiligten vor dem Hintergrund der Vorlage einer konkreten Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 7 A 357/05, die unter dem Aktenzeichen 2 BvL 19/09 beim Bundesverfassungsgericht anhängig war, ursprünglich selbst die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt.

    Es war im März 2014 weiterhin zu erwarten, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 (Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt) und 2 BvL 19/09 u. a. (Besoldung sächsischer [A 10], nordrheinwestfälischer [A 9, A 12 und A 13] und niedersächsischer [A 9] Beamter) Aufschluss über die relevanten Parameter, an denen die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Klägerin zu messen sind, geben und wegweisend für die Entscheidung im Ausgangsverfahren sein werden.

    Die am 3. Mai 2015 und 17. November 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 19/09 u.a. waren und sind entscheidend für die von den Gerichten vorzunehmenden Prüfungen einer verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten (unter Rückgriff auf diese Entscheidungen beispielsweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -?, juris Rn. 69).

    Der Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - wurde erst am 18. Dezember 2015 (vgl. Pressemitteilung BVerfG Nr. 95/2015 vom 18.12.2015) veröffentlicht.

    Es forderte bei dem Beklagten und dem Statistischen Bundesamt die Informationen an, die es- gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 19/09 - für notwendig hielt, um beurteilen zu können, ob eine gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßende Alimentation der Klägerin vorliegt.

    Es ist aber insoweit der auch nach der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u. a.-, juris Rn. 91 ff. und Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 70 ff.) noch gehobene Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen.

    Dass das Verwaltungsgericht nicht nur objektiv gehalten, sondern auch in der Lage war, sich umfassend mit der Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens zu befassen, veranschaulicht die in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltene Verfügung vom 1. August 2018 (Bl. 146 ff. d. A.), die eine 21 Seiten umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (- 2 BvL 17/09 - und - 2 BvL 19/09 -?) und der vom Beklagten und dem Statistischen Bundesamt übermittelten Informationen enthält.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Obwohl das Ausgangsverfahren noch anhängig ist, besteht die Möglichkeit einer Sachentscheidung zugunsten der Klägerin, da in dem Ausgangsverfahren bereits eine unangemessene und irreparable Verzögerung eingetreten sein kann, die nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung - auch in einer höheren Instanz - kompensiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 61; BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG; VGH Mannheim, Urt. v. 31.10.2013 - 6 S 1243/13 -, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2013 - 4 EntV 3/13 -, juris Rn. 26).

    Das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Vorverfahren bei einer Behörde (Widerspruchsverfahren) sind nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 17, 20).

    Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden in § 198 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GVG die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 18; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 25).

    So wird bei Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung eine besondere Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 23; Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 47, beide m.w.N.).

    Der Begriff der Entscheidungsreife kennzeichnet lediglich den Zeitpunkt, in welchem der für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und den Beteiligten in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 36).

    Ein Entschädigungsanspruch besteht vielmehr nur insoweit, wie die eingetretene Verzögerung irreparabel ist, d. h. nicht durch eine anschließende zügige Verfahrensführung - in anderen Verfahrensabschnitten oder einer höheren Instanz - kompensiert werden kann, sondern sich schon jetzt als unumkehrbar darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 44, 61; BT-Drs.

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl. EGMR, Urt. v. 29.09.2011 -- 854/07 - Spath/Germany, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -?, juris Rn. 57).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Es war im März 2014 weiterhin zu erwarten, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 (Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt) und 2 BvL 19/09 u. a. (Besoldung sächsischer [A 10], nordrheinwestfälischer [A 9, A 12 und A 13] und niedersächsischer [A 9] Beamter) Aufschluss über die relevanten Parameter, an denen die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Klägerin zu messen sind, geben und wegweisend für die Entscheidung im Ausgangsverfahren sein werden.

    Die am 3. Mai 2015 und 17. November 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 19/09 u.a. waren und sind entscheidend für die von den Gerichten vorzunehmenden Prüfungen einer verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten (unter Rückgriff auf diese Entscheidungen beispielsweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -?, juris Rn. 69).

    Es ist aber insoweit der auch nach der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u. a.-, juris Rn. 91 ff. und Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 70 ff.) noch gehobene Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen.

    Dass das Verwaltungsgericht nicht nur objektiv gehalten, sondern auch in der Lage war, sich umfassend mit der Sach- und Rechtslage des Ausgangsverfahrens zu befassen, veranschaulicht die in den Akten des Ausgangsverfahrens enthaltene Verfügung vom 1. August 2018 (Bl. 146 ff. d. A.), die eine 21 Seiten umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (- 2 BvL 17/09 - und - 2 BvL 19/09 -?) und der vom Beklagten und dem Statistischen Bundesamt übermittelten Informationen enthält.

    Zu diesen Parametern zählen Vergleiche mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, mit der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein bundesweiter Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 97 ff.; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 75).

    Ergibt sich danach, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 -?, juris Rn. 97 ff., 125).

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr BVerwG, vgl. Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18; Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -?, juris Rn. 135 jeweils m. w. N.).

    So wird bei Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung eine besondere Bedeutung für den Betroffenen regelmäßig anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 23; Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 47, beide m.w.N.).

    Aus der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris) folgt im Übrigen nichts Anderes.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich in diesem ihm zur Entscheidung vorliegenden "Einzelfall" eine unangemessene Verzögerung erst ab Entscheidungsreife angenommen, da den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verschiedenen Schriftsätzen zu gewähren war, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 26 ff.).

    Ob die Feststellung der Verfahrensverzögerung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -?, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Prozesszinsen sind nach diesen Vorschriften immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht - so wie hier die §§ 198 ff. GVG - keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, Rn. 46, juris; VGH München, Urt. v. 29.06.2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Hierzu gehören auch die Zeiten vor Erhebung der Verzögerungsrüge (dazu unter c, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.04.2021 - 13 FEK 343/20 -, juris Rn. 44) sowie die Zeiträume, in denen das Ausgangsverfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt war (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).

    Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen daher nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.).

    Die Gestaltungsfreiheit umfasst nach Auffassung des Senats daher auch die Befugnis, das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen anderweitig anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise - auch ohne ausdrückliche verfahrensrechtliche Anordnung - nicht zu betreiben, wenn sich diese Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar erweist (vgl. zur Situation einer "faktischen Aussetzung" BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 10.02.2017 - 13 D 36/16, juris Rn. 52).

    Ein derartiges Vorgehen führt jedoch nur dann nicht zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung, wenn - wie bereits ausgeführt - sich diese Vorgehensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als sachlich vertretbar erweist (BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Ob dies anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles und deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (bereits ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6).

  • VG Schleswig - 12 A 38/18 (anhängig)

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Das Verfahren wird seitdem unter dem Aktenzeichen 12 A 38/18 geführt.

    Der Berichterstatter hat das Entschädigungsverfahren zunächst mit Beschluss vom 25. Mai 2020 gemäß § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. 201 Abs. 3 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 12 A 38/18 ausgesetzt.

    Im Ausgangsverfahren lud das Verwaltungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 27. August 2020 die Beteiligten in dem Verfahren 12 A 38/18 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020.

    Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) - aus.

    Es entspricht hier pflichtgemäßem Ermessen, das Entschädigungsverfahren fortzusetzen, obwohl das Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht (12 A 38/18) noch anhängig ist.

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung des ihr aus der unangemessenen Dauer des bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens zum Aktenzeichen 12 A 38/18 erwachsenen immateriellen Nachteils in Höhe von lediglich 3.800,- ? nebst Zinsen.

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (stRspr BVerwG, vgl. Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18; Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -?, juris Rn. 135 jeweils m. w. N.).

    Die Gestaltungsfreiheit umfasst nach Auffassung des Senats daher auch die Befugnis, das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen anderweitig anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise - auch ohne ausdrückliche verfahrensrechtliche Anordnung - nicht zu betreiben, wenn sich diese Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar erweist (vgl. zur Situation einer "faktischen Aussetzung" BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschl. v. 12.03.2018 - 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 10.02.2017 - 13 D 36/16, juris Rn. 52).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem ihm zur Entscheidung vorliegenden Verfahren dem neuen Berichterstatter eine Einarbeitungszeit von (mindestens) einem Monat zugebilligt (BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -?, juris Rn. 163).

    In der insoweit vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung (Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 163) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass grundsätzlich bei jedem Berichterstatterwechsel dem neuen Berichterstatter ein Einarbeitungszeitraum zuzubilligen ist, der nicht zu einer Verfahrensverzögerung beitragen kann, sondern lediglich eine Entscheidung "im konkreten Fall" getroffen, die auf die Umstände des vorliegenden Falls im Übrigen auch nicht übertragbar ist.

  • BVerfG - 2 BvL 13/18 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19
    Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht durch Verfügung vom 27. August 2020 zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020 lud, der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 anregte, das Verfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Kammer vorgelegte Normenkontrolle betreffend die Beamtenbesoldung der Laufbahngruppe A 7 im Jahre 2007 (Beschluss vom 20.09.2018 - 12 A 69/18 -, juris; jetzt - 2 BvL 13/18 -) abzuwarten und dass die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 zustimmte.

    Insbesondere kommt es im Ausgangsverfahren nicht auf die Gültigkeit einer Norm an, die das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 12 A 69/18 (2 BvL 13/18) überprüft.

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2015 - 1 O 106/15

    Zur Aussetzung eines (Parallel)Verfahrens analog § 94 VwGO bei Anhängigkeit einer

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 6 S 1243/13

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 23 A 15.2332

    Zur Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer in einer

  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 4 EntV 3/13

    Entschädigung für überlange Verfahren: Entschädigungsklage während noch

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2021 - 13 FEK 343/20

    Bindung an Antrag; Entschädigung; immaterieller Schaden; unangemessene

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 36/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens; Verzögerungsrüge als

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 - 2 L 7.11

    Beschwerde gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens; Antrag der Beteiligten;

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 23 SchH 3/13

    Begriff der unverzüglichen Verzögerungsrüge i.S. von Art. 23 des Gesetzes vom

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 75/15

    Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des

  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • EGMR, 29.09.2011 - 854/07

    Späth ./. Deutschland

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 4 LB 1/21

    Rettungsdienst - Kostenerstattungsanspruch eines beauftragten Dritten für die

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Urt. d. Senats v. 22.09.2022 - 4 P 2/19 EK -, juris Rn. 72).
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