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   OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16 (https://dejure.org/2021,52550)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 (https://dejure.org/2021,52550)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. November 2021 - 1 KN 13/16 (https://dejure.org/2021,52550)
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    Normenkontrollklage gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Verkündung des Bebauungsplans als integrierender Teil der förmlichen Rechtssetzung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17

    Einstweilige Anordnung bei einem offensichtlich fehlerhaft bekannt gemachten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Das Grundstück war bis Anfang 2018 mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten und einem Kiosk im Erdgeschoss bebaut (siehe Bl. 227 der Gerichtsakte 1 MR 6/17).

    Der Senat setzte die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- mit Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis H) und der Gerichtsakten 1 MR 6/17 und 1 KN 13/21 verwiesen.

    Aus diesem Grund gelten für ihn auch dieselben formellen (landesrechtlichen) Anforderungen wie für die sonstigen regelnden Bestandteile eines Bebauungsplans (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 CS 20.2892 -, Rn. 23, juris; siehe zum Erfordernis der Ausfertigung auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 49, juris, m.w.N.).

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan war demgegenüber bereits Gegenstand des Satzungsbeschlusses vom 13. April 2016 (Bl. 2974 der Beiakte C), wurde aber erst - in Reaktion auf die Ausführungen des Senats zum Ausfertigungserfordernis in dem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 49 ff., juris - am 11. Juni 2021 von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt.

    Anders als noch vom Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 57, juris, angenommen, ist diese Vorschrift in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Nach den von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführten weiteren Ermittlungen hält der Senat jedoch abweichend von der noch in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 79 ff., juris, vertretenen Auffassung die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für möglich.

    Im Hinblick auf die etwaige Betroffenheit von europäischen Zugvogelarten ist mit Blick auf deren übliche Flughöhen auch nicht ersichtlich, dass deren Tötungsrisikos durch das hier geplante Vorhaben signifikant erhöht würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rn. 91, juris; siehe zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 87, juris).

    Er verwies insoweit jedoch unter anderem auf die UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in dem Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41 -Sch- für das Gebiet Scharbeutz, östlich der Strandallee, westlich der Ostsee und nördlich vom Seebrückenvorplatz - Hotel Bayside -, vom 26. September 2012 (siehe Bl. 161 ff. der Gerichtsakte 1 MR 6/17).

    (vgl. in diesem Sinne auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die abschließende Regelung eines sich hieraus etwaig ergebenden Konflikts dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 97, juris).

    aa) Entgegen ihrer Einlassungen im gerichtlichen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin weiterhin auf den Planungsstand nach der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Schals Referenzpunkt bezogen und dabei übersehen, dass sie mit der hier streitgegenständlichen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 -Sch- hinsichtlich der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in eine völlig neue Prüfung und Abwägung eintreten musste (siehe bereits Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 -, Rn. 95, juris).

    Weil die Gemeindevertretung hier jedoch gerade in Reaktion auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2019 - 1 MR 6/17 - (vorsorglich) ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt und im Bewusstsein der seinerzeit vom Senat gerügten Mängel den Bebauungsplan in seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unverändert erneut beschlossen hat, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Abwägungsmangels bezüglich des Vermeidungsgebotes des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB anders ausgefallen wäre.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 1 KN 4/15

    Pinneberger Bebauungsplan Parkstadt Eggerstedt unwirksam

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; s.a. Senatsurteil vom 15. März 2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 45, juris).

    Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, Rn. 55, juris, m.w.N.; ausführlich dazu auch Senatsurteil vom 15. März 2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 53, juris).

    Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Senatsurteil vom 15. April 2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67, juris).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 4 BN 31.11

    Zum Zweck der bundesbaugesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Die Antragsgegnerin ist im Hinblick auf das nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigende Integritätsinteresse des Naturschutzes insoweit von rechtlich fehlerhaften Annahmen ausgegangen, als sie unter Berufung auf Satz 6 dieser Vorschrift und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2012 - 4 BN 31.11 - maßgeblich auf die "Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht" (Seite 34 der Planbegründung) abgestellt und insoweit eine "Eingriffsbilanzierung" (Seite 40 und 73 der Planbegründung) vorgenommen hat.

    Ausgehend vom Wortlaut des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich zwischen dem Integritäts- und dem Kompensationsinteresse, wobei letzteres erst dann zum Zuge kommt, wenn das Integritätsinteresse des Naturschutzes nicht gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, 20. März 2012 - 4 BN 31.11 - Rn. 3, juris).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 BN 41.07

    Bebauungsplan; Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel; Zu- und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke - wie die TA Lärm - als Orientierungshilfen zurückgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, Rn. 7, juris).

    Je weiter die in der TA Lärm festgelegten Werte infolge der Errichtung des Vorhabens überschritten würden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder auf ein nach den örtlichen Gegebenheiten erträgliches Maß zu senken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, Rn. 7, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 - 1 KN 1/15

    (Keine) UVP-Pflicht aufgrund des § 17 Abs 1 UVPG; Anforderungen an städtebauliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Die Orientierungswerte sind im Rahmen der Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe; ihre schematische Anwendung in Form von "Grenzwerten" ist unzulässig (Senatsurteil vom 17. September 2015 - 1 KN 1/15 -, Rn. 71, juris).

    Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, Rn. 3, juris; Senatsurteil vom 17. September 2015 - 1 KN 1/15 -, Rn. 72, juris).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde aber nicht zur erneuten Auslegung, wenn nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich die Begründung nach § 2a Satz 1 BauGB geändert wird, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 -, Rn. 14 f., juris).

    Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) "jedenfalls" dann keine weitere Öffentlichkeitbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen fordern, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält (BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 -, Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 16.05.2017 - 4 B 24.16

    Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 -, Rn. 4, juris, unter Hinweis unter anderem auf BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, Rn. 22, juris).

    Hiermit wird jedoch lediglich nachrichtlich der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 B 24.16 -, Rn. 4, juris), angesprochen.

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Dabei kann auch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur ein öffentliches Interesse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, Rn. 19, juris).

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde - wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, Rn. 44, juris) - bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat.

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Auf eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 13, juris).

    Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 18 ff., juris).

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19

    Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 13/16
    Die Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, Rn. 9, juris).

    Selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann danach zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.02.2018 - 15 N 16.2381

    Verkürzte Auslegung des Bebauungsplans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 5 S 884/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan -

  • VGH Bayern, 14.07.2016 - 2 N 15.283

    Materielle Beweislast der Gemeinde für öffentliche Auslegung umweltbezogener

  • VGH Hessen, 20.03.2014 - 4 C 448/12

    Ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans bei der Bezugnahme auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2020 - 1 KN 18/15

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan: Anforderungen an die Verkündung bei

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 CN 7.11

    Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer

  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 1 ZB 18.336

    Versagung der Baugenehmigung für die Errichtung von Reihenhäusern

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - 10 D 88/16

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund unrichtiger Datierung des Endes des

  • BVerwG, 03.01.2020 - 4 BN 25.19

    Erneute Auslegung eines Bauleitplanentwurfs bei Änderung (hier: nicht

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2021 - 1 KN 9/20

    Abwägung; Abwägungsdisproportionalität; Baumschutz; Ermittlungs- und

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 1 MB 15/20

    Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Baugenehmigungsverfahren

  • BVerwG, 20.04.2010 - 4 BN 17.10

    Gebot der Konfliktbewältigung; zulässige Konfliktverlagerung

  • BVerwG, 07.11.2007 - 4 BN 45.07

    Bebauungsplan; Eingriffe in Natur und Landschaft; Ausgleichsdefizit;

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2019 - 1 MR 1/19

    Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines baurechtlichen Normenkontrollverfahrens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 8 B 1178/14

    Güterumschlag am Mindener Hafen darf vorläufig im Wesentlichen fortgeführt werden

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 8 A 2389/14

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.1997 - 1 L 69/97

    Bürgermeister; Gemeindliche Satzung; Veränderungssperre; Fremdenverkehrssatzung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2017 - 1 LA 12/17

    Rechtsschutz gegen Lichtemissionen einer Straßenlaterne

  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 15 CS 20.2892

    Ausfertigung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 15 N 14.2033

    Fortwirken von Mängeln des ursprünglichen Bebauungsplans auf eine Ergänzungs-

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 15 N 10.1320

    Raumordnungsziel, "Soll"-Struktur, Abweichungsvoraussetzungen, Bestimmtheit,

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

  • BVerwG, 23.09.1974 - IV B 113.74

    Landes- bzw. ortsrechtliche Festlegung des Auslegungsorts für einen Bebauungsplan

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 1 MR 6/17
    Die am 13.04.2016 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) der Antragsgegnerin für das Gebiet Haffkrug, östlich der Strandallee, im Norden, Süden und Osten einschließlich des angrenzenden Fußweges (Promenade) - Insel - wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 13/16 - außer Vollzug gesetzt.

    Am 01.07.2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag in Bezug auf die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 gestellt (1 KN 13/16); ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist am 13.09.2017 eingegangen.

    Die Beigeladene nimmt auf ihr Vorbringen im Normenkontrollverfahren 1 KN 13/16 Bezug.

    1 KN 13/16 anhängige Normenkontrollantrag nach den vorstehenden Ausführungen (oben 2.2.1 [2] [a-c]) in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 1 MR 7/22
    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 68, juris).

    Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 100, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer

    Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht ist teilidentisch mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris Rn. 100; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2021 - 1 KN 9/20 -, juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.05.2021 - 8 C 11151/20 -, juris Rn. 108; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 93).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2023 - 1 MR 9/20

    Bebauungsplan Nr. 35 Heisch in Westerrönfeld vorerst vollziehbar

    Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Senatsurteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris, Rn. 100 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.11.2023 - 1 KN 11/19

    Einstellen der Bebauungsplanunterlagen in das Internet; antragsbefugter

    Das mit der Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 UVP-Richtlinie verfolgte Ziel eines "einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit" (vgl. Erwägungsgrund 18 der UVP-Richtlinie) wird nur erreicht, wenn die Internetseite der Gemeinde in einer Weise aufgebaut ist, die es der interessierten Öffentlichkeit ohne Schwierigkeiten ermöglicht, die öffentliche Bekanntmachung sowie die Dateien mit den ausgelegten Unterlagen aufzufinden (vgl. Decker, a.a.O., ZfBR 2018, 325, 326; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, juris, Rn. 57).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19

    Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land

    Selbst wenn der Antragsgegner für bestimmte Umstände der Öffentlichkeitsbeteiligung die Beweislast tragen sollte (vgl. zur Beweislast der Gemeinde für eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 N 15.283 - juris Rn. 21 ; SchlH OVG, Urteil vom 22. November 2021 - 1 KN 13/16 - juris Rn. 5 ), würde dies nur dann zum Tragen kommen, wenn im konkreten Fall bestimmte Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung streitig wären.
  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 21.22

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan für großflächigen Lebensmittelmarkt

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan muss als Bestandteil der Satzung auch ausgefertigt und bekannt gemacht werden (vgl. OVG SH, U.v. 22.11.2021 - 1 KN 13/16 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 20.1.2021 - 15 CS 20.2892 - NVwZ-RR 2021, 522; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 15 N 21.2545

    Unwirksamer Bebauungsplan - Veröffentlichung von Unterlagen im Internet

    Anders als die bis zum 12. Mai 2017 geltende Kann-Bestimmung der Vorgängerfassung handelt es sich bei dem zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 4. Mai 2017 (BGBl I 1057) um eine Verpflichtung der Gemeinde zur Veröffentlichung im Internet (vgl. OVG SH, U.v. 22.11.2021 - 1 KN 13/16 - juris Rn. 57).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2022 - 1 KN 16/17

    Normenkontrollverfahren gegen die Änderung eines Bebauungsplans mit dem

    Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 54, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 16.06.2020 - 1 KN 18/15 -, Rn. 30, juris; BayVGH, Urteil vom 27.02.2018 - 15 N 16.2381 -, Rn. 28, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 25/17

    Normenkontrollklage gegen die Änderung eines Bebauungsplans; Nachverdichtung

    Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, Rn. 10, juris, m.w.N; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 13/16 -, Rn. 42, juris).
  • VG Hannover, 02.03.2022 - 4 A 2385/21

    Baugenehmigung; Bebauungsplan; Bestandsaufnahme; Bestandsbewertung;

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