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   OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19   

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https://dejure.org/2021,50804
OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. November 2021 - 1 KN 20/19 (https://dejure.org/2021,50804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 14 BauGB, § 16 BauGB, Art 20 Abs 3 GG, § 4 Abs 2 GemO SH, § 66 Abs 1 Nr 4 VwG SH
    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine Veränderungssperre, hier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 ; BauGB § 16 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Ausfertigung; Mindeststandard; Rechtsstaatsprinzip; Veränderungssperre; Satzung; Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine Veränderungssperre; hier: Ausfertigung der Satzung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 14 ; BauGB § 16 ; GG Art. 20 Abs. 3
    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2022 - 1 KN 10/22

    2. Verlängerung einer Veränderungssperre

    Die Antragstellerin hat am 25. November 2019 zum Aktenzeichen 1 KN 20/19 einen Antrag auf Normenkontrolle mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, gestellt, den sie im weiteren Verlauf auf die unter dem 19. November 2020 beschlossene 1. Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre ausgedehnt hat.

    Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung verwiesen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021- 1 KN 20/19 -, Rn. 28 ff., juris).

    Das ergibt sich daraus, dass die Veränderungssperre in ihrer Ursprungsfassung bis zum 7. Dezember 2020 wirksam war und durch § 1 der 1. und der 2. Verlängerung jeweils um ein Jahr verlängert worden ist (vgl. zum Fristlauf Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris).

    Die Veränderungssperre und ihre 1. Verlängerung sind aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 22. November 2021 - 1 KN 20/19 - (juris) formell und materiell rechtmäßig.

    Ein ordnungsgemäßer Planaufstellungsbeschluss, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, liegt vor (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 47 ff., juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 27, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, Rn. 16, juris).

    Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2022 - 1 LA 71/19
    Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris, m.w.N.; Urteil vom 22.11.2021 - 1 KN 20/19 -, Rn. 48, juris, m. w. N.; Beschluss vom 13.09.2022 - 1 MR 11/22 -, n.v.).
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