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   OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18   

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https://dejure.org/2018,8580
OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,8580)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,8580)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. März 2018 - 1 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,8580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 47 Abs 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 AsylVfG 1992, § 50 Abs 4 AufenthG 2004, Art 9 Abs 2 EGV 1560/2003, Art 2 Buchst n EUV 604/2013
    Dublin-Verfahren; Verlängerung der Überstellungsfrist bei flüchtiger Person; Kirchenasyl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines über Dänemark eingereisten eritreiischen Asylbewerbers auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens u. die Aufhebung des Abschiebungsbescheides nach Dänemark

  • rewis.io
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2
    Überstellung, Hinderungsgründe, tatsächliche Hinderungsgründe, rechtliche Hinderungsgründe, Kirchenasyl, Dublinverfahren, Berufungszulassungsantrag, flüchtig, Überstellungsfrist, Fristverlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines über Dänemark eingereisten eritreiischen Asylbewerbers auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens u. die Aufhebung des Abschiebungsbescheides nach Dänemark

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 541
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18
    Die Fragen, (1) ob jemand nur "flüchtig" sei, wenn seine Abwesenheit für die Unmöglichkeit einer Überstellung ursächlich geworden sei bzw. (2) wenn er/sie sich gezielt dem Zugriff der Behörde entziehe oder ob es genüge, wenn er/sie die Behörde nicht über seinen/ihren Verbleib informiere und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann, seien entscheidungserheblich, bislang ungeklärt und Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des VGH Mannheim vom 15.03.2017 (A 11 S 2151/16, BeckRS 2017, 106575).

    Soweit der VGH Mannheim in seinem (Vorlage-)Beschluss vom 15.03.2017 (a.a. O., Rn. 23) meint, ein Einvernehmen der beteiligten Mitgliedstaaten sei "auf den ersten Blick" naheliegend, während "auf den zweiten Blick" der überstellende Mitgliedstaat die Fristverlängerung durch rechtzeitige Information an den aufnehmenden Mitgliedstaat einseitig herbeiführen könne, neigt auch dieses Gericht im Ergebnis der letztgenannten Ansicht zu.

    Der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 15.03.2017 (a.a.O., Rn. 20) für die Auslegung des Begriffs "flüchtig" in Art. 29 Abs. 2 S. 2 [2.

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2013 - 13 LA 77/12

    Erwachsen einer subjektiven Rechtsposition aus den die Verlängerung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18
    Alt.] der Dublin-III-VO bestimmte Höchstfrist von 18 Monaten ganz oder teilweise ausschöpft, hängt i. ü. auch von Variablen ab, die gerade im Falle einer "flüchtigen" Person maßgeblich von dieser selbst bestimmt werden (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2013, 13 LA 77/12, Juris [Rn. 8, 9]).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18
    Hinzuweisen bleibt darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.10.2015, 1 C 32/14, BVerwGE 153, 162 [Rn. 13]), der der Senat folgt, die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart wäre, wenn die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26.06.2013 (Amtsbl. EU Nr. L 180/31 vom 29.06.2013 [im Folgenden: Dublin III-VO]) begehrt wird.
  • VGH Bayern, 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024

    Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren bei "flüchtigem" Asylbewerber

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18
    Damit wird "im Gewande der Grundsatzrüge" die einzelfallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.04.2016, 11 ZB 16.50024, BeckRS 2016, 45993 [Rn. 9]).
  • VG München, 27.03.2017 - M 22 K 16.50220

    Übergang der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren wegen Ablaufs der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2018 - 1 LA 7/18
    Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, gibt es nicht (VG München, Urt. v. 27.03.2017 22 K 16/50220, BeckRS 2017, 105750).
  • VG Lüneburg, 14.01.2019 - 8 B 183/18

    Flüchtig; untergetaucht; Überstellungsfrist

    Beide Verlängerungsoptionen setzen nach Art. 9 Abs. 2 DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 voraus, dass der Mitgliedstaat, der die Fristverlängerung für sich in Anspruch nehmen will, den ersuchten Mitgliedstaat davon vor Ablauf der regulären Frist von sechs Monaten unterrichtet (BVerwG, Urt. v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 -, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.3.2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 6.2.2013 - 13 LA 77/12 -, juris Rn. 8).

    Würde zusätzlich erforderlich sein, dass sich der Betroffene planvoll und bewusst einer Überstellung entzogen hat, würde dies zu erheblichen Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten führen und das Funktionieren des Dublin-Systems beeinträchtigen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.3.2017, Beschl. v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 20; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 25.7.2018 - C-163/17 -, juris Rn. 61, 68; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.3.2018 - 1 LA 7/18 -, juris Rn. 17).

    Im Falle einer nicht nur kurzeitigen Abwesenheit in der Nähe zu einem Überstellungstermin darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass er "flüchtig" ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.3.2018, a.a.O, Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 05.06.2019 - 4 Bf 53/19

    Flüchtigkeit eines Asylbewerbers; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

    Insbesondere fehlt die Klärungsbedürftigkeit dann, wenn die Frage bereits durch obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden ist, wobei eine bereits von der Rechtsprechung entschiedene Frage allerdings dann die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 144).

    Demnach ist bei der Definition der Flüchtigkeit darauf abzustellen, ob sich der Betroffene zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.9.2018, 1 LA 40/18, NvWZ-RR 2019, 292, juris Rn. 6 und Beschl. v. 23.3.2018, 1 LA 7/18, NVwZ-RR 2018, 541 juris Rn. 16; VGH München, der eine Flüchtigkeit ablehnt, wenn sich der Betroffene im offenen Kirchenasyl befindet und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Adresse bekannt ist, Beschl. v. 16.5.2018, 20 ZB 18.50011, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2019 - 10 LA 155/19

    Begeben eines Asylbewerbers in das Kirchenasyl zur Entziehung der Überstellung

    Auf dieser Grundlage lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage ohne weiteres dahingehend beantworten, dass ein Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begeben hat, nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - seine ladungsfähige Anschrift bekannt ist und das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegensteht, was hier das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018 - 1 LA 7/18 -, juris 5. Leitsatz und Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris Rn. 2) angenommen hat und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist.
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