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   OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18 (https://dejure.org/2021,6131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18 (https://dejure.org/2021,6131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (https://dejure.org/2021,6131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsunangemessene Alimentation der Beamten in Schleswig-Holstein bis einschließliche Besoldungsruppe A7 mangels gebotenem Abstand zum Grundsicherungsniveau

  • rechtsportal.de

    Amtsunangemessene Alimentation der Beamten in Schleswig-Holstein bis einschließliche Besoldungsruppe A7 mangels gebotenem Abstand zum Grundsicherungsniveau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Landesbeamte in Schleswig-Holstein unteralimentiert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Landesbeamte in Schleswig-Holstein erhielten zu geringe Besoldung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert - Unteralimentation stellt Verstoß gegen das Alimentationsprinzip dar

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 zur R-Besoldung in Berlin präzisiert und geht nunmehr davon aus, dass bei Erfüllung von einem oder zwei Parametern, die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 85, juris).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von Amtsinhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 86 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 92 ff.).

    Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 93).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 95).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 95).

    Eine "Spitzausrechnung", wie sie das erstinstanzliche Gericht (dem Bundesverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, folgend; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 a.a.O.) vorgenommen hat, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne ganz genau abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt.

    Die Parameter sind weder dazu bestimmt, noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O, Rn. 29).

    Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O, Rn. 30 f.).

    Einer genaueren Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen, wie etwa die mangelnde Vergleichbarkeit von Tarifentgelt- und Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Unabhängig davon, dass unterschiedlich geregelte Wochenarbeitszeiten sich nicht auf den Vergleich von Besoldungs- und Tariflohnhöhe auswirken, da die Besoldung - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat - keine Gegenleistung für verrichtete Arbeitszeit oder ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen ist, sondern ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 24), wirkt sich die unterschiedliche Wochenarbeitszeit bei der Betrachtung des prozentualen Anstiegs der Besoldung im Vergleich zum prozentualen Anstieg der Tariflöhne überhaupt nicht aus.

    Bei dieser Berechnung ist die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2007 berücksichtigt, da diese mit 4, 97 % für die Besoldungsgruppe A13 und 4, 67 % für die Besoldungsgruppen A15 und A16 eine erhebliche Besoldungskürzung für das Jahr 2007 darstellt, die berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 30 f. und 103).

    Die Differenz zwischen den jeweiligen prozentualen Entwicklungen der oben dargestellten drei Vergleichsparametern (100 + x) mit der prozentualen Besoldungsentwicklung (100 + y) stellt sich unter Verwendung der Formel [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 128) wie folgt dar:.

    Diesem Verstoß ist eine Indizwirkung beizumessen, da zwar nicht die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe den erforderlichen Mindestabstand verletzt, aber ein Verstoß des Mindestabstandsgebots das gesamte Besoldungsgefüge betreffen kann, da der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 48).

    Das Bundesverfassungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 47).

    Auf das so ermittelte Nettoeinkommen ist das Kindergeld hinzuzurechnen, da sich der Kinderfreibetrag in den untersten Besoldungsgruppen nicht günstiger auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 74 f.).

    Gewährte geldwerte Vorteile müssen wegen der erheblichen Schwierigkeiten diese Höhe nachträglich festzustellen, nicht berücksichtigt werden, solange auch ohne deren Berücksichtigung der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 50 ff.).

    Insgesamt erhielt die Bedarfsgemeinschaft damit 12.826,56 Euro an Regelleistungen im Jahr 2007, wobei die Regelleistungsanteile der Kinder nach Lebensjahren gewichtet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 54).

    Um sicherzustellen, dass die zu ermittelnde Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort der Beamtinnen und Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können, werden die Aufwendungen bei der hier vorzunehmenden Vergleichsberechnung am ehesten realitätsgerecht erfasst, wenn man den Betrag an tatsächlich anerkannten Bedarfen zugrunde legt, mit dem im Jahr 2007 bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist (95 %-Perzentil; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 96 f.).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a.-, Rn. 91 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Rn. 70, beide juris).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten (und der Richterinnen und Richter), soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung einer evidenten Unteralimentation in seiner Rechtsprechung zunächst für die R-Besoldung und nachfolgend auch für die A-Besoldung drei Prüfungsstufen erarbeitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Mittelwert oder Median der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 78 ff.).

    Zunächst bestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt war (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits seine im Beschluss über die R-Besoldung entwickelten Maßstäbe wegen desselben in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs in seiner späteren Entscheidung zur A-Besoldung auf diese übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von Amtsinhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 86 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 92 ff.).

    Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 93).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 95).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 95).

    Im Gegensatz zu Kürzungen von Sonderzahlungen über 0, 5 oder 1 %, die das Bundesverfassungsgericht als keinen Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips eingestuft hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168), handelt es sich bei der vorliegenden Kürzung nahezu um einen Einschnitt von durchschnittlich zwei Tariferhöhungen (vgl. zum Durchschnitt der Tariferhöhungen: BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 80).

    {1 - [(12 + Endwert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts) / (12 + Anfangswert Sonderzahlung in Prozent des Grundgehalts)]} x 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 121).

    Insbesondere die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge - gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung - führt zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts der Beamtinnen und Beamten nicht mehr sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O. Rn. 134).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 96 f.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Nach der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a.-, Rn. 91 und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, Rn. 70, beide juris).

    Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten (und der Richterinnen und Richter), soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 92 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 71).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 93 m.w.N. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 72).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 94 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 73 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung einer evidenten Unteralimentation in seiner Rechtsprechung zunächst für die R-Besoldung und nachfolgend auch für die A-Besoldung drei Prüfungsstufen erarbeitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 97 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 76 ff.).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Mittelwert oder Median der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 99 ff. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 78 ff.).

    Zunächst bestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn die Mehrheit der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt war (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der von Amtsinhabern geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerbern, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 99 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 86 ff.).

    Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 125 ff.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 108 ff.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 92 ff.).

    Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 109; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 93).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 127; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 110; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O. Rn. 95).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 128; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 111; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 95).

    Im Gegensatz zu Kürzungen von Sonderzahlungen über 0, 5 oder 1 %, die das Bundesverfassungsgericht als keinen Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips eingestuft hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 177 f. und Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 154 und 168), handelt es sich bei der vorliegenden Kürzung nahezu um einen Einschnitt von durchschnittlich zwei Tariferhöhungen (vgl. zum Durchschnitt der Tariferhöhungen: BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 80).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O., Rn. 129 f.; Beschluss vom 17. November 2015, a.a.O., Rn. 112 f.; Beschluss vom 4. Mai 2020, a.a.O., Rn. 96 f.).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, Rn. 69 und ferner BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, Rn. 9, beide juris).

    Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., Rn. 68).

    Die damit erst später eingetretene Rechtshängigkeit ist unschädlich, da die Klagen wegen der für ein - hier nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG - erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., Rn. 69).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, - 2 C 51.08 -, Rn. 15, juris).

    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. -, Rn. 12 f. und BVerwG, Urteile vom 28. April 2011, a.a.O., und vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, Rn. 29, alle juris).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Es gab noch keine gesetzliche Regelung und ein Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG gab es erst ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - (vgl. hierzu Rn. 220 des Beschlusses des BVerfG, juris).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Der Eindruck eines Sonderopfers wird durch den Umstand verstärkt, dass es Beamtinnen und Beamten versagt ist, einzig mit Blick auf die finanzielle Situation der öffentlichen Hand erfolgenden Alimentationsanpassungen im Rahmen eines auch nur eingeschränkten Streikrechts zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, Rn. 150 ff., juris).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Eine "Spitzausrechnung", wie sie das erstinstanzliche Gericht (dem Bundesverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, folgend; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 a.a.O.) vorgenommen hat, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne ganz genau abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt.
  • VG Schleswig, 20.09.2018 - 12 A 69/18

    Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Im Übrigen wirkt die Verletzung des Mindestabstandsgebots im Jahr 2007 in Schleswig-Holstein sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A7 fort (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 -, Rn.130 ff., juris).
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18
    Andernfalls müsste er die Berufungen zurückweisen (vgl. zu dieser die Entscheidungserheblichkeit hinreichend stützenden Alternativität: BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, Rn. 55 und Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -, Rn. 25, beide juris).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG Sch-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 P 2/19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei nicht abgeschlossenem

    Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 setzte das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren 12 A 38/18 in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 20. September 2018 - 12 A 69/18 - und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 (die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Kalenderjahr 2007 betreffend) - aus.

    Die am 3. Mai 2015 und 17. November 2015 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 19/09 u.a. waren und sind entscheidend für die von den Gerichten vorzunehmenden Prüfungen einer verfassungswidrigen Unteralimentation von Beamten (unter Rückgriff auf diese Entscheidungen beispielsweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -?, juris Rn. 69).

    Zu diesen Parametern zählen Vergleiche mit der Entwicklung der Tarifverdienste der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, mit der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein bundesweiter Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 97 ff.; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 75).

    Denn ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot kann das gesamte Besoldungsgefüge betreffen, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020, juris Rn. 48; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 105).

    Aus dem Tatbestand des Beschlusses des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 (2 LB 93/18, juris Rn. 25) ergibt sich außerdem, dass das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. September 2018 darüber hinaus Klagen die Alimentation in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 im Jahre 2007 betreffend abgewiesen hat, da keine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen sei.

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht förderte trotz der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 13/18 (zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 12 A 69/18) vergleichbare Verfahren die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 betreffend (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit das Verwaltungsgericht das Ausgangsverfahren nunmehr förmlich mit Beschluss vom 25. Februar 2022 und auch im Hinblick auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 - ausgesetzt hat.

    Mit diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Anlage IV Nr. 1 i. d. F. ab 1. August 2004 zu § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. d. F. des vom 6. August 2002 i. V. m. § 6 SonderZahlG SH 2003 i. d. F. des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit sie die Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 in dem Kalenderjahr 2007 betrifft (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2021 - 2 LB 93/18 -, juris).

    Es ist nicht absehbar, wann das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagen in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 entscheiden wird.

    Dies gilt insbesondere, weil - wie oben dargestellt - die Entscheidung in den Verfahren 12 A 69/18 und 2 LB 93/18 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im hier betroffenen Ausgangsverfahren weder entbehrlich machen, noch eine unmittelbar übertragbare Aussage darüber enthalten wird, wie im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist.

    Zur Orientierung kann auf den Ablauf in dem vergleichbaren Verfahren 2 LB 93/18 zurückgegriffen werden.

  • VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20

    Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen

    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).
  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 2704/20

    Verstoß der Besoldung von Professoren gegen das Alimentationsprinzip

    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).
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