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   OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18 (https://dejure.org/2022,7140)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.03.2022 - 2 LA 463/18 (https://dejure.org/2022,7140)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 (https://dejure.org/2022,7140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 8 Abs 1 S 1 KAG SH
    Straßenausbaubeitragserhebung in Schleswig-Holstein; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Kreis der Beitragspflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; KAG § 8 Abs. 1 S. 1
    Heranziehung des Anliegers zu einem Ausbaubeitragfür die Sanierung der Gehwege, der Straße und der Straßenentwässerung einer 1978 erstmals hergestellten Straße; Entstehung der sachlichen Beitragspflicht allein durch den Lagevorteil eines Grundstücks als Anlieger; ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Insoweit steht der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 13).

    Dass die jetzige Herstellung dazu führt, dass andere Fahrzeugteilnehmer die klägerische Grundstückseinfahrt zuparken und sich damit verkehrswidrig verhalten (vgl. dazu die zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichten Lichtbilder, Bl. 134 ff. GA), ist ärgerlich, berührt aber - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend sinngemäß (UA Seite 8) ausgeführt hat - die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme nicht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 817, Rn. 84 f. m. w. N.).

    Dies gilt gleichsam für die ebenfalls 36 Jahre alte Straße, deren übliche Nutzungsdauer - ca. 25 Jahre (vgl. nur Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 6 m. w. N. und vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, BeckRS 2007, 27784 ; Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 349 m. w. N. ; Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, Stand 12.2012, § 8, Rn. 147a m.w.N) - weit überschritten ist.

    Dass damit zugleich der Oberbau mit einer 10 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm breiten Asphaltdeckschicht anstelle der zuvor verbauten 8 cm (ohne Asphaltbinder) dicken bituminösen Trag- und Deckschicht (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.3, Anlage B 2, BA B) tragfähiger und damit langlebiger und verbessernd ausgebaut worden ist, steht im nicht zu beanstandenden Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung in einer Anliegerstraße bei einer Ausbaubreite von 4, 50 m Begegnungsverkehr für gefahrlos möglich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 10 f. zu einer Verschmälerung der Fahrbahn von 8, 00 auf 5, 00 m; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 m. w. N. keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m), wie dies auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (UA Seite 7).

    Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 -, juris, Rn. 22; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 6 zur Schaffung einer "Veloroute" als Anlass für den Straßenausbau; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 -, juris, Ls 2 und Rn. 7).

    Durch verkehrswidriges und deshalb zu sanktionierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entfällt der (Ausbau-)Vorteil nicht, auch wenn der Kläger dies subjektiv so empfindet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11).

    Die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme entfällt aber nur dann, wenn dieser Nachteil nicht durch überwiegende Vorteile ausgeglichen wird (vgl. dazu schon oben unter 2.a); Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 10 f.).

    Soweit der Kläger dazu sinngemäß geklärt wissen will, ob der Rückbau der Anliegerstraße von 5, 00 m auf 4, 50 m zugunsten der Verbreiterung des Gehweges zur Kompensation ausreiche, also, ob die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen, ist diese Frage ebenfalls bereits in der Rechtsprechung des Senats im Sinne einer hinreichenden Kompensation geklärt (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zur Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; dazu auch Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1988 - 9 A 21/87 - n. v.: keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m; noch Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 10 f., wonach eine von 8, 00 m auf 5, 00 m verringerte Fahrbahnbreite einer Anliegerstraße als vorteilsüberwiegend - weil nicht für den fließenden Verkehr funktionsbeeinträchtigend - angesehen worden ist), ohne dass der Kläger insoweit erneuten Klärungsbedarf aufgezeigt hätte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 2 LA 214/17

    Ausbau einer Straße

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Der Erneuerungsbedarf des etwa im Jahre 1978 erstmals hergestellten Gehweges nach Ablauf der hier erreichten üblichen Nutzungsdauer von ca. 25 Jahren (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, Stand 12.2012, § 8, Rn. 147a m. w. N.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 803 f., Rn. 52 m. w. N.) ist in dem Sinne indiziert, dass die amtsangehörige Gemeinde im Rahmen ihres Ermessens regelmäßig von der Notwendigkeit einer Erneuerung ausgehen durfte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 16 ; zudem Thiem/Böttcher, KAG, Erl. § 8, 24. Lfg., Rn. 344a mit Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung).

    Der Kläger hat dies nicht entkräftet (vgl. schon oben: Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 16 zur Erneuerungsbedürftigkeit einer 40 Jahre alten Straße).

    Gleichzeitig wurde die Breite von Fahrbahn und Gehweg geringfügig um 50 cm bzw. 60 bis 70 cm geändert sowie die Befestigungsart der Fahrbahn und des Gehwegs geändert (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 17 zur Erneuerungsbedürftigkeit einer 40 Jahre alten Straße).

    Diese Maßnahmen erfolgten allein deshalb im Zuge des Straßenausbaus, damit die Straße später nicht erneut aufgerissen werden muss, was auch für den Kläger zusätzliche und vermeidbare Belastungen mit sich gebracht hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 18 mit Verweis auf OVG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 - 2 L 90/13 - Rn. 32, juris).

    Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 4 m. w. N.).

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 - Rn. 3, juris und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - Rn. 8, juris; Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 7 mit Verweis darauf).

    Als Eigentümer eines an der ...-Straße gelegenen Grundstücks besteht für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße, die einen Lagevorteil verbunden mit einer Erhöhung des Gebrauchswerts bedeutet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 20; noch zum Vorteilsbegriff im Ausbaubeitragsrecht: Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Ls 3 bis 5 und Rn. 52 ff. m. w. N).

    Durch verkehrswidriges und deshalb zu sanktionierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entfällt der (Ausbau-)Vorteil nicht, auch wenn der Kläger dies subjektiv so empfindet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2003 - 2 LB 118/02
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Zu diesem Zeitpunkt war die Maßnahme abgeschlossen, sodass die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) entstanden war (vgl. dazu nur Urteile des Senats vom 18. Januar 1995 - 2 L 113/94 -â , juris, Ls 1 und 21, vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 -, juris, Rn. 31 und vom 30. April 2003 - 2 LB 118/02 -, UA Seite 7 n. v.).

    Dafür genügt es nämlich nicht, schlicht zu behaupten, dass der ursprüngliche Gehweg noch intakt bzw. funktionsfähig gewesen sei (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2003 - 2 LB 118/02 -, UA Seite 7 n. v.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris, Rn. 19, wonach die Erneuerungsbedürftigkeit nicht die Funktionsuntüchtigkeit bzw. Verkehrssicherheit der Teileinrichtung voraussetzt).

    Die Gemeinde ist insoweit lediglich gehalten, Mängelgewährleistungsansprüche, wozu auch solche wegen etwaiger Planungsfehler gehörten, durchzusetzen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. April 2003 - 2 LB 118/02 -, juris, nur Ls 2 und UA Seite 7 n. v.).

    Planungsfehler und/oder Ausführungsfehler können sich zwar nachtteilhaft auf die anliegenden Grundstücke auswirken, ändern - solange sie behebbar sind, was hier bislang nicht im Streit steht - aber nichts am Vorteil und damit an der Auslösung des Beitragstatbestandes (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. April 2003 - 2 LB 118/02 -, juris, nur Ls 2 und UA Seite 7 n. v.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - 2 L 116/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die ...-Straße eine reine Wohnstraße ist und zwischen der grau asphaltierten Fahrbahn und dem davon nunmehr optisch abgesetzten, mit roten Steinen gepflasterten Gehweg ein ebenfalls grau asphaltierter Parkstreifen verläuft, den ein abgesenkter Bordstein und eine graugepflasterte Regenrinne von der Straße optisch trennen (vgl. dazu die zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichten Lichtbilder, Bl. 134, 136-140 GA; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zum verbessernden Ausbau eines erweiterten Gehweges, der zu Lasten der Anliegerstraße niveaugleich ausgebaut worden ist).

    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung in einer Anliegerstraße bei einer Ausbaubreite von 4, 50 m Begegnungsverkehr für gefahrlos möglich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 10 f. zu einer Verschmälerung der Fahrbahn von 8, 00 auf 5, 00 m; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 m. w. N. keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m), wie dies auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (UA Seite 7).

    Soweit der Kläger dazu sinngemäß geklärt wissen will, ob der Rückbau der Anliegerstraße von 5, 00 m auf 4, 50 m zugunsten der Verbreiterung des Gehweges zur Kompensation ausreiche, also, ob die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen, ist diese Frage ebenfalls bereits in der Rechtsprechung des Senats im Sinne einer hinreichenden Kompensation geklärt (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zur Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; dazu auch Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1988 - 9 A 21/87 - n. v.: keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m; noch Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 10 f., wonach eine von 8, 00 m auf 5, 00 m verringerte Fahrbahnbreite einer Anliegerstraße als vorteilsüberwiegend - weil nicht für den fließenden Verkehr funktionsbeeinträchtigend - angesehen worden ist), ohne dass der Kläger insoweit erneuten Klärungsbedarf aufgezeigt hätte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 2 M 30/95
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Dafür genügt es nämlich nicht, schlicht zu behaupten, dass der ursprüngliche Gehweg noch intakt bzw. funktionsfähig gewesen sei (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2003 - 2 LB 118/02 -, UA Seite 7 n. v.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris, Rn. 19, wonach die Erneuerungsbedürftigkeit nicht die Funktionsuntüchtigkeit bzw. Verkehrssicherheit der Teileinrichtung voraussetzt).

    Ungeachtet einer etwaigen Erneuerungsbedürftigkeit der Straße, war die Maßnahme jedenfalls - was das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat (UA Seite 7) - als für die Anlieger verbessernder und mit zusätzlichen Vorteilen verbundener Ausbau beitragsfähig (vgl. zum Tatbestand des verbessernden Ausbaus: Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8, Rn. 151 m. w. N.; zudem OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris, Rn. 49 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris, Rn. 18; vgl. zudem Beschluss des Senats vom 4. April 2001 - 2 M 24/01 - n. v. zur Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung der beitragsfähigen Maßnahme als Ausbau-, Umbau- oder Herstellungsmaßnahme im Beitragsbescheid).

    Dadurch wird die Straße reparaturunanfälliger und der Verkehrsfluss damit ungestörter (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 15 A 847/16 -, juris, Ls 1 und Rn. 11 m. w. N.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 813 f., Rn. 76 mit Verweis darauf; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris, Rn. 18 zum Gehweg).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Insoweit steht der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Dass damit zugleich der Oberbau mit einer 10 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm breiten Asphaltdeckschicht anstelle der zuvor verbauten 8 cm (ohne Asphaltbinder) dicken bituminösen Trag- und Deckschicht (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.3, Anlage B 2, BA B) tragfähiger und damit langlebiger und verbessernd ausgebaut worden ist, steht im nicht zu beanstandenden Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Durch den Einbau von - im Vergleich zum Vorausbauzustand - Rohren größeren Querschnitts (vgl. dazu UA Seite 7 und die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.7 "Straßenentwässerung", Anlage B 2, BA B; vgl. zur nicht zu beanstandenden Dimensionierung von Rohren mit einem Durchmesser von 200 mm auf solche mit einem Durchmesser von 300 mm: Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Rn. 43 ff.) wird das Stau- bzw. Aufnahmevolumen für das anfallende Regenwasser vergrößert.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Als Eigentümer eines an der ...-Straße gelegenen Grundstücks besteht für den Kläger die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße, die einen Lagevorteil verbunden mit einer Erhöhung des Gebrauchswerts bedeutet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 20; noch zum Vorteilsbegriff im Ausbaubeitragsrecht: Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Ls 3 bis 5 und Rn. 52 ff. m. w. N).

    Unabhängig davon sind die damit sinngemäß aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Senats schon grundsätzlich geklärt bzw. deren Beantwortung folgt unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. dazu nur Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris, Ls 3 bis 5 und Rn. 52 ff. m. w. N zur Bemessung von Anliegervorteilen in der Ausbaubeitragssatzung).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Für dessen Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (stRspr. vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 - Rn. 21; vom 30. April 2020 - 2 LA 228/17 - Rn. 2, jeweils juris).

    (stRspr., vgl. zB Beschluss des Senats vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Ls 2, Rn. 4 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2012 - 4 LB 3/12

    Heranziehung der Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beitragstatbestand der nochmaligen Herstellung in Form der Erneuerung (vgl. zum Beitragstatbestand der Erneuerung: Thiem/Böttcher, KAG, Erl. § 8, 25. Lfg., Rn. 343 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 14. November 2008 - 2 MB 21/08 -, juris, Ls 1 und Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 47 m. w. N.) für den Gehweg erfüllt ist.

    Ungeachtet einer etwaigen Erneuerungsbedürftigkeit der Straße, war die Maßnahme jedenfalls - was das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat (UA Seite 7) - als für die Anlieger verbessernder und mit zusätzlichen Vorteilen verbundener Ausbau beitragsfähig (vgl. zum Tatbestand des verbessernden Ausbaus: Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG, § 8, Rn. 151 m. w. N.; zudem OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris, Rn. 49 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris, Rn. 18; vgl. zudem Beschluss des Senats vom 4. April 2001 - 2 M 24/01 - n. v. zur Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Bezeichnung der beitragsfähigen Maßnahme als Ausbau-, Umbau- oder Herstellungsmaßnahme im Beitragsbescheid).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2016 - 15 A 2582/15

    Beitragsfähigkeit einer Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18
    Es ist nämlich für eine Abgenutztheit nicht erforderlich, dass der Weg in seiner gesamten Ausdehnung schadhaft ist (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris, Ls 3 und Rn. 19; Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 348 m. w. N.).

    Insoweit ist die Ursache der Verschlissenheit, wenn die übliche Nutzungsdauer - wie hier - (lange) abgelaufen ist, grundsätzlich unerheblich (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 345a m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris, Ls 4 und Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 15 A 847/16

    Einbau einer Frostschutzschicht als beitragsfähige Verbesserung einer Straße;

  • VGH Bayern, 05.02.2016 - 7 ZB 15.1073

    Entzugs des akademischen Grades "Dr. med. dent." - Plagiat

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2020 - 2 MB 9/20

    Ausbaubeitrag: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage bei Auswirkungen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

  • BVerwG, 02.11.2017 - 4 B 62.17

    Gerichtliche Verpflichtung zur vollständigen Klärung des Sachverhalts;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 LA 67/16

    Berufungszulassungsverfahren; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - 13 A 1863/10

    Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2021 - 4 LA 208/19

    Gerichtsgebäude; öffentlich-rechtliches Hausrecht; Vertretung der Gerichtsleitung

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - 2 LA 35/20

    Pflicht des Gerichts zur Würdigung der Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17

    Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

  • VGH Bayern, 14.01.2019 - 10 ZB 18.1413

    Keine Bindung an die Prognose der Wiederholungsgefahr in einer strafgerichtlichen

  • BVerfG, 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10

    Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess verletzt Betroffenen in dessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - 1 A 4786/19
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 2 LB 15/09

    Eine durch den Ausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt als Annahme einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 2 L 90/13

    Vergütung von Mehrkosten für eine Grundstückszufahrt

  • BVerwG, 27.05.2020 - 9 B 17.19

    Straßenausbaubeitrag; Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebiets als

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LC 262/04

    Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser ; Erhebung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 2 LB 99/18

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktionen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - 1 A 717/19

    Anerkennung der bei einem Beamten diagnostizierten schweren depressiven Episode

  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 B 34.09

    Anspruch auf ein Rechtsgespräch und eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - 2 LA 212/17

    Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Verpflichtungsurteils

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 2 LB 20/07

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1997 - 2 L 281/95

    Öffentliche Einrichtung; Ausbaubeitragsrecht; Straße; Beitragspflichtig;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 2 LA 228/17

    Entstehung von Gewohnheitsrecht; Vorteil für ein Hinterliegergrundstück durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2008 - 2 MB 21/08

    Aufwandsverteilung; Erneuerung; Gemeindeanteil; Instandsetzung;

  • VGH Hessen, 21.12.2006 - 5 TG 2329/06

    Beitragserhebung für den Um- und Ausbau von Straßen

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.1995 - 2 L 113/94

    Ausbaubeitragspflicht; Bauprogramm; Teileinrichtung; Straße;

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Der Erneuerungsbedarf der in den 1960er Jahren erstmals hergestellten Einrichtung ist in dem Sinne indiziert, dass die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens von der Notwendigkeit einer Erneuerung ausgehen durfte (vgl. dazu zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 12; vgl. auch Beschluss vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 16 ; vgl. zudem Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 26. Lfg., Stand Juni 2021, Erl. § 8 Rn. 326a m. w. N.).

    Insoweit ist ein einfacher Vorteil ausreichend und ein besonderer Vorteil - anders als von § 8a KAG für die Erhebung wiederkehrender Beiträge gefordert - nicht erforderlich (zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 34).

    Verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern - z. B. Parken oder Fahren auf dem Gehweg - berührt die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht, selbst wenn der Kläger dies subjektiv so empfinden mag (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 16 und vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11).

    Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 13; zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 2 LA 85/19

    Ausbaubeitragsrecht: Austausch der Rechtsgrundlage; Abnahme unter Vorbehalt;

    Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Senatsbeschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2023 - 2 LA 80/19

    Herstellung einer Regenwasserkanalisation im Trennsystem

    Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. dazu nur Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Beitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 2 LA 6/23

    Ausbaubeitragsrecht: Klage auf Verpflichtung zur Rücknahme eines

    Der Streitfall unterscheidet sich nicht signifikant vom Schwierigkeitsgrad üblicher Ausbaubeitragssachen und weist damit keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nur Senatsbeschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2023 - 2 LA 31/19

    Gewährung eines (Teil)Erlasses einer Abgabe nach § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 227

    Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren und substantiiert darzulegen, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2020 - 2 LA 35/20 -, juris Rn. 1 m. w. N. zum inhaltsgleichen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 31).
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