Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,7730
OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22 (https://dejure.org/2023,7730)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 (https://dejure.org/2023,7730)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. März 2023 - 1 MB 18/22 (https://dejure.org/2023,7730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,7730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauordnungsverfügung der Untersagung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung mangels Genehmigungsfähigkeit; Ermessen der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer Ausnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ferienwohnung in reinem Wohngebiet zulässig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ferienwohnung in reinem Wohngebiet zulässig? (IBR 2023, 308)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 MB 31/19

    Lübecker Ganghäuser dürfen nicht als Ferienwohnung vermietet werden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.08.2022 - 1 MB 9/22 -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Beschluss vom 16.01.2018 - 1 MB 22/17 -, S. 7 des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme besteht daher kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme (Beschluss des Senats vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 25).

    Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschluss des Senats vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 24).

    Gleichheitssatzwidrig ist eine bauaufsichtliche Anordnung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (ebenfalls zu einer Nutzungsuntersagung: Beschluss des Senats vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.2020 - 1 MB 12/20

    Untersagung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung mangels

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Teilweise sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf ein beherbergungstypisches Dienstleistungsangebot abgestellt worden, so auch vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. September 2020 (1 MB 12/20, juris, Rn. 25); dies sei aber in der Rechtsprechung nicht unumstritten gewesen.

    Das Verwaltungsgericht ist, ohne dass die Beschwerde dies angreift, davon ausgegangen, dass Ferienwohnungen von Wohnungen zu unterscheiden seien (vgl. ausführlich: Beschluss des Senats vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 24), die den Antragstellern unter dem 13. April 2010 erteilte Baugenehmigung die Ferienwohnungsnutzung nicht umfasse und eine entsprechende Baugenehmigung für die Nutzung als Ferienwohnung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sei (S. 3 f. des Beschlussabdrucks).

    In der Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile geklärt, dass es Ferienwohnungen, die - wie vorliegend unstreitig - typischerweise auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind, am definitorisch für den Beherbergungsbetrieb vorgegebenen Bedarf von Dienstleistungsangeboten fehlt, sodass es sich hierbei nicht um kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelt (ausführlich: Beschluss des Senats vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).

    Sie kann vielmehr allenfalls, so wie es für den Begriff des Wohngebäudes in der Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 in Bezug auf den Inhalt eines unter der Geltung einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung zustande gekommenen Bebauungsplans anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9) als Auslegungshilfe Bedeutung haben (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 23).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 49.16

    Begriff des Wohnens; Betreuung; Minderjährige; Unterbringung; Wohngebäude;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Sie kann vielmehr allenfalls, so wie es für den Begriff des Wohngebäudes in der Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 in Bezug auf den Inhalt eines unter der Geltung einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung zustande gekommenen Bebauungsplans anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9) als Auslegungshilfe Bedeutung haben (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 23).

    Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, wie die betreffende Festsetzung damals - d.h. im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - von der Gemeinde verstanden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11).

    Das könnte nämlich allenfalls dann der Fall sein, wenn davon auszugehen wäre, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebiets wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Beschlussfassung (nur) so verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Sie kann vielmehr allenfalls, so wie es für den Begriff des Wohngebäudes in der Vorschrift des § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 in Bezug auf den Inhalt eines unter der Geltung einer früheren Fassung der Baunutzungsverordnung zustande gekommenen Bebauungsplans anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9) als Auslegungshilfe Bedeutung haben (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 23).

    Entscheidend ist dabei darauf abzustellen, wie die betreffende Festsetzung damals - d.h. im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - von der Gemeinde verstanden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11).

    Das könnte nämlich allenfalls dann der Fall sein, wenn davon auszugehen wäre, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebiets wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Beschlussfassung (nur) so verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 20.12.2016 - 4 B 49.16 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2018 - 1 MB 22/17

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Lagerfläche;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.08.2022 - 1 MB 9/22 -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Beschluss vom 16.01.2018 - 1 MB 22/17 -, S. 7 des Beschlussabdrucks, n. v.; Beschluss vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem "Schwarzbauer" sowie dem "Schwarznutzer" ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (Beschluss des Senats vom 16.01.2018 - 1 MB 22/17 -, juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Allerdings ist die Vorschrift erst im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. 2017 I S. 1057) ohne Rückwirkung in die Baunutzungsverordnung eingefügt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 8 f., und - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 11).

    Dass der Verordnungsgeber dieser Vorschrift die Funktion einer "im Wesentlichen klarstellenden Ergänzung der BauNVO" beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942, S. 35), ist rechtlich nicht ausschlaggebend (BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 9, und - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Allerdings ist die Vorschrift erst im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. 2017 I S. 1057) ohne Rückwirkung in die Baunutzungsverordnung eingefügt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 8 f., und - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 11).

    Dass der Verordnungsgeber dieser Vorschrift die Funktion einer "im Wesentlichen klarstellenden Ergänzung der BauNVO" beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942, S. 35), ist rechtlich nicht ausschlaggebend (BVerwG, Urteile vom 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 9, und - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2022 - 14 S 3815/21

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von zwei Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nur eine vorläufige Prüfung der Rechts- und eine summarische Prüfung der Sachlage vorzunehmen, sofern Gründe für ein Erfordernis einer intensiveren Prüfung nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21 -, juris, Rn. 85 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1994 - 1 M 70/94

    Baurechtswidriger Zustand; Anordnung des Sofortvollzugs; Sofortvollzug;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer - wie hier - unstreitig formell illegalen und ebenso nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsaufnahme sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.12.1994 - 1 M 70/94 -, juris, Rn. 10 und vom 23.04.2003 - 1 MB 9/03 - n.v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 1 LB 4/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2023 - 1 MB 18/22
    cc) Allein aus dem Umstand, dass der Senat im Jahr 2005 (Urteil vom 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, juris, Rn. 43) ohne weitere Spezifizierung Ferienwohnungen - älterer Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folgend (Urteil vom 20.05.1987 - 1 A 124/86 -, BRS 47 Nr. 37) - zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gezählt bzw. sie diesen gleichgestellt hatte, folgt noch nicht, dass die Gemeinde bei der Beschlussfassung über den hier in Rede stehenden Bebauungsplan von diesem Auslegungsverständnis ausgegangen ist.
  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.05.1987 - 1 A 124/86

    Bauplanungsrecht: Begriff der "Ferienwohnung" i.S. von 3 Abs. 3 BauNVO

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.2018 - 1 MB 10/18

    Anordnung der Nutzungsuntersagung und Störerauswahl

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2023 - 1 MB 15/23

    Bauordnungsverfügung

    Voranzustellen ist, dass sich das Beschwerdevorbringen mit dem vom Verwaltungsgericht - unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 24.08.2022 - 1 MB 9/22 -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Beschluss vom 19.11.2018 - 1 MB 10/18 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 14.06.2022 - 1 LA 51/19 - S. 6 des Beschlussabdrucks, n.v.; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 -, juris, Rn. 15) - insoweit zunächst zugrunde gelegten Argument, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheide bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin noch keinen Bauantrag für die begehrte Ferienhausnutzung gestellt habe, nicht auseinandergesetzt hat.

    Diese Voraussetzungen sind bei der inzidenten Überprüfung der Unwirksamkeit von Bebauungsplanfestsetzungen nicht gegeben; hierfür bietet das Baugenehmigungsverfahren Raum (Beschluss des Senats vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 -, juris, Rn. 35).

    Gleichheitssatzwidrig ist eine bauaufsichtliche Anordnung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (ebenfalls zu einer Nutzungsuntersagung: Beschluss des Senats vom 25.06.2020 - 1 MB 31/19 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 -, juris, Rn. 37).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2023 - 1 MB 3/23

    Abstandsflächen; Nachholung; Baugenehmigung; Einfacher Bebauungsplan;

    Vielmehr ordnet auch diese als Auslegungshilfe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 -, juris, Rn. 20 und vom 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris, Rn. 23) heranzuziehende Vorschrift Ferienwohnungen den Gewerbebetrieben nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. § 13a Satz 1 BauNVO ) zu.

    Nichts anderes folgt auch aus der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22 -, juris, Rn. 19); diese betraf ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO , in welchem sonstige Gewerbebetriebe nicht zulässig sind.

  • VG Schleswig, 06.03.2024 - 8 B 3/24

    Untersagung der Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

    Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22. Mai 2023 - 2 B 13/23 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. März 2023 - 1 MB 18/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht