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   OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05   

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https://dejure.org/2009,34587
OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05 (https://dejure.org/2009,34587)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.07.2009 - 1 KN 22/05 (https://dejure.org/2009,34587)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 1 KN 22/05 (https://dejure.org/2009,34587)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (55)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 7 D 11/08

    Umweltprüfung: Scoping-Termin erforderlich?

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05
    Der Umfang der für die Bauleitplanung maßgeblichen Ermittlungspflichten wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst (OVG Münster, Urt. v. 30.01.2009, 7 D 11/08.NE, ZfBR 2009, 583 [bei Juris Tz. 110]).

    Die naturschutzbezogenen Bewertungen der Fachbehörde, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung übernommen hat, sind mangels normativer Vorgaben im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle bereits dann hinzunehmen, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind ( OVG Münster, Urt. v. 30.01.2009, 7 D 11/08.NE, ZfBR 2009, 583).

    Die Gemeinde darf sich insoweit auf die Feststellungen der Fachbehörde stützen, sofern diese - wie hier - naturschutzfachlich vertretbar sind ( OVG Münster, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O. ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07

    Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05
    Der Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG steht der Vollzugsfähigkeit des angegriffenen Bebauungsplan nicht entgegen, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 62 BNatSchG oder des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997, BauR 1997, 978, [Tz. 12 - 14]; VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2008, a.a.O. ; OVG Koblenz, Urt. v. 13.02.2008, a.a.O., Tz. 111, 129 ff. ).

    Spezielle Ermittlungen sind nur dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten vorliegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, 4 CN 14.01, BVerwGE 117, 351/363 f. [bei Juris Tz. 43] und Beschl. v. 21.02.1997, 4 B 177.96, NVwZ-RR 1997, 607; OVG Hamburg, Urt. v. 30.04.2008, 2 E 4/05.N, DVBl. 2008, 1591 Ls. [bei Juris Tz. 154]; OVG Koblenz, Urt. v. 13.02.2008, 8 C 10368/07, NVwZ-RR 2008, 514 [bei Juris Tz. 33]).

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 22/05
    Sind die planerischen Festsetzungen allerdings wegen der Verbote aus § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht realisierbar, entfällt damit - ebenso, wie es in Bezug auf den Habitatschutz der Fall ist - die Erforderlichkeit der Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997, 4 NB 12.97, NVwZ-RR 1998, 162/163).

    Der Verbotstatbestand nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG steht der Vollzugsfähigkeit des angegriffenen Bebauungsplan nicht entgegen, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 62 BNatSchG oder des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997, BauR 1997, 978, [Tz. 12 - 14]; VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2008, a.a.O. ; OVG Koblenz, Urt. v. 13.02.2008, a.a.O., Tz. 111, 129 ff. ).

  • VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13

    Popularklage gegen Bebauungsplan

    Die Einschätzung, dass die Frage der konfliktmindernden und funktionserhaltenden Maßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplans keiner abschließenden Klärung bedurfte, ist nicht offenkundig fehlerhaft, sondern vertretbar (vgl. OVG SH vom 23.7.2009 Az. 1 KN 22/05).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 LB 8/11

    Erlöschen des Bestandsschutzes; Privilegierung eines Schießsportzentrums;

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das "Schießsportzentrum", das nach seiner Konzeption nicht nur der Schießausbildung von Jägern dient, sondern auch für die Austragung von Wettkämpfen und für Freizeitaktivitäten genutzt werden soll, keine Privilegierung nach der genannten Vorschrift für sich beanspruchen kann (Urt. vom 23.07.2009, 1 KN 11/05; NordÖR 2010, 452 ff.); in den Gründen dieser Entscheidung heißt es:.
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