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   OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17   

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https://dejure.org/2017,41648
OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17 (https://dejure.org/2017,41648)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 (https://dejure.org/2017,41648)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Oktober 2017 - 1 MR 5/17 (https://dejure.org/2017,41648)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geeignetheit der überplanten Fläche für die Schaffung von Wohnbebauung hinsichtlich Lärmbelastung; Abwägungsdefizite im Bereich des Naturschutzes und Immissionsschutzes durch Rodung des Waldes; Außervollzugsetzen des Bebauungsplans Nr. 42 "Wohnpark altes Gleisdreieck"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geeignetheit der überplanten Fläche für die Schaffung von Wohnbebauung hinsichtlich Lärmbelastung; Abwägungsdefizite im Bereich des Naturschutzes und Immissionsschutzes durch Rodung des Waldes; Außervollzugsetzen des Bebauungsplans Nr. 42 "Wohnpark altes Gleisdreieck"

  • rechtsportal.de

    Geeignetheit der überplanten Fläche für die Schaffung von Wohnbebauung hinsichtlich Lärmbelastung; Abwägungsdefizite im Bereich des Naturschutzes und Immissionsschutzes durch Rodung des Waldes; Außervollzugsetzen des Bebauungsplans Nr. 42 "Wohnpark altes Gleisdreieck"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwägungsgebot im Bereich des Natur- und Immissionsschutzes

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 22]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2015 - 2 B 1323/14

    Vorläufige Außervollzusetzung eines Bebauungsplans aufgrund einer behaupteten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris [Rn. 10]).
  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Existiert ein solcher Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3], und vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris [Rn. 3] m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2010 - 4 BN 66.09

    Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Dabei genügt es, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66/09 -, juris [Rn. 20]).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2017 - 1 MR 5/17
    Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris [Rn. 3]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Überschwemmungsgebiet

    Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 16] m.w.N.).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 21] m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2018 - 1 MR 9/17

    Begriff des schweren Nachteils im Sinne von § 47 Abs 6 VwGO; Gebot der

    Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt ( vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 - m.w.N.).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen und wenn sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 m.w.N. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2020 - 1 MR 1/20

    Darlegungspflichten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzantrages nach § 47

    Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, Rn. 16 bei juris).

    Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, weil sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, Rn. 21 bei juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2018 - 1 MR 10/17

    Klagebefugnis für die Geltendmachung von von mehreren Bebauungsplänen ausgehenden

    Dabei kommt es allein auf Belange oder Interessen der Antragstellerin an, nicht (auch) auf evtl. Belange oder Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2017, 1 MR 5/17, Juris [Rn. 16, m.w.N.], OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.10.2012, 2 B 272/12, Juris [Rn. 21]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2019 - 1 MR 1/19

    Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines baurechtlichen Normenkontrollverfahrens;

    Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, Rn. 11 bei juris).
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