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   OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16 (https://dejure.org/2017,42900)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 (https://dejure.org/2017,42900)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 14 LB 4/16 (https://dejure.org/2017,42900)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 11).

    Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings erst dann ein Dienstvergehen, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 13;Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 32 beide m.w.N).

    Dabei lässt der Senat offen, ob insoweit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) oder auf das Statusamt - so die neuere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 - Juris LS 1 und Rn. 16 ff.) - abzustellen ist oder ob nicht wenigstens auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abgestellt werden sollte, denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

    Hier kommt es auch nicht darauf an, ob der Polizeibeamte Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Juris Rn. 18 - Justizvollzugsbeamter - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 53).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, Juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 15; v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 31; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15 D -, Juris Rn. 97).

    Dabei kann die auch bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Begrenzungswirkung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für außerdienstliche Pflichtenverstöße, die zu statusberührenden Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 39), dem Beklagten nicht zugutekommen.

    Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 18).

    Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 38; Beschl. v. 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, Juris Rn 13 f.).

    Dies schließt allerdings nicht aus, dass dieses einmalige außerdienstliche Fehlverhalten als derart schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 12 und v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 27).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings erst dann ein Dienstvergehen, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 13;Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 32 beide m.w.N).

    Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat zulasten eines Schutzbedürftigen, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 35 f. - Untreue -).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, Juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 15; v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 31; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15 D -, Juris Rn. 97).

    Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 18).

    Dies schließt allerdings nicht aus, dass dieses einmalige außerdienstliche Fehlverhalten als derart schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 12 und v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 27).

    Insofern hebt er sich damit auch nicht von dem Kreis seiner Kollegen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 41; Urt. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, Juris Rn. 82).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar bei der Bestimmung pflichtenmahnender Disziplinarmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine unangemessen lange Verfahrensdauer weiter mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 44; Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, Juris Rn. 8 sowie Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, Juris Rn. 54).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, Juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, Juris Rn. 39 ff.).

    Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 26; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 19).

    Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56; Beschl. v. 02.03.2012 - 2 B 8.11 -, Juris Rn. 16; Urt. v. 25.08.2009 - 1 D 1.08 - Juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - Juris Rn. 26).

    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 25).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    So begründet etwa ein einmaliges privates Straßenverkehrsdelikt kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es keinen Bezug zu den Aufgaben und Dienstpflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 -, Juris Rn. 22; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 12).

    Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, Juris Rn. 24; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 - Juris Rn. 17 f.;OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 52; Pflaum, Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ 2011, 280, 281 m.w.N.).

    Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, Juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 15; v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 31; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15 D -, Juris Rn. 97).

    Verbleibende Zweifel sind bei der Würdigung entlastender Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr unbeachtlich, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 30).

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehören außerdem der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat sowie deren Ergebnis (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 - Juris Rn. 33 m.w.N.).

    Insbesondere positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens können dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33 m.w.N.).

    Verbleibende Zweifel sind bei der Würdigung entlastender Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr unbeachtlich, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 30).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56; Beschl. v. 02.03.2012 - 2 B 8.11 -, Juris Rn. 16; Urt. v. 25.08.2009 - 1 D 1.08 - Juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - Juris Rn. 26).

    Ebenfalls unerheblich ist deshalb, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

    Wie bereits ausgeführt, bleibt es für die Frage nach der Vertrauensbeeinträchtigung ohne Belang, ob das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, Juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, Juris Rn. 39 ff.).

    Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 26; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 19).

    Sie dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens und belastenden Gesichtspunkten gesetzt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, Juris Rn. 14; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 32; Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Zu den bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Tatsachen zählen nicht nur alle erschwerenden und mildernden Umstände, sondern auch das Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 - Juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

    Sie sind - wie ausgeführt -, zwar nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs, können aber bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zur Fertigung des Persönlichkeitsbildes herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, Juris Rn. 24; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris LS 1, Rn. 13, 20).

    Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten stellt sich deshalb wohl als situationsbedingt dar (vgl. UKSH-Gutachten S. 10; ZIP-Gutachten ab S. 46 Mitte, S. 50) und kann forensisch betrachtet sehr wahrscheinlich als ein einmaliges Fehlverhalten bewertet werden (ZIP-Gutachten ab S. 49), doch kann es jedenfalls nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Sinne einer Kurzschlusshandlung oder einmaligen Entgleisung angesehen werden, hervorgerufen durch eine spezifische Versuchungssituation (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29).

  • BVerwG, 22.03.2016 - 2 B 43.15

    Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehören außerdem der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat sowie deren Ergebnis (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 - Juris Rn. 33 m.w.N.).

    Insbesondere positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens können dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - 14 LB 4/16
    Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 18).

    Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Geständnis des Beklagten, die gezeigte Reue und der dadurch vermiedene weitere Ermittlungsaufwand unter den gegebenen rechtlichen Umständen nicht von maßgeblichen Gewicht sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 40), zumal dies nur im Rahmen des Strafverfahrens, nicht aber gegenüber dem Dienstherrn erfolgt ist.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 59.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind;

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 B 96.11

    Disziplinarrecht; Zumessungserwägungen; Versuch und Vollendung der Tat

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 81 D 2.11

    Polizeibeamter; sexueller Missbrauch eines Kindes; außerdienstliches Vergehen;

  • BVerwG, 24.10.2017 - 2 B 15.17

    Herleitung des Anspruchs eines Beamten auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von

  • BVerwG, 02.03.2012 - 2 B 8.11

    Dienstvergehen; Kollegendiebstahl; Verfahrensmangel; Nichtbeachtung entlastender

  • BVerwG, 06.07.2016 - 2 WD 18.15

    Vertrauensperson; Stellungnahme; Eröffnung; Anhörung vor Einleitung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2016 - 14 LB 4/15

    Disziplinarmaß für ein innerdienstliches Dienstvergehen des Diebstahls in 42

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

  • BVerwG, 10.10.2014 - 2 B 66.14

    Verwirkung einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer unangemessen

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.11.2016 - 14 LB 2/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Unterschlagung von laufenden

  • BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 42.16

    Anzahl und Inhalt kinderpornografischer Schriften können eine besondere

  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige

    Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 und Urteil des Senats vom 25. Oktober 2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 61 jeweils m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2019 - 14 LB 1/19

    In den USA verurteilter Lehrer ist aus dem Beamtenverhältnis entfernt

    Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Rn. 57, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 44, juris).

    An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 17, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 47, juris, m. w. N.).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 50, juris, unter Verweis auf stRspr. des BVerwG, z. B. Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 21 f., juris).

    Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 51, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 16, juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2020 - 14 LB 1/19

    Disziplinarrecht: Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis bei Besitz

    Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 57; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 44).

    An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 47, m. w. N.).

    Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 50, unter Verweis auf stRspr. des BVerwG, z. B. Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 21 f).

    Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für das pflichtwidrige Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, juris Rn. 51; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 16).

  • VG Schleswig, 07.02.2018 - 17 B 1/18

    Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts in Disziplinarverfahren; Antrag auf

    Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (zum Ganzen: OVG Schleswig, Urteil vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 - Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, Juris; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, beide Juris ).
  • VG Regensburg, 14.02.2022 - RN 10A DK 20.3026

    Außerdienstliches Dienstvergehen im Vermögensbereich, besonders schwerer Fall der

    Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Rn. 57, juris; BVerwG U. v. 25.10.2017- 14 LB 4/16 -, Rn. 44, juris).
  • VG Regensburg, 27.07.2020 - RN 10A DK 19.873

    Beamte, Erkrankung, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Krankheit, Bescheid,

    Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Rn. 57, juris; BVerwG U. v. 25.10.2017- 14 LB 4/16 -, Rn. 44, juris).
  • VG Hamburg, 01.12.2022 - 33 D 2554/22

    Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit während eines

    Daneben war - wenn auch nur mit geringem Gewicht - zu beachten, dass die Beklagte geständig und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet war (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urt. v. 7.12.2017, 2 WD 5/17, juris Rn. 67; OVG Schleswig, Urt. v. 25.10.2017, 14 LB 4/16, juris Rn. 77).
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