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   OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19 (https://dejure.org/2023,1624)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.01.2023 - 2 LA 11/19 (https://dejure.org/2023,1624)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 (https://dejure.org/2023,1624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Gewährung einer Erschwerniszulage für die Ruhezeiten an Bord eines Einsatzschiffes der Bundespolizei für den Dienst zu ungünstigen und wechselnden Zeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EZuLV § 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4
    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen und zu wechselnden Zeiten für die Ruhezeiten an Bord eines Einsatzschiffes der Bundespolizei

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris) zur (ehemaligen) Freiwachenzeit kommt es hier wie bei jedem Bereitschaftsdienst für die rechtliche Wertung nicht darauf an, ob es in jedem Zeitraum, für den Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen ist.

    Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17, 23 m. w. N.; Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 15; vgl. auch die Legaldefinition in § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 <BGBl. I S. 427> in der Fassung vom 1. Dezember 2014 <BGBl. I S. 2191>).

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (- 2 C 90.07 - bzw. das vom Kläger zitierte Parallelurteil - 2 C 91.07 -, siehe auch Parallelurteil - 2 C 93.07 -, juris) hilft nicht weiter.

    Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den Freiwachen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22 Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 17).

    Sofern der Kläger anschließend postuliert, es sei aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordern, dass obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt werde, dass Ruhezeiten auf Einsatzschiffen während der Einsatzfahrt Arbeitszeit seien, ist er auf die selbst zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 17) zu verweisen.

    Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung aus den genannten Gründen auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab; im Gegenteil berücksichtigt sie jene Entscheidungen vom 22. Januar 2009 (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 17 und - 2 C 91.07 -) und legt sie zugrunde (vgl. z. B. UA, S. 7, 9).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Die streitgegenständliche Ruhezeit entspreche der ehemaligen Freiwache und die Arbeitszeitregelung sei mit der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden alten Arbeitszeitregelung vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 91.07 -, juris).

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (- 2 C 90.07 - bzw. das vom Kläger zitierte Parallelurteil - 2 C 91.07 -, siehe auch Parallelurteil - 2 C 93.07 -, juris) hilft nicht weiter.

    Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung aus den genannten Gründen auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab; im Gegenteil berücksichtigt sie jene Entscheidungen vom 22. Januar 2009 (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 17 und - 2 C 91.07 -) und legt sie zugrunde (vgl. z. B. UA, S. 7, 9).

  • VGH Hessen, 10.05.1995 - 1 UE 2613/93

    Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nur bei tatsächlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Bereits nicht hinreichend dargelegt ist, weshalb durch das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung ausgelöst sein soll, wenn der Kläger bereits seiner eigenen Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher der die Gewährung der Erschwerniszulage begründenden Voraussetzungen nicht nachgekommen ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 UE 2613/93 -, juris Rn. 21).

    Bereits der Wortlaut des Gesetzes betont den Ausnahmecharakter der auf dieser Norm beruhenden Verordnungsregelung; denn in der Regel ist der im konkret-funktionellen Amt geleistete Dienst mit der allgemeinen Besoldung abgegolten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 UE 2613/93 -, juris Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2021 - 2 LA 15/19

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten; Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 21, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2021 - 2 LA 192/17

    Rückerstattung überzahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Die sinngemäße Rüge, nach der die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verletzt sei, kommt im Kontext der Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 10 ZB 14.1058 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 12.10

    Rechtliches Gehör; Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Vielmehr ist die Frage des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, S. 4), ob die gesamte Dienstzeit auf einer mehrtägigen Einsatzfahrt auch Arbeitszeit ist, in der gestellten Form vor dem Hintergrund des geltenden Drei-Wachen-Arbeitszeitmodells nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 9 B 64.15

    Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht; Sachkunde; Verfahrensgrundsätze

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Vielmehr ist die Frage des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, S. 4), ob die gesamte Dienstzeit auf einer mehrtägigen Einsatzfahrt auch Arbeitszeit ist, in der gestellten Form vor dem Hintergrund des geltenden Drei-Wachen-Arbeitszeitmodells nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2017 - 2 LA 117/15

    Anerkennung einer Schimmelpilzsporenvergiftung als Dienstunfallfolge

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. November 2017 - 2 LA 117/15 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Vielmehr ist die Frage des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, S. 4), ob die gesamte Dienstzeit auf einer mehrtägigen Einsatzfahrt auch Arbeitszeit ist, in der gestellten Form vor dem Hintergrund des geltenden Drei-Wachen-Arbeitszeitmodells nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 5 LA 175/20

    Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 LA 11/19
    Vielmehr ist die Frage des Klägers (vgl. Zulassungsschriftsatz, S. 4), ob die gesamte Dienstzeit auf einer mehrtägigen Einsatzfahrt auch Arbeitszeit ist, in der gestellten Form vor dem Hintergrund des geltenden Drei-Wachen-Arbeitszeitmodells nicht klärungsfähig, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich somit in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (vgl. zu letzterem OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 5 LA 175/20 -, juris Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 3. April 2019 - 8 ZB 18.32442 -, juris Rn. 16, 19 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 -, juris Rn. 9 ff. und vom 20. Juli 2016 - 9 B 64.15 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2018 - 2 LA 212/17

    Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Verpflichtungsurteils

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058

    Anspruch auf präventivpolizeiliches Einschreiten gegen Bildaufnahmen durch

  • BVerwG, 13.07.2017 - 8 B 63.16

    Festsetzung einer Entschädigung; rechtliches Gehör; Amtsermittlungsgrundsatz;

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 - 11 N 63.19

    Türkei; Ausweisung; Straffälligkeit; Wiederholungsgefahr; Drogensucht

  • BVerwG, 09.02.2010 - 7 B 41.09

    Zur Rechtmäßigkeit einer Biosphärenreservatsverordnung; Biosphärenreservat

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VG Schleswig, 11.12.2023 - 12 A 190/20

    Gewährung einer beamtenrechtlichen Erschwerniszulage für Dienste zu ungünstigen

    Damit hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen des ihm zu stehenden Ermessens entschieden, Bereitschaftsdienst mit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 13; Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 EZulV 1976, 247. Aktualisierung).

    Bereitschaftsdienst im Sinne der EZulV liegt jedenfalls nur vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.04.2023 - 2 LA 52/19

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz (hier: Verpflichtung des Dienstherrn zur

    Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 18).

    Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2021 - 2 LA 192/17 -, juris Rn. 19 und vom 26. Januar 2023, a. a. O., Rn. 8).

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2023 - 2 LA 31/19

    (Teil)Erlass einer Abgabe; Unbilligkeit einer Abgabenschuld aus sachlichen oder

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 --, juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 20. August 2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 2, und vom 30. Juli 2021 - 2 LA 15/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 - OVG 11 N 63.19 -, juris Rn. 5; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 26. Januar 2023 - 2 LA 11/19 -, juris Rn. 3 f.).
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