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   OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12   

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https://dejure.org/2014,44061
OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.11.2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. November 2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 82 SGB 12, § 83 SGB 12
    Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei der Berechnung von Kindergartenbeiträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines BAföG-Darlehens bei der Bemessung der Höhe von Kindergartengebühren

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines BAföG-Darlehens bei der Bemessung der Höhe von Kindergartengebühren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12
    Die Erwägungen des Bundessozialgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) würden auch zu dieser Frage gelten, auch wenn das Bundessozialgericht dies offen gelassen habe.

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) lasse die Frage ausdrücklich offen, wie öffentlich-rechtliche Darlehensleistungen zu bewerten seien.

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 (- B 14 AS 46/09 R -) seien Darlehen grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne des SGB II anzusehen.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R, zitiert nach juris; noch offengelassen im Urt. v. 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn. 16) ist der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Teilnahme an

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. v. 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R, zitiert nach juris; noch offengelassen im Urt. v. 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R, zitiert nach juris Rn. 16) ist der Darlehensanteil des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen zu berücksichtigen.

    Bei dem darlehensweise gewährten Anteil an Ausbildungsförderungsleistungen (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 BAföG) handelt es sich daher um ein günstiges Staatsdarlehen, dessen Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. für den Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz BSG, Urt. vom 16. Februar 2012, a.a.O., Rn. 20).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12
    Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehören und der Steuerpflicht unterliegen (§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) (BSG, Urt. v. 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R, zitiert nach juris Rn. 14).

    Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass § 82 SGB XII i. V. m. der DVO zu § 82 SGB XII eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des (bereinigten) Einkommens darstellt (so auch das BSG in seinem Urt. v. 28. Februar 2013, a. a. O., Rn. 14).

  • BVerwG, 10.05.1967 - V C 150.66

    Gewährung von Ausbildungshilfe zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12
    Das vom Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme der Ausbildungsbeihilfe nach § 31 BSHG ergangene Urteil vom 10. Mai 1967 (- 5 C 150.66 -) sei nicht unmittelbar anwendbar.
  • VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16

    Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege;

    Zuwendungen Dritter, die im Bezugszeitraum ausgezahlt werden, aber nicht endgültig behalten werden können, sondern zurückzuzahlen sind (Darlehen), sind zwar grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine echte Vermögensmehrung stattfindet und es sich um Mittel handelt, die die Leistungsberechtigten nicht endgültig behalten dürfen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 52.) Der als Darlehen gewährte hälftige Teil der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG) ist ausnahmsweise gleichwohl als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i. V. mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; vorgehend schon OVG für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, U. v. 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, juris; vgl. auch schon BVerwG, U. v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - und v. 25.05.1984 - 8 C 96.82 - juris; BSG, U. v. 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -, v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - und v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris.) Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Während im originär sozialhilferechtlichen Bereich in der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. Schüler-BAföG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) pauschal ein Anteil von 20% als für die Ausbildung bestimmt angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt wird(Vgl. für das SGB II: BSG v. 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - FEVS 61, 119; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14. Für das SGB XII (noch zum BSHG)): pauschal 15% nach OVG Hamburg, FEVS 47, 112; konkrete Berechnung nach OVG Berlin, B. v. 27.07.1995 - 6 S 120/95 - NVwZ-RR 1996, 157.), ist dies auf die hiesige Situation unter bloß entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII i. V. m. § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nicht übertragbar.(A.A. wohl OVG für das Land Schleswig-Holstein, U. v. 27.11.2014, Az: 3 LB 1/12, juris, das insoweit die Vorinstanz nicht beanstandet hat.) Die Leistungen nach SGB XII dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sind insoweit (zu 80 %) teilidentisch mit den Leistungen der Bundesausbildungsförderung.

    Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme von (§ 90 Abs. 4 S. 1 i. V. m.) § 83 Abs. 1 SGB XII vorgesehen, sodass es auf die Zweckidentität nicht ankommt.(Vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2014 - 3 LB 1/12 -, juris.).

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