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   OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12   

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https://dejure.org/2014,44061
OVG Schleswig-Holstein, 27.11.2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27.11.2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 27. November 2014 - 3 LB 1/12 (https://dejure.org/2014,44061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 82 SGB 12, § 83 SGB 12
    Anrechnung von darlehensweise gewährter Ausbildungsförderung als Einkommen bei der Berechnung von Kindergartenbeiträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines BAföG-Darlehens bei der Bemessung der Höhe von Kindergartengebühren

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines BAföG-Darlehens bei der Bemessung der Höhe von Kindergartengebühren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16

    Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege;

    Zuwendungen Dritter, die im Bezugszeitraum ausgezahlt werden, aber nicht endgültig behalten werden können, sondern zurückzuzahlen sind (Darlehen), sind zwar grundsätzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil keine echte Vermögensmehrung stattfindet und es sich um Mittel handelt, die die Leistungsberechtigten nicht endgültig behalten dürfen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 52.) Der als Darlehen gewährte hälftige Teil der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 BAföG) ist ausnahmsweise gleichwohl als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i. V. mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen.(BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 5 C 8/15, juris; vorgehend schon OVG für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, U. v. 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, juris; vgl. auch schon BVerwG, U. v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - und v. 25.05.1984 - 8 C 96.82 - juris; BSG, U. v. 16.02.2012 - B 4 AS 94/11 R -, v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - und v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris.) Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:.

    Während im originär sozialhilferechtlichen Bereich in der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. Schüler-BAföG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) pauschal ein Anteil von 20% als für die Ausbildung bestimmt angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt wird(Vgl. für das SGB II: BSG v. 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R - FEVS 61, 119; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14. Für das SGB XII (noch zum BSHG)): pauschal 15% nach OVG Hamburg, FEVS 47, 112; konkrete Berechnung nach OVG Berlin, B. v. 27.07.1995 - 6 S 120/95 - NVwZ-RR 1996, 157.), ist dies auf die hiesige Situation unter bloß entsprechender Anwendung des § 83 SGB XII i. V. m. § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nicht übertragbar.(A.A. wohl OVG für das Land Schleswig-Holstein, U. v. 27.11.2014, Az: 3 LB 1/12, juris, das insoweit die Vorinstanz nicht beanstandet hat.) Die Leistungen nach SGB XII dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sind insoweit (zu 80 %) teilidentisch mit den Leistungen der Bundesausbildungsförderung.

    Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme von (§ 90 Abs. 4 S. 1 i. V. m.) § 83 Abs. 1 SGB XII vorgesehen, sodass es auf die Zweckidentität nicht ankommt.(Vgl. auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2014 - 3 LB 1/12 -, juris.).

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