Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2017 - 4 LB 26/16 |
Zitiervorschläge
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. September 2017 - 4 LB 26/16 (https://dejure.org/2017,40746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 3 Abs 1 GG, § 15 WasG SH
Genehmigung nach § 15 LWGjuris: WasG SH - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 31.08.2015 - 6 A 31/14
- OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2017 - 4 LB 26/16
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2018, 256
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 20.08.1991 - 2 L 54/91
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2017 - 4 LB 26/16
Ein privates Interesse kann danach eine Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 20. August 1991 - 2 L 54/91 -, juris Rn. 4).Es ist infolgedessen nicht zu beanstanden, wenn die untere Wasserbehörde die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt, dass ein über ein Einzelinteresse hinausgehendes Sonderinteresse nachgewiesen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 OVG A 75/82 - OVG Schleswig, Urteil vom 20. August 1991, a.a.O. Rn. 9).
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.05.1976 - III A 98/75
Anspruch eines erblindeten Anliegers des Großen Plöner Sees auf Genehmigung zum …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.09.2017 - 4 LB 26/16
Sie ist vielmehr ein Befreiungsvorbehalt, der eine Ausnahme von einem generell untersagten Verhalten zulässt, das der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich als schädlich ansieht (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 1976 - III OVG A 98/75 -, OVGE 32, 394, 398).
- VG Cottbus, 06.05.2020 - 5 K 321/15
Wasserrecht
Die begehrte Genehmigung bewirkt vielmehr eine Ausnahme von einem eigentlich untersagten Verhalten, das der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich als schädlich ansieht (vgl. zum Pendant in § 15 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein, U. v. 28. September 2017 - 4 LB 26/16 - Rn. 30, Juris).