Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39596
OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14 (https://dejure.org/2018,39596)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.11.2018 - 3 LB 19/14 (https://dejure.org/2018,39596)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. November 2018 - 3 LB 19/14 (https://dejure.org/2018,39596)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,39596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 29 RdFunkStVtr SH, § 38 Abs 1 S 2 RdFunkStVtr SH, § 36 Abs 2 RdFunkStVtr SH
    Aufhebung der Zulassung zu einem bundesweiten Fernsehvollprogramm (hier: SAT 1)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Neuzulassung für bundesweites Fernsehvollprogrammn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medienrecht; Berufung

  • rechtsportal.de

    RStV § 20a; RStV § 29; RStV § 36 Abs. 1 S. 3
    Aufhebung der Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm "SAT.1"; Anforderungen an die Erteilung einer medienrechtlichen Lizenz; Voraussetzungen für die Durchführung einer medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm erteilte Zulassung bestätigt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestätigung für die Zulassung des bundesweiten SAT1 Fernsehvollprogramms

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulassung für bundesweites SAT.1-Fernsehvollprogramm bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2019, 461
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 19.03.1997 - 6 C 8.95

    Aufhebung der Sendeerlaubnis für DSF bestätigt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 1997 (Az. 6 C 8.95) die Klagebefugnis einzelner Landesmedienanstalten gegen die von einer anderen Landesmedienanstalt erteilte bundesweite Zulassung eines Rundfunkprogramms bejaht.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1997 (Az. 6 C 8.95) gelte in seinen Grundsätzen noch immer fort.

    Anderenfalls wäre sie nicht in der Lage, für ihr Sendegebiet die ihr nach der Verfassung obliegende Verantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1997 - 6 C 8.95 -, juris Rn. 17).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 19. März 1997 (- 6 C 8.95 -, BVerwGE 104, 170 ff.) eine aus der staatlichen Schutzpflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Grundrechtsträgerschaft der Landesmedienanstalten im Verhältnis untereinander angenommen, um den Gefahren vorherrschender Meinungsmacht wirksam vorzubeugen.

    Denn die damalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Landesmedienanstalten nur zur Hinnahme und Übernahme rechtmäßig zugelassener Programme angehalten waren, ist noch unter der Geltung des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 - RFStV 1991 -, abgedruckt u.a. im GVBl Berlin 1991, 310; BVerwG, Urt. v. 19.03.1997, a.a.O., juris Rn. 9) ergangen.

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Die Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; stRspr).

    Unter den Medien kommt dem Rundfunk - d.h. dem Hör- und Fernsehfunk - wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Die Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ; stRspr).

    Das Rundfunkwesen bedarf einer gesetzlichen Ordnung, die freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ) und insbesondere sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

    Die Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber durch Aufsicht zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Das Rundfunkwesen bedarf einer gesetzlichen Ordnung, die freie und öffentliche Meinungsbildung durch Rundfunk gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ) und insbesondere sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet.

    Die Funktionsfähigkeit der Rundfunkordnung hat der Gesetzgeber durch Aufsicht zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

    Bereits in seinem 4. Rundfunkurteil (BVerfG, Urt. v. 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 130 f., BVerfGE 73, 118 ) hat das Bundesverfassungsgericht unter der Maßgabe, dass der Schutz der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung abgesichert ist, die Organisationsform für die Medienaufsicht im bundesweiten privaten Rundfunk ausdrücklich offengelassen.

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Sie kann nämlich bereits im Stadium der Bewerbung den Schutz der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) für sich beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, juris LS 3 und Rn. 63 - extra radio).

    Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 ).

    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Im Bereich privaten Rundfunks ist dementsprechend den Landesmedienanstalten die Aufgabe übertragen, auf die Funktionsfähigkeit der privatwirtschaftlichen Säule der dualen Rundfunkordnung hinzuwirken und dadurch die Rundfunkfreiheit der Veranstalter, aber auch für jedermann die freie und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371-396, juris Rn. 61, 69).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 97, 298 ).
  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass ein Verzicht auf Ausübung eines (Grund- )Rechts grundsätzlich möglich ist, soweit er freiwillig erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 19.06.1995 - 25 B 94.03762
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 19/14
    Insoweit bestimmte § 30 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 RfStV 1991, dass die zuständige Landesmedienanstalt bei bundesweiten Programmen die Zulassung nach Landesmedienrecht erteilt (vgl. zur Vorinstanz BayVGH, Urt. v. 19.06.1995 - 25 B 94.03762 -, juris).
  • VGH Bayern, 26.07.2012 - 7 CS 12.817

    Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ist im Bereich der ihr

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

  • BVerwG, 06.11.2018 - 6 B 47.18

    Aktivlegitimation; Bayerische Landeszentrale für neue Medien;

  • VG Schleswig, 23.05.2013 - 11 A 3/13

    Anspruch auf Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 20/14

    (Keine) Klagebefugnis der aufsichtsführenden Stelle gegenüber einem

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 18/14

    Von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1

    Im Zuge der Erörterung über die Beschlussfassung votierten die LMK, ihrerseits Klägerin des Berufungsverfahrens Az. 3 LB 19/14, die LPR Hessen, ihrerseits Klägerin des Berufungsverfahrens Az. 3 LB 20/14, sowie die Landesmedienanstalt Saarland gegen diese Beschlussfassung.

    Der Veranstalter ist indes - wie soeben gezeigt - frei, ob er an der einmal erteilten Lizenz festhalten will (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 29.11.2018 - 3 LB 19/14).

    Die Beteiligungsverhältnisse der jeweiligen juristischen Personen, das heißt der Beigeladenen zu 1) und 2), haben sich nicht verändert; sie sind jeweils eigenständige Rechtsträger, die gesellschaftsrechtlich in Form einer GmbH organisiert sind (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 29.11.2018 - 3 LB 19/14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.11.2018 - 3 LB 20/14
    Zuletzt mit Bescheid vom 26. August 2008 war dieser die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung ab dem 1. Juni 2010 für eine Dauer von zehn Jahren erneut von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK, ihrerseits Klägerin des Berufungsverfahrens Az. 3 LB 19/14) erteilt worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht