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   OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18 (https://dejure.org/2019,10005)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 (https://dejure.org/2019,10005)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 (https://dejure.org/2019,10005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer durch Bemessung i.R.d. Verfahrens zur Ermittlung des Mietwerts als Steuermaßstab (hier: Gemeinde Timmendorfer Strand); Ermittlung der für den Mietwert maßgeblichen Jahresrohmiete; Gebot der steuerlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in Schleswig-Holstein

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuermaßstab zur Erhebung von Zweitwohnungssteuern steht zur Überprüfung

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 26.01.1995 - 8 B 193.94

    Anfechtungsklage - Gebührenbescheid - Inzidente Feststellung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. ).

    Zu einer gesetzlichen Regelung im Sinne der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage hätte der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Novellierung des § 113 Abs. 2 VwGO aber Gelegenheit und - falls er dies gewünscht hätte - Anlass gehabt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 26. Januar 1995 (8 B 193.94) offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, wenn die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung und die Aufhebung darauf gestützter Gebühren- und Beitragsbescheide zu unlösbaren und unvertretbaren Schwierigkeiten für die Gemeinde führen müssten, hat es jedenfalls in dieser Entscheidung im Hinblick auf die im Abgabenrecht zugunsten der Gemeinde bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Begrenzung der Unwirksamkeitsfolgen ein Bedürfnis für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles in diesem Bereich verneint.

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, juris, Rn. 97 f. m.w.N.).

    Das entspricht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freilich nach der Ursprungsidee auf sechs Jahre beschränkten - Hauptfeststellungszeitraums der Wertermittlung ein gleichbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris, Rn. 112).

    Je weiter der Hauptfeststellungszeitpunkt zurückliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und Ausstattung als 1964 errichtet werden, desto mehr führt die Anwendung der Mietspiegel 1964 nicht nur zu veralteten, sondern auch zu nicht relationsgerechten Mietansätzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 -, juris, Rn. 114).

    Die in § 4 der Zweitwohnungssteuersatzung normierten Steuermaßstäbe gelten nicht in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u.a.) bis zum 31. Dezember 2019 fort (1).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten bleibt der in § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung normierte Steuermaßstab auch nicht etwa bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 1 BvL 11/14 u.a. -, juris, Tenor, 2., Rn. 164 ff.) die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgestellten Normen des Bewertungsgesetzes (u.a. § 79 Abs. 5 BewG) bis zum 31. Dezember 2019, 1ängstens aber bis zum 31. Dezember 2024, für anwendbar erklärt hat.

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    So fallen neben dem Kaufpreis für den Erwerb der Zweitwohnung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bzw. dem Mietzins für eine gemietete Zweitwohnung als weitere finanzielle Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung z. B. von den individuellen Umständen abhängige Nebenkosten sowie Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Haushaltszubehör an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris, Rn. 28).

    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Der Beklagten stehen verschiedene Maßstäbe zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris, Rn. 22), die alle gegenüber der reinen Stückzahl und dem gewählten Maßstab einen wirklichkeitsnäheren Ansatz für die Bemessung des Aufwands für das Innehaben einer Zweitwohnung bieten.

    Ein Flächenmaßstab kommt ebenfalls grundsätzlich in Betracht, soweit hinsichtlich des Wohnwerts entsprechend differenziert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a.a.O.), da homogene Wohnwertverhältnisse die Ausnahme sein dürften und jedenfalls im Gebiet der Beklagten - wie die Ausführungen oben unter 2. und 3. zeigen - nicht vorliegen.

  • BVerwG, 08.01.2007 - 10 B 63.06

    Überprüfung der Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das BVerwG

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Die Korrektur einer (Teil-) Nichtzulassungsentscheidung und damit eine Durchbrechung der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung ist vom Gesetzgeber - auch im Berufungsverfahren - nicht vorgesehen (vgl. bezogen auf das Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 10 B 63.06 - juris, Rn. 4 - 5).

    Zwar wäre möglicherweise von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen, wenn die Zulassung willkürlich eingeschränkt worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 a.a.O.).

    Die Klägerin mag die Rechtsaufassung des Senats nicht teilen; Willkür ist darin jedenfalls nicht zu sehen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält keine Vorschrift, auf die ein solcher Ausspruch im Normenkontrollverfahren gestützt werden könnte (vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungen bei Anfechtungsklagen BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 273 S. 7 und vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 9 S. 20).

    Insoweit ist es den Verwaltungsgerichten bei Anfechtungsklagen auch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) grundsätzlich verwehrt, von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen Folgen abzusehen, weil die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt bietet (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, LS 2, Rn. 7 mit Verweis auf den Beschluss des 8. Senats vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 8 ff. ).

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer können die Kommunen ganz überwiegend die von den Finanzämtern ermittelten Werte zugrunde legen, ohne weitere eigene Ermittlungen anstellen zu müssen, auch wenn die Verantwortung zur Bestimmung der Jahresrohmiete bei der Kommune verbleibt (vgl. Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26).

    Die Bestimmung der Jahresrohmiete muss deshalb in eigener Verantwortung der beklagten Gemeinde erfolgen, die sich dabei einer Auskunft des Finanzamtes bzw. der Begründung eines Einheitswertbescheides bedienen darf (§ 11 Satz 1 KAG, § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 26 sowie Urteil des Senats vom 9. Juni 1992 - 2 L 125/91 -, UA Seite 5, unveröffentlicht).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).

    Der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Spielgeräte für mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärte Stückzahlmaßstab einer Vergnügungssteuer (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 74) war bis zu dessen Entscheidung regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt worden, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden konnte.

    Inzwischen gebe es jedoch hinreichend zuverlässige und manipulationssichere Zählwerke in den Geräten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 CN 1.09

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - zur Verletzung des Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit - Spielautomatensteuer nach Stückzahl der Automaten - juris, LS 3 und Rn. 29) ausgeführt, dass bei Ungültigkeit von Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht von der Erklärung der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen und stattdessen entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festgestellt werden könne.

    Ob in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Unwirksamkeitserklärung einen "Notstand" zur Folge hätte, etwas anderes gelten kann, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O.).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Der Steuermaßstab verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Jahresrohmiete zum Zeitpunkt 1. Januar 1964 mit zunehmender Quadratmeterzahl einer Wohnung degressiv ansteige, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (1 BvR 1656/09) zur Zweitwohnungssteuer in Konstanz verfassungswidrig sei.

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 61).

    Ein - vom Bundesverfassungsgericht im konkreten Einzelfall und nicht generell für unzulässig erklärter - degressiver Steuertarif, bei dem die zu zahlende Steuer im Verhältnis in Stufen sinkt, je größer der jeweilige Mietaufwand ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 69ff.), liegt hier gerade nicht vor.

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18
    Dieser Zweitwohnungssteuermaßstab ist vom Senat, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich geeignet angesehen worden, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (vgl. Urteile des Senats vom 8. März 2018 - 2 LB 97/17 -, juris, Rn. 73; vom 18. Oktober 2000 - 2 L 67/99 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 LA 82/16 - n.v.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 11).

    Durch die - grundsätzlich zulässige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris, Rn. 12ff.) - Hochrechnung anhand der in § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS genannten Preisindizes wird zwar die auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte oder geschätzte Jahresrohmiete nicht unverändert für die Steuerbemessung übernommen; die oben (siehe 2.) beschriebene Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten erfolgt jedoch bereits - vor der Hochrechnung - bei der Ermittlung der Jahresrohmiete.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerwG, 29.03.2006 - 4 B 1.06

    Zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts nach § 62 S. 2 VwVfG

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98

    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird bestätigt, hier:

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerwG, 25.04.2012 - 9 B 10.12

    Vergnügungssteuer für Filmvorführung; Vorführung von Filmen mit pornografischem

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

    Sie stelle deshalb für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer auf einen Flächenmaßstab ab und habe sich bei der erforderlichen Differenzierung in ihrer Satzung an die Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 - gehalten.

    Nach dem Vermerk "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Erläuterung und Begründung der Satzungsregelung zur Bemessungsgrundlage" vom 10. Dezember 2019 beabsichtigte die Beklagte in Anknüpfung an die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 - 2 LB 90/18, 2 LB 92/18 -, mit der Nutzung der Bodenrichtwerte eine "Differenzierung bezüglich der Lage" bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer vorzunehmen.

  • VG Schleswig, 21.04.2021 - 4 B 7/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Vorauszahlungen einer

    Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (Az. - 2 LB 92/18 -, Rn. 139, juris) ausdrücklich ausgeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von ihr normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

    Neben der Ausstattung ist das Baujahr nämlich ein nicht unerhebliches wertbildendes Kriterium (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, Rn. 95, juris).

    Demgegenüber berücksichtigen die übrigen Faktoren andere wertbildende Kriterien, wie die anhand der Bodenrichtwerte ermittelte Lage des Steuergegenstandes oder aber auch bestimmte Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser (vgl. dazu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, Rn. 116, juris) bzw. Abschläge für Mobilheime (§ 4 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung).

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

    Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (- 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von ihr normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (2 LB 92/18 -, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 29.03.2021 - 4 B 2/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheid

    Das Alter einer Wohnung / eines Hauses sei zweifellos wertprägend und somit maßgeblich für den zu besteuernden Aufwand (vgl. Urteil Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, Rn. 78, juris m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, Rn. 81 ff., juris).

    Dabei geht die Kammer im Grundsatz zwar zunächst davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az. 2 LB 92/18 - Rn. 116, juris) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

    Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10009/21

    Zweitwohnungssteuer: Innehaben der Zweitwohnung

    Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (- 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Gemeinde ... normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (- 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 01.02.2022 - 4 B 10006/21

    Zweitwohnungsteuer bei Mischnutzung

    Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen

    Im Übrigen hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 - 2 LB 92/18 - juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Antragsgegnerin normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2019 (- 2 LB 92/18 - juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 27/21

    Zweitwohnungssteuer

    Im Übrigen hat das OVG Schleswig in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (- 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 139) ausdrücklich angeführt, dass die Kommunen zum rückwirkenden Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung mit geändertem Steuermaßstab unter Beachtung des Schlechterstellungsverbotes berechtigt sind.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 78 m. w. N.).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 81 ff.).

    Dabei geht die Kammer nach der summarischen Prüfung davon aus, dass der von der Gemeinde ... normierte Steuermaßstab sich im Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren durchaus in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (- 2 LB 92/18 -, juris, Rn. 116) umrissenen Rahmen bewegt.

  • VG Schleswig, 29.10.2021 - 4 B 23/21

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 02.03.2022 - 4 B 10005/21

    Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2018 und 2020

  • VG Schleswig, 17.02.2022 - 4 B 10001/21

    Zweitwohnungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2019 - 2 LB 6/19

    Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands;

  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.11.2022 - 5 MB 23/22

    Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord-

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2022 - 5 MB 15/22

    Bemessung der Zweitwohnungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

  • VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22

    Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert

  • VG Gießen, 07.03.2023 - 8 K 1172/22

    Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 16.09.2020 - 9 A 88/18

    Verfahren nach dem PACT-Gesetz

  • VG Gießen, 12.04.2022 - 8 K 2420/21

    Zweitwohnungssteuerrecht

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