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   OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22   

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https://dejure.org/2023,8237
OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22 (https://dejure.org/2023,8237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.01.2023 - 1 MB 19/22 (https://dejure.org/2023,8237)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - 1 MB 19/22 (https://dejure.org/2023,8237)
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    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung; Bestimmung der näheren Umgebung eines Baugrundstücks

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, Rn. 18 f., juris).
  • BVerwG, 03.09.1998 - 4 B 85.98

    Allgemeines Wohngebiet; Zulässigkeit einer Gaststätte; Versorgung des Gebiets.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Denn aufgrund der Größe der Räumlichkeiten und der daraus folgenden Größe der hier stattfindenden Veranstaltungen dürfte sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen (vgl. zu dieser Tatbestandsvoraussetzung BVerwG, Beschluss vom 03.09.1998 - 4 B 85.98 -, Rn. 4 f., juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2011 - 1 LA 41/11

    Zur "näheren Umgebung" i.S. des § 34 BauGB als maßgebliche Bebauung und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Die "Einzigartigkeit" von baulichen Anlagen, die als "Fremdkörper" anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese "völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen", in einem "auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen und deshalb "den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können"; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung - ohne tonangebend zu sein - herausfallen (Senatsbeschluss vom 06.07.2011 - 1 LA 41/11 -, Rn. 6, juris m. w. N.).
  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Die Abgrenzung dieses Bereichs bedarf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 -, Rn. 7 und 9, juris).
  • OVG Berlin, 20.09.1985 - 2 B 128.83
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Nach Ansicht des Senats liegen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass ein atypischer Kfz-Betrieb vorliegt (vgl. das Lichtbild der Kfz-Pflegehalle, Bl. 158 Beiakte A, und den Lageplan zu den auf dem Grundstück befindlichen Kontaminationsverdachtsflächen, Bl. 164 Beiakte A), der im allgemeinen Wohngebiet als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20.09.1985 - 2 B 128/83 -, NVwZ 1986, 678-679).
  • BVerwG, 07.02.1994 - 4 B 179.93

    Bewertungsmerkmale zur Bestimmung der überwiegenden Prägung durch gewerbliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung, wonach für die Prägung einer Nutzung nicht allein auf den prozentualen Anteil der Nutzung an der Gesamtgeschossfläche abzustellen ist, sondern auch von Bedeutung sein kann, in welchem Maße die Erdgeschossebene genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.1994 - 4 B 179.93 -, Rn. 2, juris zu der Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO), führt hier zu keinem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, Rn. 15 f., juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 - 1 LB 6/14

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Baugenehmigung des Nachbarn (hier:

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Rn. 8, juris; Senatsurteil vom 06.12.2016 - 1 LB 6/14 -, Rn. 65, juris) für die Frage, ob das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich wäre, auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt.
  • OVG Berlin, 26.02.1993 - 2 S 1.93

    Konferenzhotel im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Aufgrund der Größe der Eventlocation im Verhältnis zum eigentlichen Hotelbetrieb und aufgrund der von der Beigeladenen angeführten Bewerbung der Räumlichkeiten (vgl. auch die Homepage des Hotels ...) ist nicht anzunehmen, dass es sich um Nebenleistungen für Hotelgäste handelt (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26.02.1993 - 2 S 1.93 -, Rn. 25 ff., juris).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17

    Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22
    Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Rn. 8, juris; Senatsurteil vom 06.12.2016 - 1 LB 6/14 -, Rn. 65, juris) für die Frage, ob das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich wäre, auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.02.2024 - 1 LB 6/23

    Abgrenzung von Hauptanlage und Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO; Abweichung im

    Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 2. November 2023 - 1 LB 3/22 -, juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 31. Januar 2023 - 1 MB 19/22 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Die "Einzigartigkeit" von baulichen Anlagen, die als "Fremdkörper" anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese "völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen", in einem "auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung" stehen und deshalb "den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können"; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung - ohne tonangebend zu sein - herausfallen (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 - 1 MB 19/22 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

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