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   OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17   

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https://dejure.org/2017,46435
OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17 (https://dejure.org/2017,46435)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.11.2017 - 4 MB 87/17 (https://dejure.org/2017,46435)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. November 2017 - 4 MB 87/17 (https://dejure.org/2017,46435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 48 Abs 10 S 1 FeV, § 48 Abs 4 Nr 2a FeV
    Widerruf einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen (übersehener) Eintragung im Bundeszentralregister

  • verkehrslexikon.de

    MPU-Gutachten vor Entziehung der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen vorsätzlicher Körperverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 CE 15.1556

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Die Forderung nach einem besonnenen und gelassenen Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 03.09.2015 - 11 CE 15.1556 -, Rn. 12, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 S 1996/14

    Rücknahme einer durch Umschreibung erlangten deutschen Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Deshalb wird allgemein angenommen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 -, Rn.4, juris; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 -, Rn. 29, juris).
  • BVerwG, 19.03.1986 - 7 B 19.86

    Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz darauf hingewiesen, dass auch Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art, insbesondere auch Körperverletzungsdelikte in diesem Zusammenhang bedeutsam sein können, wenn die Art und Weise der Straftat charakterliche Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährden (BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 - 7 B 19/86 -, Rn. 3, juris).
  • BVerwG, 27.12.1967 - VII B 122.65
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Handelt es sich um ein Verhalten vor Erteilung der Fahrerlaubnis, so war die trotzdem erteilte Erlaubnis fehlerhaft, ohne dass es bei dieser Frage auf die Kenntnis oder Nichtkenntnis der Behörde von den maßgebenden Umständen ankommt (so schon BVerwG, Beschl. v. 27.12.1967 - VII B 122.65 -, juris).
  • OVG Hamburg, 30.01.2002 - 3 Bs 4/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Im Hinblick auf den Zweck der Gefahrenabwehr besteht kein sachgerechter Grund, den Rechtsanwendungsfehler vom Anwendungsbereich der Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 30.01.2002 Az. 3 Bs 4/02 - VRS 102, 393, 399 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 10.06.2008 - 3 Bf 246/07

    Folgen einer nicht am Ort der Hauptwohnung abgelegten praktischen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.11.2017 - 4 MB 87/17
    Deshalb wird allgemein angenommen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 -, Rn.4, juris; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 -, Rn. 29, juris).
  • VG Bayreuth, 13.06.2018 - B 1 S 18.454

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Nach einhelliger Ansicht verdrängt § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als spezielle Regelung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, soweit die Kriterien der Eignung und Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag oder nicht (so z.B. Dauer in Henschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG, Rn. 42 f. m.w.N; BVerwG, Buchholz 442.10, § 4 StVG a.F. Nrn. 3, 28 und 68; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 30.11.2017 - 4 MB 87/17 - juris m.w.N.).
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