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   OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21 (https://dejure.org/2021,55221)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.12.2021 - 3 MR 35/21 (https://dejure.org/2021,55221)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. Dezember 2021 - 3 MR 35/21 (https://dejure.org/2021,55221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 8 Abs 1 Nr 1 CoronaVV SH 29, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 2 Nr 2 SchAusnahmV, § 2 Nr 4 SchAusnahmV
    2G-Regelung im Einzelhandel während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2G-Regelung; Corona-Pandemie; Einzelhandel; SARS-CoV-2-Pandemie; Zutrittsbeschränkungen; Corona-Pandemie: 2G-Regelung im Einzelhandel (Schleswig-Holstein)

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der 2-G-Regel im Einzelhandel

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: 2G-Regelung im Einzelhandel

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 30; Ziekow; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386).

    (2.) Die durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 vorgenommene Beschränkung des Zugangs zu Innenräumen von Verkaufsstätten des Einzelhandels ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in diesen Räumlichkeiten erheblich zu verringern oder zumindest auf immunisierte Personen zu beschränken, damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit der Folge der Überlastung intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten zu reduzieren (entsprechend bereits Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 25; vgl. in Bezug auf in § 5 BayIfSMV geregelte Zugangsbeschränkungen: VGH München, Beschl. v. 08.12.2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 50 f.).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. Dezember 2021 (- 3 MR 31/21 -, Rn. 25 ff. juris) zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, an denen er festhält.

    Die Regelung ist im Rahmen des Gesamtregelungswerkes der Corona-Bekämpfungsverordnung im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Reduzierung von Risikokontakten in der Bevölkerung anteilig geeignet, einer weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf nicht geimpfte oder genesene Personen, einer weiter steigenden Anzahl schwerer Krankheitsverläufe von COVID-19 und einer drohenden Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. so bereits Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 27).

    Der Senat hat diesbezüglich bereits ausgeführt (Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 28 ff.):.

    Der Senat hat zur entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, bereits ausgeführt (Beschl. v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 31 ff.):.

    Nicht zu bestanden ist ferner, dass der Verordnungsgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 bei Mischsortimenten auf die "überwiegenden Sortimentsteile" abstellt (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020, a.a.O., Rn. 31, wobei diesbezüglich ebenfalls darauf abgestellt wird, ob das "hauptsächliche Angebot" der Grundversorgung dient, sowie Beschl. d. Senats v. 22.01.2021 - 3 MR 3/21 -, Rn. 44 juris; Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 42).

    Dies wäre jedoch anzunehmen, wenn durch Personen, die nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle des nicht privilegierten Einzelhandels aufgesucht würde (entsprechend bereits: Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - 13 B 1858/21

    Eilantrag gegen 2G-Regelung im Einzelhandel ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Ferner ist davon auszugehen, dass sich Kunden je nach Art des Einzelhandelsgeschäfts auch über einen längeren Zeitraum im Verkaufsraum aufhalten, sodass sich eine Ansammlung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lässt und auch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 26 f. m.w.N.).

    Im Übrigen bestehen, selbst wenn man unterstellen würde, dass die Infektionswahrscheinlichkeit im Einzelhandel unter den Bedingungen des derzeitigen Infektionsgeschehens "gering" sein sollte, keine Zweifel daran, dass die mit der angegriffenen Norm verbundene Zugangsbeschränkung zur Erreichung des Ziels zumindest förderlich ist (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 55 ff.).

    Im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen dürfte eine FFP2-Schutzmaskenpflicht demgegenüber jedenfalls nicht offensichtlich ein milderes Mittel darstellen, da derart immunisierte Personen derzeit lediglich zum Tragen einer medizinischen Maske (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2a Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021), die kostengünstiger ist und die jedenfalls teilweise vom Tragekomfort als angenehmer empfunden wird, verpflichtet sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, Rn. 75).

    Dass durchgängig für die konsequente Einhaltung einer FFP2-Schutzmaskenpflicht und das korrekte Tragen der Masken durch sämtliche Besucherinnen und Besucher einer Einzelhandelseinrichtung gerade im von der Verordnung zeitlich erfassten stark frequentierten Vor- und Nachweihnachtsgeschäft durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einzelhandelsbetriebe stets zuverlässig gesorgt werden kann, liegt jedenfalls nicht auf der Hand (vgl. entsprechend bereits OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, Rn. 75).

    Blumenläden bieten zudem mit Schnittblumen eines der traditionell meistverschenkten Produkte an, das zudem verderblich ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE, juris Rn. 115).

    Dies gilt voraussichtlich auch mit zunehmender Verbreitung der Omikron-Variante, auch wenn sich mit ihr prognostisch auch mehr zweifach geimpfte Personen infizieren werden (vgl. so bereits in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO vom 16.12.2021: OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2021 - 13 B 1858/21.NE -, juris Rn. 120 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 20 NE 21.2821

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Eilantrag gegen 2G-Regelung bleibt ohne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Die Norm ermöglicht es, den Zugang zu den genannten Betrieben und Einrichtungen an den Nachweis der Impfung oder Genesung zu knüpfen (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.12.2021, - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 20).

    Bei summarischer Prüfung stellt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht als verfassungswidrig dar (vgl. hierzu auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2021, a.a.O., juris Rn. 21).

    § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG erfordert schließlich nicht, dass der Nachweis einer Negativtestung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 stets dem Nachweis der Impfung oder Genesung gleichgestellt werden muss (vgl. näher hierzu VGH München, Beschl. v. 08.12.2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 22).

    (2.) Die durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 vorgenommene Beschränkung des Zugangs zu Innenräumen von Verkaufsstätten des Einzelhandels ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in diesen Räumlichkeiten erheblich zu verringern oder zumindest auf immunisierte Personen zu beschränken, damit einer Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit der Folge der Überlastung intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten zu reduzieren (entsprechend bereits Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 25; vgl. in Bezug auf in § 5 BayIfSMV geregelte Zugangsbeschränkungen: VGH München, Beschl. v. 08.12.2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 50 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Derartige im Rahmen von Hygiene-Konzepten ergriffene Maßnahmen können Infektionen nicht so sicher ausschließen wie die mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, vorgesehene Reduzierung von besonderes risikobehafteten Kontakten von nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpften oder genesenen Personen mit Dritten (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 34 sowie 15.09.2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 KM 38/21 OVG -, juris Rn. 33) .

    Buchhandlungen und der Zeitungshandel sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen einzustufen (zu Büchern als Grundbedarf: vgl. bereits Beschl. des Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 41 und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 41).

    Nicht zu bestanden ist ferner, dass der Verordnungsgeber gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 14. Dezember 2021 bei Mischsortimenten auf die "überwiegenden Sortimentsteile" abstellt (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020, a.a.O., Rn. 31, wobei diesbezüglich ebenfalls darauf abgestellt wird, ob das "hauptsächliche Angebot" der Grundversorgung dient, sowie Beschl. d. Senats v. 22.01.2021 - 3 MR 3/21 -, Rn. 44 juris; Beschl. d. Senats v. 14.12.2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 42).

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Dies bezieht sich sowohl auf eine materielle Grundausstattung mit Kinderwagen, Wickelmöglichkeiten, Schlafstätten, Kleidung und Windeln als auch auf die Ernährung, insbesondere soweit nicht oder nicht mehr (im vollen Umfang) eine Ernährung ausschließlich mit der Muttermilch erfolgen kann (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 34).

    Der Bedarf kann dabei auch kurzfristig und zeitlich nicht konkret vorhersehbar auftreten (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 34), wobei im Falle von Erstgeburten regelmäßig nicht auf die erforderliche materielle Grundausstattung zurückgegriffen werden kann.

    Zwar gehören Babyfachmärkte somit nicht zu den Fachgeschäften, die für weite Teile der Bevölkerung nachgefragte Produkte anbieten, aber sie dienen offensichtlich der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren und auch unaufschiebbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu Sanitätshäusern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23.03.2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn. 38).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5).

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2021 - 3 MR 28/21

    Testgebot während der Corona-Pandemie beim Zugang zu geschlossenen Räumen von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Derartige im Rahmen von Hygiene-Konzepten ergriffene Maßnahmen können Infektionen nicht so sicher ausschließen wie die mit der Regelung des § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 20. November 2021, in Gestalt der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 3. Dezember 2021, vorgesehene Reduzierung von besonderes risikobehafteten Kontakten von nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpften oder genesenen Personen mit Dritten (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 34 sowie 15.09.2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 KM 38/21 OVG -, juris Rn. 33) .

    Der Verordnungsgeber ist im Übrigen nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die in der Vergangenheit bereits eindeutig als typische "Treiber" der Pandemie identifiziert wurden (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2021 - 3 MR 28/21 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a. a. O., juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Eine unzulässige und zu einer Unangemessenheit der Maßnahme führende Datenerhebung vermag der Senat in der mit der Kontrolle verbundenen Identitätsfeststellung (vgl. § 8 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Corona-BekämpfVO vom 14.12.2021) bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich zu erkennen (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, juris Rn. 89 ff.).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 3 MR 35/21
    Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 - juris Rn. 151 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2021 - 13 MN 103/21

    Corona; Eilverkündung; Einzelhandel; klick und meet; Normenkontrolleilverfahren;

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 3/21

    Corona-Lockdown - TEDi-Filialen bleiben geschlossen

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2021 - 3 MB 14/21

    Vorherige Terminreservierung für Autohäuser in Flensburg bestätigt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2021 - 2 KM 38/21

    Zulässigkeit der Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden in

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 1 S 1533/21

    Corona-Krise; Öffnung von Fitnessstudios und vergleichbaren Einrichtungen;

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 CE 21.550

    Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts, da kein zur Versorgung

  • BVerfG, 08.05.2008 - 1 BvR 645/08

    Gebührenerhebung für Geschäftsprüfung bei Notar - keine Verletzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2014 - 2 B 1367/13

    Notwendigkeit der Einbeziehung von Lärmschutzbelangen in die Abwägung bei der

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 312/21

    Maskenpflicht an Schulen bestätigt - Corona-Virus

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2009 - 1 MN 12/09

    Planung weiterer Baureihe vor bisherigem Abschluss der Bebauung; Präklusion des

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    Im speziellen Fall von Blumen hat der Verordnungsgeber zudem in zulässiger Weise deren besondere Verderblichkeit berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 S 3781/21 - juris Rn. 125; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 MR 35/21 - juris Rn. 50; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE - juris Rn. 118).
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