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   OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16 (https://dejure.org/2019,4877)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31.01.2019 - 3 KN 2/16 (https://dejure.org/2019,4877)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 3 KN 2/16 (https://dejure.org/2019,4877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 22 AmtsO SH 2003, § 19 Abs 2 FinAusglG SH 2015 2014, § 5 FinAusglG SH 2015, § 6 FinAusglG SH 2015, § 7 FinAusglG SH 2015
    Bemessung der Amtsumlage nach dem Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetz in einer gemeindlichen Haushaltssatzung

  • Wolters Kluwer

    Zweck der Amtsumlage zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und der originären Aufgaben des Amtes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht; Gültigkeit der Haushaltssatzung des Amtes Eiderstedt für 2016

  • rechtsportal.de

    Zweck der Amtsumlage zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden und der originären Aufgaben des Amtes durch Vorhalten des dafür notwendigen Personals und der notwendigen Sachmittel; Maßstab für die Berechnung und Bemessung der Amtsumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15

    Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Der Anwendung der Normen des Finanzausgleichsgesetzes zur Ermittlung der Amtsumlage steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Januar 2017 (- LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15 -) § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 FAG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 FAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. 2014, Seite 473) als mit Art. 57 Abs. 1 der Landesverfassung für unvereinbar befunden hat.

    Das Landesverfassungsgericht erklärte aber in seinen Entscheidungen die Vorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit für weiterhin anwendbar und verpflichtete den Gesetzgeber, die verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen (LVerfG Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, juris Rn. 266 f. und - LVerfG 5/15 -, juris Rn.190 f.).

    Das Finanzausgleichssystem des Finanzausgleichsgesetzes besteht dabei aus drei zentralen Elementen, nämlich der Bestimmung des insgesamt aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Betrages, das heißt der sogenannten Finanzausgleichsmasse (§ 3 FAG) als sogenannte vertikale Dimension des Finanzausgleichs, daneben der nicht zweckgebundenen Verteilung eines Großteils der Finanzausgleichsmasse auf die verschiedenen kommunalen Körperschaften über § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 10 FAG als sogenannte horizontale Dimension sowie zuletzt als sogenannte paternalistische Dimension die zweckgebundene Verteilung eines geringeren Betrages nach § 4 Abs. 2, §§ 11 ff. FAG (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 11; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 11).

    Vielmehr ergibt sich bereits aus Art. 57 Abs. 1 LV sowie auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Selbstverwaltungsgarantie, dass der Finanzausgleich vorhandene Finanzkraftunterschiede der Kommunen durch die Gewährung von Landesmitteln mildern, sie aber nicht völlig abbauen soll (vgl. zum Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot: Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95; Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Stand November 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 88).

    Erst recht darf die tatsächliche Finanzkraftreihenfolge der Kommunen durch den Ausgleich nicht umgekehrt werden (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121;LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95 m.w.N.).

    Sie spiegelt insbesondere nicht etwa einen kommunalen "Bedarf" wider (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174).

    Es vermindern sich aber nicht die kommunalen Bedarfe, nur weil die Teilschlüsselmasse sinkt (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174).

    d) Der Maßstab verstößt auch nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, das ebenso wie das Gebot der Systemgerechtigkeit sich als direkte Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Willkürverbots in Verbindung mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darstellt (vgl. Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 117).

    Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verbietet es dem Gesetzgeber, bei der Finanzmittelverteilung bestimmte Gebietskörperschaften oder Gebietskörperschaftsgruppen sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93).

    Nicht verletzt ist es hingegen, wenn sich der Gesetzgeber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützen kann (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93 m.w.N.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15

    Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Der Anwendung der Normen des Finanzausgleichsgesetzes zur Ermittlung der Amtsumlage steht nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Januar 2017 (- LVerfG 4/15 und LVerfG 5/15 -) § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 FAG bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 FAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. 2014, Seite 473) als mit Art. 57 Abs. 1 der Landesverfassung für unvereinbar befunden hat.

    Das Landesverfassungsgericht erklärte aber in seinen Entscheidungen die Vorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit für weiterhin anwendbar und verpflichtete den Gesetzgeber, die verfassungswidrige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 durch eine Neuregelung zu beseitigen (LVerfG Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017 - LVerfG 4/15 -, juris Rn. 266 f. und - LVerfG 5/15 -, juris Rn.190 f.).

    Das Finanzausgleichssystem des Finanzausgleichsgesetzes besteht dabei aus drei zentralen Elementen, nämlich der Bestimmung des insgesamt aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Betrages, das heißt der sogenannten Finanzausgleichsmasse (§ 3 FAG) als sogenannte vertikale Dimension des Finanzausgleichs, daneben der nicht zweckgebundenen Verteilung eines Großteils der Finanzausgleichsmasse auf die verschiedenen kommunalen Körperschaften über § 4 Abs. 1, §§ 5 bis 10 FAG als sogenannte horizontale Dimension sowie zuletzt als sogenannte paternalistische Dimension die zweckgebundene Verteilung eines geringeren Betrages nach § 4 Abs. 2, §§ 11 ff. FAG (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 11; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 11).

    Vielmehr ergibt sich bereits aus Art. 57 Abs. 1 LV sowie auch aus den allgemeinen Grundsätzen der Selbstverwaltungsgarantie, dass der Finanzausgleich vorhandene Finanzkraftunterschiede der Kommunen durch die Gewährung von Landesmitteln mildern, sie aber nicht völlig abbauen soll (vgl. zum Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot: Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95; Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band IV, Stand November 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 88).

    Erst recht darf die tatsächliche Finanzkraftreihenfolge der Kommunen durch den Ausgleich nicht umgekehrt werden (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 121; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 95 m.w.N.).

    Sie spiegelt insbesondere nicht etwa einen kommunalen "Bedarf" wider (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174).

    Es vermindern sich aber nicht die kommunalen Bedarfe, nur weil die Teilschlüsselmasse sinkt (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 250; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 174).

    Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung verbietet es dem Gesetzgeber, bei der Finanzmittelverteilung bestimmte Gebietskörperschaften oder Gebietskörperschaftsgruppen sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93).

    Nicht verletzt ist es hingegen, wenn sich der Gesetzgeber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützen kann (Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 27.01.2017- LVerfG 4/15 -, Juris Rn. 119; - LVerfG 5/15 -, Juris Rn. 93 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Zwar beansprucht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern als Ausfluss des Rechtsstaatsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander Geltung (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998 - 8 C 11.97 -, Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, Juris Rn. 99 = BVerfGE 83, 363-395).

    Länder sind demnach verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden grundsätzlich gleich zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, a.a.O., Juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 8 B 130.96 -, Juris Rn. 3).

    Deshalb kann eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit offensichtlich ist (zum ganzen: BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, a.a.O., Juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ein Finanzausgleich darf die aufgrund eigenen Einnahme- und Ausgabeverhaltens unterschiedlichen Finanzverhältnisse der Gemeinden nicht einebnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, - 8 C 11.97 -, Juris Rn. 22).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Ebenso ist das verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 -, Juris Rn. 362 = BVerfGE 86, 148-279).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Zwar beansprucht der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern als Ausfluss des Rechtsstaatsgebotes (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander Geltung (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998 - 8 C 11.97 -, Juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, Juris Rn. 99 = BVerfGE 83, 363-395).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Das Normenkontrollverfahren ist deshalb nicht unzulässig; denn es ist gegenüber der Klage ein aliud (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 07.11.1996 - 1 D 34/94.NE -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Länder sind demnach verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden grundsätzlich gleich zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 25.03.1998, a.a.O., Juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 8 B 130.96 -, Juris Rn. 3).
  • OVG Brandenburg, 07.11.1996 - 1 D 34/94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
    Das Normenkontrollverfahren ist deshalb nicht unzulässig; denn es ist gegenüber der Klage ein aliud (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 07.11.1996 - 1 D 34/94.NE -, juris Rn. 34).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)(vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 - 3 KN 2/16 -, bei juris) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)(vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 - 3 KN 2/16 -, bei juris) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive).
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